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LF220066 • OG ZH LF220066 KI-generiert

Moot Appeal of Company Liquidation Dismissed

Geschäftsnummer LF220066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding the dissolution and liquidation of a limited liability company because the lower court had already annulled its own decision upon the appellant's request. The court reasoned that the appeal had become moot due to the lower court's subsequent action, thus requiring the case to be closed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, § 8 Abs. 4 GebV OG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Moot Appeal of Company Liquidation Dismissed: The court reasoned that the appeal had become moot due to the lower court's subsequent action, thus requiring the case to be closed.

Schlagwörter

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Liquidation der GmbH Verantwortlichkeitsklage formelle Verfahrenseinstellung amtlicher Liquidator begründeter Entscheid fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. 4 GebV OG

Determines the amount of the court fee in the appeal proceedings.

§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Provides the legal basis for setting the court fee based on factors like value of dispute, time spent, and complexity.

Art. 90 BGG

Defines the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 72 ff. BGG

Governs the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Governs the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 5. Oktober 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt & Notar MLaw Y._____, betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2022 (EO220212)

Erwägungen:

1.1 Die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche insbesondere die Entwicklung, Erstellung, Veröffentlichung und den Betrieb von Multimedia-, Mediaund Informatikprodukten aller Art bezweckt (vgl. act. 13).

1.2 Mit Urteil vom 22. August 2022 (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10) ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Hottingen-Zürich mit dem Vollzug (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).

1.3 Mit Eingabe vom 2. September 2022 (act. 9) erhebt die Berufungsklägerin dagegen Berufung.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-6).

1.5 Am 29. September 2022 teilte die Vorinstanz ihre Verfügung desselben Tages (act. 15) der Kammer mit. Darin hob sie nach Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuches (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) das von der Berufungsklägerin angefochtene Urteil vom 22. August 2022 (act. 8) auf und schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2).

2. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist das Berufungsverfahren gegenstandslos. Es ist abzuschreiben.

3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'000.– (vgl. act. 13), des geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind der Berufungsklägerin aufzuerlegen, da sie dieses veranlasst hat. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zürich 7 und das Konkursamt Hottingen-Zürich sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

6. Oktober 2022