Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF220098 • OG ZH LF220098 KI-generiert

Liquidation Due to Organizational Defect and Untimely Appeal

Geschäftsnummer LF220098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower court dissolved a company and ordered its liquidation due to an organizational defect, specifically the lack of a valid legal domicile, after setting an unsuccessful deadline for correction. The appellate court dismissed the appeal as untimely because organizational defect proceedings are subject to a ten-day appeal period, not the standard thirty days, causing the appeal filed over thirty days after notification to be rejected as time-barred; however, the appellant was advised that they could apply to the lower court for a reinstatement of the deadline to remedy the defect if they could credibly demonstrate minimal fault for the delay.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 117 Abs. 2 HRegV, Art. 819 i.V.m, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 248 lit. e ZPO; Liquidation Due to Organizational Defect and Untimely Appeal: The appellate court dismissed the appeal as untimely because organizational defect proceedings are subject to a ten-day appeal period, not the standard thirty days, causing the appeal filed over thirty days after notification to be rejected as time-barred; however, the appellant was advised that they could apply to the lower court for a reinstatement of the deadline to remedy the defect if they could credibly demonstrate minimal fault for the delay.

Schlagwörter

KI-generiert
Organisationsverschulden verspätete Mängelrüge Auflösung der Gesellschaft Nichtanhandnahmeverfügung amtlicher Liquidator Konkursandrohung Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 314 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to establish that the appeal period was ten days, which led to the conclusion that the appeal was filed late.

Art. 248 lit. e ZPO

Cited to confirm the applicability of the summary procedure (summarisches Verfahren) for the organization defect matter.

§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 10 Abs. 1 GebV OG

These provisions were used to determine and set the amount of the second instance decision fee (Entscheidgebühr).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 19. Dezember 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Oktober 2022 (EO220048)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. September 2022 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) mit dem Hinweis, dass der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) ein gültiges Rechtsdomizil fehle (act. 1). Mit

Urteil vom 19. Oktober 2022 löste die Vorinstanz die Berufungsklägerin wegen Vorliegens eines Organisationsmangels (Fehlen eines gültigen Rechtsdomizils; Art. 117 Abs. 2 HRegV; Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR) auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR; act. 5 = act. 8); dies, nachdem sie der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 19. September 2022 erfolglos Frist zur Behebung des Mangels angesetzt hatte (act. 3–5). In der Zwischenzeit meldete die Berufungsklägerin beim Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen offenbar einen neuen Gesellschaftssitz mit neuer Domiziladresse zur Eintragung an (act. 11/1). Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil, welches ihr am 24. Oktober 2022 zugestellt wurde (act. 6; act. 9).

2. Beim vorliegenden Organisationsmängelverfahren handelt es sich um einen Anwendungsfall der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zumal dem Handelsregisteramt, das die Angelegenheit der Vorinstanz überwiesen hat, keine Parteistellung zukommt. Demnach gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. e ZPO; Domenig/Gür; AJP 2021, S. 171 ff.). Die Frist für die Berufung betrug deshalb nicht dreissig, sondern bloss zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). So hat denn auch die Vorinstanz zu Recht eine zehntätige Frist für die Erhebung einer allfälligen Berufung belehrt (act. 8, Dispositiv-Ziffer 6). Die zehntägige Berufungsfrist lief bis am 3. November 2022, womit die Berufung der Berufungsklägerin vom 23. November 2022 verspätet erfolgt ist. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.

3. Die Berufungsklägerin ist jedoch auf Art. 148 ZPO hinzuweisen, wonach die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch hin die Frist für die Behebung des Man-

gels wiederherstellen kann, sofern die Berufungsklägerin glaubhaft macht, dass sie bezüglich der nicht fristgemässen Behebung des Mangels kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Der Interessewert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital,

(ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. O- Ger ZH LF210058 vom 11. September 2021, E. II./1.2). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.–. Ausgehend von diesem Interessewert und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Dübendorf und das Betreibungsamt Dübendorf sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

19. November 2022