Lien Increase for Subcontracted Work and Performance Bond Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld a contractor's appeal to temporarily register construction liens, increasing the total lien amount from CHF 11,643,471.76 to CHF 21,482,082.16. The court reasoned that a general contractor is entitled to construction liens for work subcontracted, even if the contractor performs no physical labor, and that a claim arising from a wrongly drawn performance bond should also be provisionally lienable due to legal uncertainty and the inability to definitively assess the underlying counterclaims in a summary proceeding. However, claims for additional "pending" contract amendments were denied due to insufficient evidence of contractor approval, and a claim for a contractual penalty was deferred to a definitive proceeding. The court also confirmed that the four-month deadline for filing the liens was met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 lit. b ZPO, Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 68 ZPO, Art. 712t Abs. 2 ZGB, Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO; Lien Increase for Subcontracted Work and Performance Bond Claims: The court reasoned that a general contractor is entitled to construction liens for work subcontracted, even if the contractor performs no physical labor, and that a claim arising from a wrongly drawn performance bond should also be provisionally lienable due to legal uncertainty and the inability to definitively assess the underlying counterclaims in a summary proceeding. However, claims for additional "pending" contract amendments were denied due to insufficient evidence of contractor approval, and a claim for a contractual penalty was deferred to a definitive proceeding. The court also confirmed that the four-month deadline for filing the liens was met.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine the eligibility for a construction lien for total contractor claims.
Applied to establish the starting point of the four-month period for filing a construction lien.
Cited for setting the deadline for filing a lawsuit to confirm a construction lien.
Applied to interpret contractual clauses regarding formal requirements.
Used to impute the actions of subcontractors to the main contractor.
Applied to the principle that a contractor cannot claim price increases for unforeseen expenses under a lump-sum contract.
Referenced for the principle of contracts for the benefit of third parties.
Cited as a basis for potentially reducing a contractual penalty.
Applied in conjunction with Art. 961 Abs. 3 ZGB for setting the deadline to file a lawsuit for definitive registration of the lien.
Used to determine the admissibility of new facts and evidence in appeal proceedings.
Cited for the full cognitive scope of the appellate court in legal and factual matters.
Used to establish the requirements for admissible appeals.
Applied for the final allocation of second-instance court costs based on the outcome of the appeal.
Cited for the settlement of court fees with advance payments.
Applied for the reimbursement of advance payments to the other party.
Cited for the collection of court costs from the losing party.
Applied for the reimbursement of advance payments to the winning party.
Cited to classify the decision as concerning provisional measures.
Applied to distinguish final decisions from interim ones for the purpose of appeals to the Federal Supreme Court.
Used to determine the conditions for appealing interim decisions to the Federal Supreme Court.
Cited for the imposition of court costs on the losing party.
Cited for the provision of legal aid.
Applied to state that appeals to the Federal Supreme Court generally do not have a suspensive effect.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210035-O/U, damit vereinigt: LF210036-O und LF210037-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg
Urteil vom 8. Oktober 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen
