Association Rectification Proceedings Defective Notification Overturned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn association was subject to proceedings for the rectification of an organizational defect by the lower court after it failed to receive correspondence at its registered domicile, which led to a publication of a notice in the official commercial gazette. The appellate court overturned the lower court's liquidation order because the initial decision to start proceedings and summon the association was based on a defective procedural notification, as only one attempt at formal postal delivery was made, the published notice was issued prematurely, and the prerequisite for public notification (three failed formal delivery attempts or evidence of unknown whereabouts after due diligence) was not met, resulting in a severe procedural defect and a violation of the right to be heard.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 939 Abs. 2 OR, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO; Association Rectification Proceedings Defective Notification Overturned: The appellate court overturned the lower court's liquidation order because the initial decision to start proceedings and summon the association was based on a defective procedural notification, as only one attempt at formal postal delivery was made, the published notice was issued prematurely, and the prerequisite for public notification (three failed formal delivery attempts or evidence of unknown whereabouts after due diligence) was not met, resulting in a severe procedural defect and a violation of the right to be heard.
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KI-generiertThe court decision was based on the failure to meet the conditions for substitute service (Ediktalzustellung) under this article, leading to the nullity of the prior decision.
The reasoning discusses the requirements for proper service that failed to establish a procedural relationship before substitute service was attempted.
The reasoning relies on this article regarding when substitute service is deemed effective (the day of publication), which was found not to have occurred legally.
Cited in the context of the subsidiary nature of substitute service, which must follow failed formal service procedures under these articles.
Cited in relation to the limits on considering new facts and evidence in the appeal proceeding after finding a formal defect, which supports the decision to annul.
This article was cited as the basis under which the Commercial Register Office referred the matter to the lower court, although the handling of this referral was challenged based on procedural grounds.
Cited as the standard governing an appeal to the Federal Supreme Court against this ruling.
Cited as the standard governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this ruling.
Cited in conjunction with the appeal provisions governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited as the provision establishing that this decision constitutes a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the context of determining the admissibility requirements (though ultimately not decisive) for the appeal against the lower court's decision.
Cited in the context of determining the admissibility requirements (though ultimately not decisive) for the appeal against the lower court's decision.
Cited in the context of establishing the appeal deadline, which was found to have been missed but was disregarded due to a fundamental procedural error.
Cited in the context of establishing the appeal deadline in case of a complaint (Beschwerde), which was considered in the admissibility check.
Cited to explain the deadline for filing an appeal (timeliness rules).
Cited to establish the conditions under which substitute service (Ediktalzustellung) may occur.
Cited to establish the legal effect of substitute service (deemed effective on the day of publication).
Cited regarding the presumption of service for registered mail after an unsuccessful attempt.
Cited regarding the presumption of service after an unsuccessful attempt, which was found not to apply in this case because no procedural relationship existed yet.
Cited regarding the general means of service (registered mail or acknowledgment of receipt).
Cited in relation to the formal service procedures that must precede substitute service.
Cited as the legal basis for the Commercial Register Office to refer the matter to the lower court due to an organizational deficiency.
This provision is typically cited for costs in Federal Supreme Court decisions, but since the decision is from the Cantonal Court, no LTF cost provisions are included as none appear in the dispositive.
No provision for legal aid (Art. 64 LTF) appears in the dispositive orders.
No provision for costs (Art. 66 al. 1 LTF) appears in the dispositive orders.
No provision for legal aid (Art. 64 BGG) appears in the dispositive orders.
No provision for costs (Art. 66 BGG) appears in the dispositive orders.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 12. April 2022
in Sachen
A._____, Antragsgegner und Berufungskläger,
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 16. März 2022 (EO220001)
Erwägungen:
1.1. Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Kulturverein. Er ist seit dem tt.mm.2010 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adresse "c/o B._____ und C._____, D._____-strasse …, E._____" und als Mitglieder des Vorstandes sind B._____, F._____ und C._____ aufgeführt (act. 15). Mit Schreiben vom 21. April 2021 gelangte der Berufungskläger an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und meldete unter anderem seine neue Adresse an der G.____-strasse …, H._____, an (act. 3/2).
1.2. Mit Schreiben vom 28. September 2021 wies das Handelsregisteramt den Berufungskläger darauf hin, es gehe aufgrund von dessen Nichterreichbarkeit davon aus, dieser habe zurzeit an seinem Sitz kein Rechtsdomizil mehr. Es forderte den Berufungskläger auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben (act. 3/3). Das Schreiben konnte dem Berufungskläger an der neu gemeldeten Adresse in H._____ nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Handelsregisteramt retourniert (vgl. act. 3/2). Daraufhin wurde die Aufforderung am 20. Oktober 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (act. 3/4). Nach unbenutztem Ablauf der Frist überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 14. Januar 2022 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz; act. 1).
1.3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 4). Die Verfügung wurde am 27. Januar 2022 im SHAB publiziert (act. 5). Gleichzeitig wurde sie mittels Gerichtsurkunde an die eingetragene Domiziladresse des Berufungsklägers gesandt. Diese Sendung wurde von der Post retourniert ("Nicht abgeholt", vgl. act. 7). Weitere Zustellversuche wurden nicht unternommen.
