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LF230012 • OG ZH LF230012 KI-generiert

*In re: [Company Name]* (Dissolution and Appeal Withdrawal)

Geschäftsnummer LF230012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company was ordered to be dissolved and liquidated due to organizational deficiencies. The company then sought to reinstate its appeal period but subsequently withdrew this request. The court acknowledged the withdrawal, terminated the proceedings, and ordered the company to pay the costs of the appeal, noting that the withdrawal made the lower court's decision on costs final.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; *In re: [Company Name]* (Dissolution and Appeal Withdrawal): The company then sought to reinstate its appeal period but subsequently withdrew this request. The court acknowledged the withdrawal, terminated the proceedings, and ordered the company to pay the costs of the appeal, noting that the withdrawal made the lower court's decision on costs final.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Zahlungsbefehl Rückzug des Rechtsbegehrens Geschäftsfirma Unternehmensübernahme Rechnungsabschluss Organisationsmangel / Wiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to declare the case closed due to withdrawal of the request for reinstatement of the appeal period.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision, relevant for potential appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF230012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 15. Februar 2023

in Sachen

A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ betreffend Organisationsmangel / Wiederherstellung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. November 2022 (EO220280)

Erwägungen:

1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2022 wurde die Berufungsklägerin aufgrund eines Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (act. 11). Mit Eingabe vom

30. Januar 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Berufungsklägerin an die Kammer und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. 12).

2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) zog die Berufungsklägerin ihr Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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