1. B._____ AG,
2.1 C._____,
2.2 D._____,
3. E._____,
4.1 F._____,
4.2 G._____,
5.1 H._____,
5.2 I._____,
6.1 J._____,
6.2 K._____,
7.1 L._____,
7.2 M._____,
8. N._____,
9.1 O._____,
9.2 P._____,
10.1 Q._____,
10.2 R._____,
11. S._____,
12.1 T._____,
12.2 U._____,
13.1 V._____,
13.2 W._____,
14.1 AA._____,
14.2 AB._____,
15. AC._____,
16. AD._____,
17. AE._____,
18. AF._____,
19.1 AG._____,
19.2 AH._____,
20. AI._____,
21. AJ._____ AG,
22. AK._____,
23.1 AL._____,
23.2 AM._____,
24. AN._____,
25. AO._____,
26.1 AP._____,
26.2 AQ._____,
27. AR._____,
28. AS._____,
29. AT._____,
30.1 AU._____,
30.2 AV._____,
31. AW._____,
32.1 AX._____,
32.2 AY._____,
33.1 AZ._____,
33.2 BA._____,
34. BB._____,
35. BC._____,
36. BD._____,
37. BE._____ AG,
38.1 BF._____,
38.2 BG._____,
39. BH._____,
40.1 BI._____,
40.2 BJ._____,
41.1 BK._____,
41.2 BL._____,
42. BM._____,
43. BN._____,
44. BO._____,
45.1 BP._____,
45.2 BQ._____,
46.1 BR._____,
46.2 BS._____,
47. BT._____,
48.1 BU._____,
48.2 BV._____,
49. BW._____,
50. BX._____,
51. BY._____,
52.1 BZ._____,
52.2 CA._____,
53.1 CB._____,
53.2 CC._____,
54. CD._____,
55.1 CE._____,
55.2 CF._____,
56. CG._____,
57. CH._____,
58. CI._____,
59.1 CJ._____,
59.2 CK._____,
60.1 CL._____,
60.2 CM._____,
61.1 CN._____,
61.2 CO._____,
62. CP._____,
63. CQ._____,
64.1 CR._____,
64.2 CS._____,
65.1 CT._____,
65.2 CU._____,
66.1 CV._____,
66.2 CW._____,
67. CX._____,
68. CY._____,
69.1 CZ._____,
69.2 DA._____,
70.1 DB._____,
70.2 DC._____,
71. DD._____,
72. DE._____,
73. DF._____,
74.1 DG._____,
74.2 DH._____,
75.1 DI._____,
75.2 DJ._____,
76. DK._____,
77.1 DL._____,
77.2 DM._____,
78. DN._____,
79. DO._____ AG,
80. Stockwerkeigentümergemeinschaft DP._____,
81. DQ._____ AG, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte,
13, 29 und 33 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____
80 vertreten durch DR._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____
sowie
DS._____ AG, Nebenintervenientin, prozessführende Streitberufene, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z2._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. April 2021 (ES200013)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin:
vgl. act. 133 S. 9-40
Urteil des Bezirksgerichtes:
vgl. act. 133 S. 76-113
Berufungsanträge:
der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O:
vgl. act. 134 S. 11-51
der Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 im Verfahren LF210036-O:
vgl. act. 152/134 S. 2-4
der prozessführenden Streitberufenen im Verfahren LF210037-O:
vgl. act. 153/134 S. 2-4
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. Die Gesuchsgegner 1-81 sind die Eigentümer von insgesamt 107 Stockwerkeigentumseinheiten der Überbauung DT._____, die auf dem Stammgrundstück Kat. Nr. 1, Grundbuch Blatt 2, DU._____-platz …-…, DV._____, erstellt wurden (Grundbuch Blätter 3-4; an der Stockwerkeigentumseinheit Grundbuch Blatt 4 – eine Unterniveau-Garage – besteht Miteigentum [Grundbuch Blätter 5-6]; vgl. dazu act. 133, S. 40, 65).
Die DS._____ AG (Bestellerin, Nebenintervenientin und prozessführende Streitberufene; nachfolgend Streitberufene) schloss mit der A._____ AG (Totalunternehmerin und Gesuchstellerin; nachfolgend Gesuchstellerin) am 29. Juli 2016 einen Totalunternehmer-Werkvertrag ab (nachfolgend TU-Vertrag; act. 2/2), mit dem sich Letztere zur Planung, schlüsselfertigen Erstellung und betriebsbereiten Übergabe der Überbauung DT._____ verpflichtete. Die Gesuchstellerin macht geltend, aus diesem Rechtsverhältnis offene Vergütungsforderungen gegenüber der Streitberufenen zu haben.
1.2. Mit Eingabe vom 24. April 2020 machte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch gegen die Gesuchsgegner 1-81 um – zunächst superprovisorische – vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten an den jeweiligen Grundstücken für behauptete offene Werklohnforderungen gegenüber der Streitberufenen im Umfang von insgesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 24. April 2020 hängig (act. 1).