1.4. Mit Urteil vom 16. März 2022 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation des Berufungsklägers nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Illnau mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie
auf Fr. 2'000.– fest und auferlegte sie dem Berufungskläger (act. 8 = act. 13). Das Urteil wurde dem Berufungskläger am 18. März 2022 an die eingetragene Domiziladresse zugestellt (act. 9/2).
1.5. Mit Eingabe vom 24. März 2022 (Datum Poststempel: 31. März 2022) erhob der Berufungskläger gegen diesen Entscheid Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 11). Die Sache ist spruchreif.
2.1. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die Berufung an (act. 13 S. 3). Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist grundsätzlich die Berufung zulässig. Handelt es sich allerdings um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt; andernfalls ist Beschwerde zu erheben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend geht es um die Behebung eines Organisationsmangels, der einen Verein betrifft. Ob auch in einem solchen Fall eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt – wie ansonsten bei Kapitalgesellschaften (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011, E. 3.2) – und falls ja, von welchem Streitwert auszugehen ist, kann offengelassen werden, zumal in sämtlichen Konstellationen die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels zehn Tage beträgt (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Berufungskläger am 18. März 2022 zugestellt (act. 9/2). Die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Berufung lief folglich am 28. März 2022 ab. Die Frist ist eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde am 31. März 2022 der Schweizerischen Post übergeben (act. 14A). Entsprechend ist die Berufung verspätet, weshalb auf sie grundsätzlich nicht einzutreten wäre.
3. Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob der Berufungskläger überhaupt rechtsgültig ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde und damit Kenntnis von der Verfahrenseröffnung sowie die Möglichkeit hatte, am Verfahren teilzunehmen und sich vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils zu äussern. Wäre dies nicht der Fall, so würde dies einen schweren Verfahrensmangel darstellen und hätte grundsätzlich die – von Amtes wegen zu berücksichtigende – Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge (vgl. BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021
E. 3.3. m.w.H.).
3.1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Januar 2022 stellt das erste Schriftstück im vorinstanzlichen Verfahren dar (act. 4). Erst die korrekte Zustellung dieser Verfügung würde ein Prozessrechtsverhältnis begründen.
Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Neben der Entgegennahme durch den Adressaten gilt die eingeschriebene Postsendung unter anderem auch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung aber auch die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH).
Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers
müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen worden, jedoch erfolglos geblieben sein. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).
3.2. Gemäss ständiger Praxis der Kammer darf bei einer bekannten Adresse eines Empfängers erst von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen werden, wenn drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind (vgl. OGer ZH LF210058 vom 11. September 2021 E. II.2.3; OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020 E. 4.2; PS190145 vom 23. September 2019 E. 6.a; PF190001 vom 14. Februar 2019 E. 3.2; LF160059 vom
22. Dezember 2016 E. 5a und c; je m.w.H.). Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND/BORNATICO, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 3; BK ZPO-FREI, 2012, Art. 141 N 12; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 141 N 2; ZR 97 [1998] Nr. 113 S. 304 f. = Beschluss des Obergerichtes Zürich vom
21. Januar 1991).
3.3. Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 21. Januar 2022 lediglich einmalig mittels Gerichtsurkunde an die eingetragene Domiziladresse des Berufungsklägers gesandt und am 27. Januar 2022 im SHAB publiziert (act. 4 f.).
Die postalische Zustellung wurde an die Vorinstanz retourniert, nachdem der Berufungskläger den Entscheid innert der 7-tägigen Frist nicht abgeholt hatte (act. 7). Da noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde und der Berufungskläger damit nicht mit einer Zustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO rechnen musste, gilt die Zustellung als nicht erfolgt. Weitere Zustellversuche im Sinne der vorstehenden Praxis oder Nachforschungen wurden nicht unternommen. Hinweise bestehen keine, dass der Versuch der alternativen Zustellung von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Entsprechend entfaltete
auch die Publikation der fraglichen Verfügung am 27. Januar 2022 im SHAB keine Rechtswirkungen. Hinzu kommt, dass die Verfügung publiziert wurde, ohne überhaupt das Ergebnis des postalischen Zustellversuchs abzuwarten. Mit anderen Worten wurde kein Prozessrechtsverhältnis begründet. Der Berufungskläger hatte von der vorinstanzlichen Verfahrenseröffnung erst ab Zustellung des Urteils vom
16. März 2022 Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhalten, am gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen. Entsprechend leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Mangel, der im Berufungsverfahren auch nicht geheilt werden kann, zumal die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und neue Tatsachen und Beweismittel ohnehin nur noch beschränkt berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das vorinstanzliche Urteil ist nichtig und von Amtes wegen aufzuheben (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.). Die Vorinstanz wird das Verfahren nochmals durchzuführen haben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 16. März 2022 (EO220001-H) wird aufgehoben und die Sache zur Wiederholung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Illnau sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
12. April 2022