Tenant Eviction Appeal Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tenant appealed a lower court's summary order for eviction based on a lease agreement, but the appellate court dismissed the appeal because it was filed late; the ten-day appeal period for the summary proceeding, starting after the decision was served on April 16th, expired on April 26th, yet the tenant mailed the appeal on April 30th, leading the court to refuse to consider the merits of the appeal as it was demonstrably out of time under procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 257 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 248 lit. b ZPO, Art. 314 Abs. 1 i.V.m, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Tenant Eviction Appeal Dismissed as Untimely: Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt in summarischen Verfahren – wie dem vorliegenden (vgl. Art. 248 lit. b ZPO) – zehn Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because it was filed too late, which is governed by procedural rules like Art. 311 ZPO regarding the requirements for filing an appeal.
The decision not to proceed is based on the appeal being filed too late according to the rule defining when an appeal is considered filed on time.
The court explicitly decided not to grant a supplementary deadline (Nachfrist) under this provision.
Cited in the final section regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court, defining the decision as a final decision (Endentscheid).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 4. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. April 2022 (ER220030)
Erwägungen:
1.1. Mit Mietvertrag vom 19./22. Juli 2019 mietete die Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin eine 3-Zimmer-Wohnung an der C._____-strasse …, … Zürich (act. 4/1). Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin an die Vorinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 1). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2022 Frist zur Stellungnahme und der Gesuchstellerin gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 23. Februar 2022 ein (act. 9). Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Datum Poststempel: 8. März 2022) nahm die Gesuchsgegnerin zum Ausweisungsbegehren Stellung (act. 10). Mit Urteil vom 4. April 2022 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut. Zugleich wurde das Stadtammannamt Zürich … angewiesen, den Ausweisungsbefehl auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken (act. 11 = act. 15).
1.2. Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 30. April 2022 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchsgegnerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 16).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 – 13). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.
2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt in summarischen Verfahren – wie dem vorliegenden (vgl. Art. 248 lit. b ZPO) – zehn Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO).
2.2. Der Gesuchsgegnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 16. April 2022 zugestellt (act. 12b). Die Frist zur Einreichung der Berufung begann folglich
am 17. April 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand über Ostern gilt für das summarische Verfahren nicht (Art. Art. 142 Abs. 2 lit. b ZPO). Darauf hat die Vorinstanz in ihrem Urteil hingewiesen, was notwendiges Erfordernis für den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien ist (vgl. act. 15 Dispositiv-Ziffer 6; Art. 145 Abs. 3 ZPO). Folglich lief die 10-tägige Berufungsfrist am 26. April 2022 ab.
2.3. Damit eine Frist eingehalten ist, müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift wurde am
30. April 2022 der Schweizerischen Post übergeben (act. 17). Entsprechend erweist sich die Berufung als verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
3. Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um ihre Eingabe mit einer Unterschrift zu versehen.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin nicht, da sie unterliegt, der Gesuchstellerin nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 12'852.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am:
5. Mai 2022