1.3. Mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 (im Verfahren ES200013-C: act. 5; in den Verfahren ES200014-C bis ES200082-C, ES200084-C bis ES200092-C und ES200094-C mehrheitlich act. 3) trennte die Vorinstanz die gemeinsam eingereichten Begehren auf und wies diese separaten Verfahren zu (Art. 125 lit. b ZPO). Mit selbigen Verfügungen entsprach sie dem Gesuch um superprovisorische Eintragung weitgehend und wies das Grundbuchamt DV._____ an, die entsprechenden Pfandrechte – verteilt auf alle betroffenen Grundstücke – für eine Pfandsumme von insgesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020 (statt wie beantragt seit 24. April 2020) vorläufig einzutragen. Auf Antrag der Parteien wurden die Verfahren in der Folge wieder vereinigt, und zwar im Verfahren ES200013-C, wobei die übrigen Verfahren (ES200014-C bis ES200082-C, ES200084-C bis ES200092-C und ES200094-C) abgeschrieben wurden (vgl. insbesondere die Verfügungen vom 29. Mai 2020 und vom 7. Juli 2020 im Verfahren ES200013-C [act. 24 und act. 39]).
1.4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 stellte die DS._____ AG in sämtlichen Verfahren ein Interventionsgesuch i.S.v. Art. 74 ff. ZPO zur Unterstützung der jeweiligen Gesuchsgegner (im Verfahren ES200013-C: act. 10). Dieses Gesuch bewil-
ligte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (im Verfahren ES200013-C: act. 30).
1.5. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Gesuchsgegner 1- 12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81 der DS._____ AG i.S.v. Art. 78 ff. ZPO den Streit verkündet und sich mit der Prozessführung durch diese einverstanden erklärt; die DS._____ AG hat ihrerseits erklärt, den Prozess i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO anstelle der Gesuchsgegner 1-12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81 zu führen (vgl. dazu im Einzelnen act. 133, S. 41 ff., mit den jeweiligen Verweisen).
1.6. Mit Eingaben vom 15. bzw. 16. Juli 2020 nahmen die Streitberufene sowie eine Grosszahl der Gesuchsgegner zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung (act. 44 und act. 45). Nachdem die Parteien in der Folge weitere Stellungnahmen eingereicht hatten (act. 54, 63, 64, 80, 101, 107), hiess die Vorinstanz das Gesuch um vorläufige Eintragung der beantragten Bauhandwerkerpfandrechte mit
Urteil vom 26. April 2021 teilweise gut, reduzierte die superprovisorisch eingetragene Pfandsumme jedoch auf insgesamt Fr. 11'643'471.76 nebst Zins zu 5% seit
4. Mai 2020 (act. 133; Geschäfts-Nr. ES200013-C).
1.7. Gegen dieses Urteil wurden drei selbständige Berufungen erhoben:
1.7.1. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (act. 134) verlangte die Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O im Wesentlichen, es sei das vorinstanzliche Urteil – soweit darin ihr Gesuch um vorläufige Eintragung der jeweiligen Bauhandwerkerpfandrechte teilweise abgewiesen wurde – aufzuheben und die superprovisorische Eintragung in vollem Umfang, d.h. mit einer Pfandsumme von insgesamt Fr. 32'098'691.50 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020, zu bestätigen. Ferner beantragte sie, es sei ihrer Berufung sofort und ohne Anhörung der Gegenparteien aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (act. 138) wurde der Berufung der Gesuchstellerin superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt und das Grundbuchamt DV._____ angewiesen, die vorläufig (superprovisorisch) eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte einstweilen nicht zu löschen. Den Gesuchsgeg-
nern 13, 29, 33 und 80 sowie der Streitberufenen wurde sodann Frist angesetzt, um zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingegangen sind, blieb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom
17. Mai 2021 im Verfahren LF210035-O (act. 138) androhungsgemäss für die Dauer des Berufungsverfahrens in Kraft. Es erübrigt sich folglich, darüber einen definitiven Entscheid zu treffen.
1.7.2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (act. 152/134) erhob Herr DW._____ von der DS._____ AG im Namen der Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 Berufung und beantragte im Verfahren LF210036-O im Wesentlichen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen und das Grundbuchamt DV._____ anzuweisen, die superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen. Nachdem die Kammer die Frage aufgeworfen hatte, ob Herr DW._____ postulationsfähig i.S.v. Art. 68 ZPO sei (vgl. die Verfügung vom 31. Mai 2021; act. 152/138), genehmigten die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und
80 – nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Y1._____ (vgl. act. 152/141/1-4; vgl. zur Vertretung der Gesuchsgegnerin 80 zudem act. 152/143 sowie Art. 712t Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZPO) – sämtliche bisherigen Handlungen von Herrn DW._____ (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO analog; Eingabe vom
14. Juni 2021; act. 152/140). Damit erübrigt es sich, über die Postulationsfähigkeit von Herrn DW._____ zu entscheiden (vgl. bereits die Verfügung vom 17. Juni 2021; act. 152/145).
