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LF210050 • OG ZH LF210050 KI-generiert

Appeal Dismissed: Will Opening Procedures vs. Substantive Validity Challenge

Geschäftsnummer LF210050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's decision to open a decedent's will, which named the appellee as the sole heir and executor, arguing that the decedent lacked testamentary capacity and that the process was rushed. The court determined that an appeal from a will opening proceeding, which is a non-contentious matter in the first instance, is limited to reviewing whether the initial court properly followed the preliminary examination procedures required by law; substantive challenges to the will's validity, such as capacity disputes, must be raised through a separate action for annulment. Since the appellant's arguments focused on the substantive validity of the will and failed to present specific requests for altering the opening decision or challenge any procedural error in the opening itself, the court ruled that it lacked the proper jurisdiction to consider the appeal and therefore dismissed it without entering into the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 556 ZGB, Art. 551 Abs. 1 ZGB, Art. 54 Abs. 3 SchlT, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Will Opening Procedures vs. Substantive Validity Challenge: The court determined that an appeal from a will opening proceeding, which is a non-contentious matter in the first instance, is limited to reviewing whether the initial court properly followed the preliminary examination procedures required by law; substantive challenges to the will's validity, such as capacity disputes, must be raised through a separate action for annulment. Since the appellant's arguments focused on the substantive validity of the will and failed to present specific requests for altering the opening decision or challenge any procedural error in the opening itself, the court ruled that it lacked the proper jurisdiction to consider the appeal and therefore dismissed it without entering into the merits.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Testaments materielle Begründung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Prozessfähigkeit Vorentscheid materielle Beurteilung Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 lit. b ZPO

Applied to rule that the appeal could not be heard due to lack of substantive jurisdiction (mangelnder sachlicher Zuständigkeit).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs because they lost the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N.

Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 26. August 2021

in Sachen

A._____, Berufungskläger

gegen

B._____, Berufungsbeklagte

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von C._____, geboren tt. September 1930, von Zürich, gestorben tt.mm.2021, wohnhaft gewesen D._____-strasse ..., … Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juni 2021 (EL210563)

Erwägungen:

1.1. Am tt.mm.2021 verstarb C._____ geb. E._____ (nachfolgend: Erblasserin), geboren am tt. September 1930, mit letztem Wohnsitz in Zürich. Der Berufungskläger ist ein Nachkomme des vorverstorbenen F._____, der ein Bruder der Erblasserin war. Der Berufungskläger ist folglich ein Neffe der Erblasserin. Die Berufungsbeklagte ist die eingesetzte Alleinerbin (act. 11).

1.2. Am 1. Juni 2021 reichte die Berufungsbeklagte dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht in Erbschaftssachen (nachfolgend Vorinstanz), ein Testament der Erblasserin vom 14. Mai 2015 - offen - zur Eröffnung ein. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 eröffnete die Vorinstanz das Testament, stellte der Berufungsbeklagten die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht und hielt fest, dass die Berufungsbeklagte das Mandat als Willensvollstreckerin angenommen hat (act. 11).

1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 13. Juli 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 9) Berufung.

1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–9). Das Verfahren ist spruchreif

2.1. Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/ BLOCH, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Steuerwert des Nachlasses wurde mit Fr. 5'773'000.– beziffert (vgl. Thek Vorakten). Ausgehend davon ist der Streitwert ohne Weiteres erreicht.

2.2. Die Berufung ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Rechtsbegehren, d.h. Berufungsanträge bzw. Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids, und die Begründung dieser Rechtsbegehren enthalten. Mit den Berufungsanträgen soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Allerdings wird von Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2).

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Berufungsbeklagte habe am 1. Juni 2021 ein Testament der Erblasserin vom 14. Mai 2015 – offen – zur Eröffnung eingereicht. Weiter hält die Vorinstanz fest, welche gesetzlichen Erben die Erblasserin hinterlässt. Schliesslich stellt sie fest, dass die Erblasserin keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlasse und daher frei über ihren Nachlass habe verfügen können. Im Testament vom 14. Mai 2015 habe die Erblasserin alle früheren Verfügungen aufgehoben und die Berufungsbeklagte als Alleinerbin und Willensvollstreckerin bestimmt. Gestützt darauf gelange die eingesetzte Erbin zur alleinigen Erbfolge (vgl. act. 11).

3.2. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Einerseits hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diesen den Inhalt der letztwilligen Verfügung bekannt zu geben, damit sie ihre

Rechte wahren können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die Verjährungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie, das heisst auf den ersten Blick, als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131, ZR 82/1983 Nr. 66 und ZR 84/1985 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160054 vom

29. September 2016, E. 2).

3.3. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin geltend. Er bezweifele, dass die Erblasserin das Testament im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten verfasst habe. Weder die beiden Schwestern noch die Nichte oder einer der Neffen seien im Testament berücksichtigt worden. Das sehe der Erblasserin nicht ähnlich. Ihn befremde sodann, dass das Testament bereits am 1. Juni 2021 eingereicht und am 3. Juni 2021 eröffnet worden sei. Er habe das Gefühl, jemand hätte es eilig gehabt, das Erbe einzustreichen. Er vermute, die Änderungen des Testaments seien auf den eingeschränkten geistigen Zustand der Erblasserin zurückzuführen. Das Testament

wirke diktiert. Normalerweise würde mindestens ein Angehöriger damit betraut, die Altersresidenz zu räumen. Er bitte um schriftliche Stellungnahme und Beantwortung der gestellten Fragen (act. 12).

3.4. Die Berufungsschrift enthält keine Anträge. Aus der Berufungsbegründung geht hervor, dass der Berufungskläger die Gültigkeit des Testaments in Frage stellt und geltend macht, die Erblasserin sei nicht testierfähig gewesen. Diese Einwände können nicht mittels Berufung geltend gemacht werden, sondern wären mittels Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB) innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin geltend zu machen (Art. 197 ZPO). Mangels sachlicher Zuständigkeit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 59 lit. b ZPO).

Weitere Anträge lassen sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Zudem fehlen Einwände gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügung an sich bzw. Einwände gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2021. So macht der Berufungskläger insbesondere nicht geltend, ihm sei das Testament nicht eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Es wäre daher auch mangels hinreichender Anträge und Begründung nicht auf die Berufung einzutreten.

Soweit sich der Berufungskläger daran zu stören scheint, dass das Testament zu schnell eröffnet worden sei, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Testamente von Gesetzes wegen beim Tod einer Erblasserin unverzüglich der zuständigen Behörde einzuliefern sind (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Sobald die Erben ermittelt sind, erfolgt die Eröffnung des Inhalts des Testaments, damit die Betroffenen eine Kontrollmöglichkeit haben und ihre Rechte wahren können (vgl. hiervor E. 3.1.). Weder das Vorgehen der Berufungsbeklagten noch der Vorinstanz ist zu beanstanden.

4.1. Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1 mit Verweis auf LF140076 vom

13. Oktober 2014, E. 7; LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Damit wird insbesondere dem geringen Zeitaufwand im Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil der Berufungskläger unterliegt und der Berufungsbeklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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