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LF220047 • OG ZH LF220047 KI-generiert

Appeal of Provisional Will Opening Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer LF220047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to hear an appeal concerning the provisional opening of a will that disinherited the appellant, as the proper legal recourse following a will opening, when contesting the distribution, is an objection filed with the court that conducted the opening, not an appeal to the higher court. The court reasoned that jurisdiction for handling such an objection, which prevents the immediate issuance of a certificate of inheritance, lies solely with the lower court that initially opened the testament, and therefore, the appeal was dismissed without entering into its merits, with costs for the appellate proceedings waived as a matter of equity.

Legislator-Regeste

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Art. 559 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal of Provisional Will Opening Dismissed for Lack of Jurisdiction: The court reasoned that jurisdiction for handling such an objection, which prevents the immediate issuance of a certificate of inheritance, lies solely with the lower court that initially opened the testament, and therefore, the appeal was dismissed without entering into its merits, with costs for the appellate proceedings waived as a matter of equity.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Eröffnung des Verfahrens Erbbescheinigung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Inaedificatio Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 559 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to explain the procedure for lodging an objection to a will opening, which is the underlying procedural issue addressed by the court's decision not to proceed with the appeal.

Art. 90 BGG

Cited to characterize the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 28. Juni 2022

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1940, von C._____, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in D._____.

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom

16. Mai 2022 (EL220031)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 16. Mai 2022 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern ein Testament der verstorbenen B._____ vom 13. August 2009. In provisorischer Auslegung des Testamentes hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Erblasserin habe ihre Tochter, die Berufungsklägerin, enterbt. Der Ehemann der Erblasserin und ihr Nachkomme, E._____, würden zur alleinigen Erbfolge gelangen (act. 7 = act. 11 = act. 13; nachfolgend zitiert als act. 11).

1.2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 (Datum Poststempel: 17. Juni 2022) erhob die Berufungsklägerin Einsprache gegen das Ausstellen des Erbscheins bei der Kammer (act. 12; vgl. Adresse auf Briefumschlag).

1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 9). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Ist ein Testament eröffnet worden, können die gesetzlichen Erben eine Einsprache erheben, wenn sie mit den eingesetzten Erben nicht einverstanden sind (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Einsprache kann durch eine einfache Mitteilung an das Gericht, welches das Testament eröffnet hat, erfolgen. Die Folge einer Einsprache ist, dass das Gericht einstweilen keinen Erbschein ausstellt (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides darauf hin, dass eine Einsprache durch eine Eingabe an sie erhoben werden kann (act. 11 S. 4). Das Obergericht ist für die Behandlung einer Einsprache demgegenüber nicht zuständig.

2.2. Mangels Zuständigkeit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Einsprache der Berufungsklägerin ist an die dafür zuständige Vorinstanz weiterzuleiten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Berufungsklägerin an sich für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Affoltern unter Beilage des Doppels von act. 12, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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