1.7.3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (act. 153/134) erhob die Streitberufene in eigenem Namen (als Prozessstandschafterin für die Gesuchsgegner 1-12, 14-28, 30-32, 34-79 und 81) Berufung und beantragte im Verfahren LF210037-O im Wesentlichen ebenfalls – gleich wie die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 –, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen und das Grundbuchamt DV._____ anzuweisen, die superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen.
1.8. Mit Bezug auf die Berufungsverfahren LF210035-O und LF210036-O verkündeten schliesslich auch die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 der DS._____
AG den Streit und erklärten sich mit der Prozessführung durch diese einverstanden; die DS._____ AG erklärte ihrerseits, den Prozess i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO auch anstelle dieser Gesuchsgegner fortzuführen (vgl. act. 142, 143/1-4, 144, 146, 147/1-4 und 149 sowie act. 152/140 und 152/141/1-4).
Damit haben nunmehr sämtliche 81 Gesuchsgegner der DS._____ AG den Streit verkündet und einer Prozessführung durch diese zugestimmt. Gestützt auf die entsprechenden Erklärungen ist die DS._____ AG – teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren, teilweise erst im Berufungsverfahren – "anstelle" (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) der Gesuchsgegner 1-81 in den Prozess eingetreten und führt diesen seither in eigenem Namen als Prozessstandschafterin (Hauptpartei) fort. Infolge dieses Parteiwechsels gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO haben die Gesuchsgegner 1-81 ihre Parteistellung eingebüsst, wenngleich sie von den Entscheidwirkungen nach wie vor erfasst werden und für die bisherigen Prozesskosten haftbar bleiben (vgl. Art. 83 Abs. 2 ZPO analog). Der Klarheit halber sind sie deshalb auch nach dem Parteiwechsel im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Sinne BGer, 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 1.1.2, mit Verweis auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7284; BK-ZUBER/GROSS, Art. 79 ZPO N 8 ff.; BSK ZPO-FREI, Art. 79 N 12; grundlegend LÖTSCHER, Die Prozessstandschaft im Schweizerischen Zivilprozess, 2016, N 743 ff.; vgl. auch KUKO ZPO- DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N [offen gelassen] m.w.H.; anders aber OGer ZH, PP140001 vom 6. Juni 2014, E. III.3; HGer ZH, HG120163 vom 6. Dezember 2012).
1.9. In allen drei Berufungsverfahren sind die eingeforderten Kostenvorschüsse rechtzeitig eingegangen (vgl. die Verfügung vom 17. Mai 2021 im Verfahren LF210035-O [act. 138], die Verfügung vom 31. Mai 2021 im Verfahren LF210036- O [act. 152/138], die Verfügung vom 31. Mai 2021 im Verfahren LF210037-O [act. 153/136] sowie act. 141, act. 152/142 und act. 153/139).
1.10. In den Verfahren LF210036-O und LF210037-O stellte die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 3. August 2021 (act. 152/150 und act. 153/144) den Antrag, es sei den beiden von der Streitberufenen geführten Berufungen mit Bezug auf die Klagefristansetzung (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz)
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit Verfügungen vom
4. August 2021 (act. 152/151 und act. 153/145) superprovisorisch entsprochen, und es wurde beiden von der Streitberufenen geführten Berufungen in dem Sinne rückwirkend aufschiebende Wirkung erteilt, als die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids vorsorglich aufgeschoben wurde, so dass die der Gesuchstellerin angesetzte Prosequierungsfrist einstweilen nicht lief. Mit Eingaben vom
16. August 2021 (act. 152/153 und act. 153/147) widersetzte sich die Streitberufene dieser Anordnung und beantragte, es sei auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Aufschubs der formellen Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der "Vollstreckbarkeit" von dessen Dispositiv-Ziffer 3 gegenstandslos (s. dazu unten, E. 7).
