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LF220041 • OG ZH LF220041 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Company Dissolution Case

Geschäftsnummer LF220041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because it was filed late, as the ten-day deadline for appealing a decision from the summary procedure expired on May 23, 2022, but the appeal was postmarked May 27, 2022. The original case involved the summary dissolution and liquidation of the appellant company, ordered by the lower court due to organizational deficiencies, specifically the inability to reach the registered office and the departure of the sole authorized representative. The court based its decision on the procedural rules requiring adherence to statutory appeal periods and, as a result, imposed costs on the appellant for the unsuccessful appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV, Art. 314 ZPO, Art. 248 lit. c ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Company Dissolution Case: The original case involved the summary dissolution and liquidation of the appellant company, ordered by the lower court due to organizational deficiencies, specifically the inability to reach the registered office and the departure of the sole authorized representative. The court based its decision on the procedural rules requiring adherence to statutory appeal periods and, as a result, imposed costs on the appellant for the unsuccessful appeal.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Auflösung der Gesellschaft Verfahrensvorschriften gesetzliche Frist verspätete Kündigung Nichtanhandnahmeverfügung Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the costs of the second instance procedure based on this provision.

Art. 90 BGG

Cited to indicate that this decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 13. Juni 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 (EO220107)

Erwägungen:

1. Die Berufungsklägerin, welche seit dem tt. Oktober 2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist, hatte vom Steueramt Zürich am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden können (act. 2/2). Zudem war die einzige vertretungsberechtigte Person gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle B._____ nach Unbekannt verzogen (act. 2/4), weshalb die Vertretung in der Schweiz nicht mehr gegeben war. Nachdem die Berufungsklägerin diese Organisationsmängel nicht innert der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich angesetzten Frist behoben hatte, gelangte dieses mit Eingabe vom 31. März 2022 an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und überwies ihm die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV (act. 1).

2.1 Nach durchgeführtem Verfahren ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 6. Mai 2022 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (act. 5 = act. 8). Dieses Urteil wurde der Berufungsklägerin am 13. Mai 2022 zugestellt (act. 6).

2.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

25. Mai 2022 (Datum Poststempel: 27. Mai 2022) Berufung (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6).

3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide im – wie hier – summarischen Verfahren beträgt die Frist für die Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. c ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von

der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten.

3.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2022 wurde der Berufungsklägerin am 13. Mai 2022 zugestellt (act. 6). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am Montag, dem 23. Mai 2022. Die Berufungsschrift trägt den Poststempel vom 27. Mai 2022 (act. 9) und ist damit verspätet erfolgt. Ausführungen der Berufungsklägerin, weshalb die Berufung verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Berufung auszugehen wäre, finden sich keine. Auf die Berufung ist damit nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (entsprechend dem nominellen Grundkapital, vgl. act. 2/1 u. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020,

E. IV./2.) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Altstetten-Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

14. Juni 2022