Executor's Appeal on Assessment of Court Costs in Probate Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, the appointed executor of a will, appealed a lower court's decision that admitted the will to probate and authorized the heirs to request an inheritance certificate, despite the appellant not contesting the substantive validity of the will itself. The appellant's grievance was directed at the assessment of court costs, arguing for a significant reduction due to a perceived calculation error (3 x 3/8 = 9/8) in the lower court's reasoning concerning the distribution of shares, which allegedly caused the appellant extra work in seeking a correction. The appellate court declined to rule on the merits of the cost appeal because the appellant failed to specify the exact amount of the desired reduction, thus lacking the necessary formal petition for a reformatory decision on the cost assessment, although the appeal process itself was deemed admissible as a cost appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 ZPO, Art. 327 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 64 LTF; Executor's Appeal on Assessment of Court Costs in Probate Matter: The appellant's grievance was directed at the assessment of court costs, arguing for a significant reduction due to a perceived calculation error (3 x 3/8 = 9/8) in the lower court's reasoning concerning the distribution of shares, which allegedly caused the appellant extra work in seeking a correction. The appellate court declined to rule on the merits of the cost appeal because the appellant failed to specify the exact amount of the desired reduction, thus lacking the necessary formal petition for a reformatory decision on the cost assessment, although the appeal process itself was deemed admissible as a cost appeal.
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KI-generiertThis provision concerns the possibility for the appeal body to issue a substantive decision when the case is ready for a ruling, which was discussed in the context of reviewing the cost decision.
Cited as the rule determining that the cost decision is subject to appeal independently.
Although not explicitly cited in the dispositive, the decision waived costs ('verzichten') which relates to cost waiver or dispensation rules often linked to Art. 64 LTF principles in the context of the Supreme Court practice, but as the waiver is stated in the reasons (Abschnitt 3) and not explicitly numbered in the dispositive orders (1-5), I must adhere strictly to the dispositive. Since the dispositive does not explicitly cite a cost article (like Art. 66 LTF), and no other ground or procedural rule is cited in orders 1-5, I must check if the waiver mentioned in section 3 is linked to an article in the dispositive. It is not. Therefore, only provisions explicitly in orders 1-5 are included.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 24. November 2022
in Sachen
A._____, Prof. Dr. Willensvollstrecker und Beschwerdeführer, betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B._____ geb. C._____, geboren am tt. April 1946, von D._____, gestorben am tt.mm 2022, wohnhaft gewesen E._____-Strasse 1, D._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2022 (EL220884)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Testament von B._____ (nachfolgend: Erblasserin) vom 21. September 2021 (act. 4). Die Vorinstanz erkannte was folgt:
1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Testamentes zugestellt.
Das Originaltestament bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
2. Die eingesetzten Erben (Ziff. III.) sind berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen. Der Erbschein wurde bereits von A._____ (Ziff. III.3.) verlangt.
3. Der Erbschein wird ausgestellt, sofern die gesetzlichen Erbinnen (Ziff. II.) dagegen nicht innert Monatsfrist, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erheben.
4. Es wird festgehalten, dass A._____ (Ziff. III.3.) das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat.
5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben.
Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.
6. Die Kosten betragen:
Fr. 980.00 Entscheidgebühr Fr. 60.00 Barauslagen Fr. 1040.00 Kosten total.
7. Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ (Ziff. III.3.) bezogen.
8./9. (Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung Berufung).
In vorläufiger Auslegung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Erblasserin habe in diesem Testament alle früheren Testamente aufgehoben und ihre beiden Töchter F._____ und G._____ sowie ihren Lebenspartner A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. act. 2 und act. 4) – je zu 3/8 als Erben eingesetzt; letzteren habe sie ausserdem zum Willensvollstrecker ernannt und dieser habe das Mandat angenommen (vgl. act. 3 E. II. und III.).
1.2 Der Beschwerdeführer sandte seine Eingabe vom 20. Oktober 2022 (act. 2), welche er der Vorinstanz zukommen liess, in Form einer Kopie mit Originalunterschrift auch an die Kammer. Darin nimmt er auf das Urteil vom 4. Oktober 2022 Bezug, weshalb ein Berufungsverfahren angelegt wurde. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist seine Eingabe jedoch als (Kosten-)Beschwerde entgegenzunehmen.
1.3 Sodann wies die Vorinstanz das Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil vom 1. November 2022 (act. 7) ab, ohne eine zusätzliche Entscheidgebühr zu erheben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei für alle Beteiligten aus dem diesen zugestellten Testament ersichtlich, dass die Quote von A._____ 2/8 und nicht wie in den Erwägungen des Urteils vom 4. Oktober 2022 fälschlicherweise festgehalten 3/8 betrage. Das Urteilsdispositiv sei aber weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig noch widersprächen die Erwägungen dem Dispositiv noch verweise das Dispositiv auf die Erwägungen (vgl. a.a.O., E. III.).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. Die Sache ist spruchreif.
2.1 In seiner Eingabe an die Kammer beanstandet der Beschwerdeführer die vorläufige Auslegung des Testamentes der Erblasserin vom 21. September 2021 seitens der Vorinstanz nicht. Er macht vielmehr geltend, auf Seite 2 des angefochtenen Urteils habe sich ein Rechnungsfehler eingeschlichen, ergäben doch
3 x 3/8 = 9/8. Er gehe davon aus, dass die Berichtigung auf der Stufe Bezirksgericht Zürich erledigt werden könne, sende jedoch eine Kopie an das Obergericht, um nicht einen Formfehler zu machen oder eine Frist zu verpassen. Da das Urteil
fehlerhaft sei und er als Kunde "eigene Reparaturarbeiten" habe leisten müssen, erwarte er einen "markanten" Rabatt in Bezug auf die happige Entscheidgebühr von Fr. 1'040.– (vgl. act. 2).
2.2 Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 ZPO). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch: Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde kann jedoch auch reformatorisch wirken: Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein (reformatorischer) Sachentscheid kommt namentlich bei der Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (vgl. Botschaft ZPO BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7379). Diesfalls ist ein Antrag in der Sache erforderlich (vgl. statt vieler OGer ZH PF110013 vom
21. Juni 2011, E. I./1). Immerhin genügt es, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 136 V 131 ff., E. 1.2; 134 III 235 ff., E. 2 mit Hinweisen).
2.3 Grundsätzlich könnte vorliegend ein reformatorischer Entscheid gefällt werden. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, welchen "markanten" Rabatt in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidgebühr er erwartet bzw. auf welchen Betrag diese seiner Ansicht nach herabzusetzen ist. Die Beschwerdeinstanz kann die vorinstanzlichen Kosten nicht von sich aus überprüfen und eine ihr angemessene Entscheidgebühr selber festsetzen. Es fehlt damit an einem Antrag in der Sache. Daher kann auf seine (Kosten-)Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
25. November 2022