1.11. Im Verfahren LF210035-O wurde der Streitberufenen mit Verfügung vom
16. August 2021 (act. 156) Frist angesetzt, um die Berufung der Gesuchstellerin zu beantworten. Die Berufungsantwort der Streitberufenen ging rechtzeitig ein (Eingabe vom 30. August 2021; act. 158) und wurde der Gesuchstellerin zugestellt (vgl. act. 159). In der Folge reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. September 2021 [act. 160]; Eingabe der Streitberufenen vom 22. September 2021 [act. 163]; Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. September 2021 [act. 166]). Letzteres Schreiben der Gesuchstellerin (act. 166) enthält – abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung – keine Ausführungen zur Sache, weshalb es der Streitberufenen bloss mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist.
1.12. In den Verfahren LF210036-O und LF210037-O sind keine Berufungsantworten einzuholen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO), es sind die beiden Berufungsschriften (act. 152/134 und act. 153/134) der Gesuchstellerin aber mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
1.13. Mit Verfügungen vom 4. Oktober 2021 in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O wurden diese beiden Verfahren mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LF210035-O) vereinigt und abgeschrieben. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-131) sowie die Akten der Verfahren LF210036-O (act. 152/1-153) und
LF210037-O (act. 153/1-147) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales
2.1. Die drei Berufungen in den Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O wurden rechtzeitig (vgl. act. 115; Art. 314 Abs. 1 ZPO), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz eingereicht. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen berufungsfähigen Endentscheid (vgl. Art. 308 ZPO). Die Berufung erhebenden Parteien sind durch den angefochtenen Entscheid jeweils beschwert und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Es ist daher auf alle Berufungen einzutreten.
2.2. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413,
E. 2.2.4; 147 III 176, E. 4.2.1; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen als der in der Berufung vertretenen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 147 III 176, E. 4.2.1; BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3. Erwägungen der Vorinstanz und Begründung der Berufungen
3.1.
3.1.1. Mit Bezug auf die Frage, ob die Gesuchstellerin im Grundsatz pfandberechtigt sei, hält die Vorinstanz zunächst fest, die Gesuchstellerin habe als Totalunternehmerin sämtliche physischen Bauleistungen durch Subunternehmer erbringen lassen und selbst ausschliesslich "intellektuelle Dienstleistungen" erbracht, nämlich die Koordination der Subunternehmer. Die Rechtsfrage, ob eine Totalunternehmerin, die selbst keinerlei physischen Arbeiten verrichtet, sondern sämtliche Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandberechtigt sei, sei höchstrichterlich nicht geklärt. In Anlehnung an einen Teil der Lehre sowie die Praxis des Handelsgerichts Zürich bejahte die Vorinstanz diese Frage. Zur Begründung führt sie unter anderem an, eine Totalunternehmerin hafte einheitlich nach Werkvertragsrecht für allfällige Werkmängel, und es wäre deshalb unbillig, ihr den Pfandrechtsschutz zu verweigern. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb eine Totalunternehmerin anders behandelt werden sollte, je nachdem, ob sie sämtliche, den Grossteil, einige wenige oder überhaupt keine Arbeiten an Subunternehmer delegiert habe. In Sinne einer Eventualerwägung hält die Vorinstanz sodann dafür, die Rechtslage sei diesbezüglich wenigstens unklar, so dass im Rahmen des summarischen vorläufigen Eintragungsverfahrens im Zweifel von der Pfandberechtigung auszugehen und die vorläufige Eintragung aufrechtzuerhalten sei (act. 133, S. 49 f.).
3.1.2. Mit Bezug auf die Vergütungsforderung bzw. die einzutragende Pfandsumme führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten und belegt, dass der Pauschal- Werkpreis gemäss TU-Vertrag (act. 2/2) Fr. 60'180'000.– betrage und dass dieser mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) um Fr. 4'589'948.03 erhöht worden sei. Unbestritten und belegt seien sodann von der
Streitberufenen schriftlich genehmigte Nachträge im Umfang von Fr. 130'976.33 (act. 2/7-51). Unbestritten sei ferner, dass auf dem Vergütungsanspruch die Mehrwertsteuer von 7.7 % geschuldet sei (act. 133, S. 51).
