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LF220092 • OG ZH LF220092 KI-generiert

Company Dissolution Upheld Due to Late Appeal and Unresolved Address Defect

Geschäftsnummer LF220092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company was found to have an organizational deficiency because it could not be reached at its registered address, and failed to remedy this defect after being notified by the commercial register. The lower court ordered the company's dissolution and liquidation. The company appealed, but the appellate court dismissed the appeal as it was filed one day late, noting that appeals in summary proceedings have a strict 10-day deadline and that the late filing was not justified.

Legislator-Regeste

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Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV, Art. 314 ZPO, Art. 248 lit. c ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Company Dissolution Upheld Due to Late Appeal and Unresolved Address Defect: The lower court ordered the company's dissolution and liquidation. The company appealed, but the appellate court dismissed the appeal as it was filed one day late, noting that appeals in summary proceedings have a strict 10-day deadline and that the late filing was not justified.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft verspätete Eingabe Organisationsmangel Handelsgesellschaft verspätete Mängelrüge Verzeichnisprivileg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314 ZPO

Used to establish the 10-day deadline for lodging an appeal against a decision in summary proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to impose costs on the appellant for the second-instance proceedings.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220092-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 17. November 2022

in Sachen

A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Oktober 2022 (EO220039)

Erwägungen:

1. Die Berufungsklägerin, welche seit dem tt.mm 2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (act. 16), hatte an ihrem eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden können. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich forderte die Berufungsklägerin auf, den gesetzmässigen Zustand innert Frist wiederherzustellen bzw. den Organisationsmangel bezüglich des Domizils zu beheben (act. 2/2-4). Nachdem die Berufungsklägerin den Organisationsmangel nicht innert der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich angesetzten Frist behoben hatte, gelangte dieses mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel: 19. August 2022) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) und überwies ihm die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV (act. 1).

2.1 Nach durchgeführtem Verfahren ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom

26. Oktober 2022 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Schlieren mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 1'300.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (act. 8 = act. 13 S. 3). Dieses Urteil wurde B._____, dem (einzigen) Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin mit Einzelunterschrift (act. 16), am 28. Oktober 2022 zugestellt (act. 9/1).

2.2 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 8. November 2022 (Datum Poststempel) Berufung (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11).

3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide im – wie hier – summarischen Verfahren beträgt die Frist für die Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. c ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen

bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-Jenny/Jenny, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten.

3.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022 wurde der Berufungsklägerin – wie bereits aufgezeigt – am 28. Oktober 2022 zugestellt (act. 9/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am Montag, dem 7. November 2022 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Berufungsschrift trägt den Poststempel vom

8. November 2022 (act. 9) und ist damit verspätet erfolgt. Ausführungen der Berufungsklägerin, weshalb die Berufung verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Berufung auszugehen wäre, finden sich keine. Auf die Berufung ist damit nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 100'000.– (entsprechend dem nominellen Grundkapital, vgl. act. 16 u. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020,

E. IV./2.) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes des Gerich- Bescsen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine

Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Schlieren und an das Betreibungsamt Schlieren sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

18. November 2022