Strittig sei zunächst eine darüber hinausgehende Vergütungsforderung der Gesuchstellerin für "pendente Nachträge" in der Höhe von Fr. 9'857'575.99. Diesbezüglich hält die Vorinstanz zusammengefasst dafür, die Streitberufene habe die entsprechenden Nachträge entgegen den einschlägigen vertraglichen Bestimmungen nicht schriftlich genehmigt (Nachträge Nr. 141, 158, 165, 170 rev.,
171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205) bzw. sogar explizit abgelehnt (Nachträge Nr. 182 rev. und Nr. 187), und eine formlose Genehmigung habe die Gesuchstellerin in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet. Hinsichtlich des Nachtrags Nr. 203 (Rauchdruckanlage) hätten die Parteien eine Mehrvergütungsforderung der Gesuchstellerin mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 ausgeschlossen. In diesem Umfang sei die geltend gemachte Vergütungsforderung folglich nicht glaubhaft gemacht (act. 133, S. 55 ff.).
Mit Bezug auf eine von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung aus einer behauptetermassen zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie in Höhe von Fr. 9'135'200.– kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei ein solcher Anspruch, selbst wenn er bestünde, nicht pfandgeschützt, und es bestehe diesbezüglich auch keine unsichere Rechtslage, so dass das superprovisorisch eingetragene Pfandrecht in diesem Umfang zu löschen sei (act. 133, S. 60 f.).
Strittig sei ferner der Betrag, den die Streitberufene der Gesuchstellerin auf die Vergütungsforderung bezahlt habe. Während die Streitberufene eine Zahlung in der Höhe von Fr. 54'358'056.95 behaupte, anerkenne die Gesuchstellerin bloss eine solche in der Höhe von Fr. 54'089'901.37. Weil sich die Streitberufene diesbezüglich bloss auf einen Kontoauszug aus ihrer internen Buchhaltung stütze, sei die entsprechende Zahlung nicht zweifelsfrei belegt. Entsprechend sei im Rahmen des vorläufigen Eintragungsverfahrens vom von der Gesuchstellerin anerkannten tieferen Betrag auszugehen (act. 133, S. 61).
Schliesslich stelle die Streitberufene drei Gegenforderungen zur Verrechnung, welche die Gesuchstellerin allesamt bestreite, nämlich eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 2'700'000.–, Verspätungsschaden von insgesamt Fr. 7'439'600.– sowie eine Forderung aus merkantilen Minderwerten von Fr. 5'566'200.–. Hinsichtlich der Forderungen betreffend Verspätungsschaden und merkantile Minderwerte habe die Streitberufene keinerlei Beweismittel offeriert, weshalb diese nicht glaubhaft gemacht seien. Mit Bezug auf die Konventionalstrafe hält die Vorinstanz dafür, es sei im Rahmen des summarischen vorläufigen Eintragungsverfahrens grundsätzlich nicht möglich, einen nicht sofort liquiden Verrechnungseinwand des Grundeigentümers bzw. hier der Streitberufenen zu prüfen. Die Konventionalstrafe sei deshalb erst im definitiven Eintragungsverfahren zu beurteilen und die vorläufige Eintragung in diesem Umfang zu bestätigen (act. 133, S. 61 ff.).
Es ergebe sich folglich eine pfandgesicherte Vergütungsforderung der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 10'811'022.99 (pauschaler Werkpreis von Fr. 60'180'000.–, zzgl. einer Mehrforderung gemäss der Ergänzungsvereinbarung von Fr. 4'589'948.03, zzgl. einer Mehrforderung gemäss genehmigten Nachträgen von Fr. 130'976.33, abzgl. einer geleisteten Zahlung von Fr. 54'089'901.37). Hinzu komme die Mehrwertsteuer von 7.7 %, was eine Pfandsumme von insgesamt Fr. 11'643'471.76 ergebe (act. 133, S. 63 f.).
Verzugszins stehe der Gesuchstellerin nicht wie geltend gemacht bereits ab dem 24. April 2020 zu. Einerseits sei das Gesuch um vorläufige Eintragung vom 24. April 2020 gegen die Grundeigentümer und nicht gegen die Schuldnerin der Vergütungsforderung, die Streitberufene, gerichtet gewesen und könne deshalb nicht als verzugsauslösende Mahnung gelten. Mit Bezug auf das gegen die Streitberufene gerichtete Betreibungsbegehren vom 24. April 2020 fehle es andererseits an einer Behauptung über den Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden Zahlungsbefehls an die Schuldnerin bzw. sei diese verspätet erfolgt. Weil mit einem Bauhandwerkerpfandrecht indessen auch zukünftige Verzugszinsen, die im Zeitpunkt der Vormerkung im Grundbuch noch nicht zu laufen begonnen hätten, gesichert werden könnten, sei die superprovisorische vorläufige Eintragung des
Pfandrechts für Zinsen zu 5 % auf der Vergütungsforderung seit dem Datum der vorläufigen Eintragung, i.e. dem 4. Mai 2020, zu bestätigen (act. 133, S. 64 f.).
3.1.3. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Pfandsumme sei unbestrittenermassen gemäss den abstrakten Wertquoten proportional auf sämtliche Stockwerkeigentumseinheiten bzw. – mit Bezug auf die Unterniveau-Garage (Stockwerkeigentumseinheit Grundbuch Blatt 4) – auf die entsprechenden Miteigentumsanteile zu legen. Entsprechend ergebe sich pro 1/10'000 Stockwerkeigentumsanteil am Stammgrundstück eine Pfandsumme von gerundet Fr. 1'164.35 und pro 1/100 Miteigentumsanteil an der Unterniveau-Garage eine solche von gerundet Fr. 5'821.75, je zzgl. Zins zu 5 % seit 4. Mai 2020 (act. 133, S. 65 ff.).
3.1.4. Schliesslich hält die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage der Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist fest, es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin dazu verpflichtet gewesen sei, diverse Bauminseln aus Betonelementen mit Holzrosten als Sitzflächen zu versehen, und dass diese Arbeiten an insgesamt
24 Tagen, letztmals am 18. Februar 2020, von der Subunternehmerin DX._____ GmbH … (nachfolgend DX._____ GmbH) ausgeführt worden seien, und es sei zudem glaubhaft, dass der Wert dieser Arbeiten rund Fr. 108'000.– betragen habe (act. 133, S. 69).
Die von der Gesuchstellerin erbrachten Leistungen stellten, so die Vorinstanz weiter, eine funktionale Einheit dar, so dass die Eintragungsfrist einheitlich mit der letzten erbrachten Bauleistung zu laufen beginne. Quantitativ hätten die Arbeiten zur Ausstattung der Bauminseln mit Holzrosten als Sitzflächen länger als drei Wochen gedauert und einen sechsstelligen Betrag gekostet. Angesichts der Grössenordnung dieser absoluten Zahlen seien diese Arbeiten nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen, auch wenn sie im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Bauprojekts als relativ klein erschienen. Unerheblich sei sodann, dass die Ausstattung der Betonelemente mit Sitzflächen für die Benutzung der Überbauung nicht erforderlich gewesen sei. In qualitativer Hinsicht sei nämlich nicht bloss der Innenausbau relevant, sondern auch die Umgebungsgestaltung. Entsprechend habe es sich bei den genannten Arbeiten nicht bloss um entbehrliche Ausbesserungsoder Aufräumarbeiten, sondern um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839
Abs. 2 ZGB gehandelt, weshalb die Eintragungsfrist erst mit deren Abschluss am
18. Februar 2020 zu laufen begonnen habe. Ob auch die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Erstellung der Signaletikpylonen als Vollendungsarbeit einzustufen sei, könne folglich offen bleiben (act. 133, S. 69 f.).
Unmassgeblich sei der Einwand der Streitberufenen, die Gesuchstellerin habe die genannten Vollendungsarbeiten absichtlich aufgeschoben. Ein solches Verhalten sei hinsichtlich der Frage des Fristbeginns nur dann relevant, wenn der Unternehmerin Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB vorgeworfen werden könne; dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 133, S. 70 f.).
Schliesslich wende die Streitberufene ein, die Gesuchstellerin habe ihr Ende 2019 mitgeteilt, das Werk sei abnahmefähig, und sei folglich selbst davon ausgegangen, dass die wesentlichen Vollendungsarbeiten zu jenem Zeitpunkt ausgeführt gewesen seien. Dem hält die Vorinstanz entgegen, aus der entsprechenden Korrespondenz der Parteien gehe hervor, dass die Streitberufene mit Schreiben vom 28. November 2019 ausstehende Fertigstellungsarbeiten bemängelt habe, welche für die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Werkabnahme bzw. - übergabe notwendig gewesen seien. Somit habe die Streitberufene die von der Gesuchstellerin früher geäusserte Auffassung, das Werk sei bereits dann vollendet gewesen, ausdrücklich abgelehnt und sie könne sich nun nicht auf das Gegenteil berufen. Zudem drehe sich die entsprechende Korrespondenz der Parteien ohnehin nur um den Zeitpunkt der Werkabnahme, was mit der Arbeitsvollendung gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht gleichzusetzen sei. Die viermonatige Eintragungsfrist sei somit gewahrt (act. 133, S. 71 f.).
3.2. Die Gesuchstellerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid ausschliesslich mit Bezug auf die zugesprochene Pfandsumme an und beanstandet in ihrer Berufung (Geschäfts-Nr. LF210035-O), die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachten "pendenten Nachträge" in der Höhe von Fr. 9'857'575.99 sowie den behaupteten Anspruch auf Rückerstattung einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie von Fr. 9'135'200.– (je zzgl. MwSt. und Verzugszins) zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 134, S. 55 ff und S. 67 ff.).
3.3. Die Streitberufene macht in ihrer gegen das vorinstanzliche Urteil erhobenen Berufung (Geschäfts-Nr. LF210037-O) erstens geltend, die Gesuchstellerin sei bereits im Grundsatz nicht pfandberechtigt, weil sie als Totalunternehmerin keinerlei eigene bauliche Leistungen erbracht, sondern sämtliche Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, und eine solche rein intellektuelle Koordinationsleistung nicht pfandgeschützt sei (act. 153/134, Rz. 19, 47 ff.). Zweitens beanstandet die Streitberufene, die Vorinstanz habe die Arbeiten der Subunternehmerin DX._____ GmbH (Ausstattung diverser Bauminseln aus Betonelementen mit Holzrosten als Sitzflächen) zu Unrecht als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB qualifiziert, und es stelle auch die Erstellung der Signaletikpylonen keine Vollendungsarbeit dar. Ferner sei die Gesuchstellerin auf ihre im November 2019 geäusserte Auffassung zu behaften, das Werk sei abnahmebereit, und deshalb vollendet, weshalb die viermonatige Eintragungsfrist nicht eingehalten sei (act. 153/134, Rz. 20, 85 ff.).
Diese beiden Beanstandungen erhebt die Streitberufene auch – mit, soweit ersichtlich, wortgleicher Begründung – in ihrer Berufungsantwort im Verfahren LF210035-O, und macht geltend, die auf Erhöhung der Pfandsumme gerichtete Berufung der Gesuchstellerin sei bereits deshalb abzuweisen, weil es im Grundsatz an einer Pfandberechtigung der Gesuchstellerin fehle und weil die Eintragungsfrist nicht gewahrt sei (act. 158, Rz. 4-89).
Drittens rügt die Streitberufene in ihrer Berufung (Verfahren LF210037-O), es stehe ihr gegenüber der Gesuchstellerin eine Gegenforderung auf Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 2'700'000.– zu, die durch Urkunden ausgewiesen sei und die sie zur Verrechnung mit der Vergütungsforderung der Gesuchstellerin gebracht habe; diesen Einwand habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft (act. 153/134, Rz. 21, 128 ff.).
3.4. Die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 erhoben in ihrer Berufung (Geschäfts-Nr. LF210036-O) dieselben drei Beanstandungen wie die Streitberufene im Verfahren LF210037-O, im Wesentlichen mit derselben – weitgehend wortgleichen – Begründung (vgl. act. 152/134, S. 18 ff., 46 ff., 84 ff., 127 ff.). Wie bereits
erwähnt, ist die Streitberufene mittlerweile auch an deren Stelle in das (Berufungs-)Verfahren eingetreten (s. oben, E. 1.8).
3.5. Auf diese Beanstandungen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Nicht angefochten wurden die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Höhe der durch die Streitberufene bereits geleisteten Zahlung an die Gesuchstellerin (vgl. act. 133, S. 61, und oben, E. 3.1.2, Abs. 4), die behaupteten Gegenforderungen der Streitberufenen im Zusammenhang mit einem allfälligen Verspätungsschaden bzw. merkantilen Minderwerten (vgl. act. 133, S. 61 f., und oben, E. 3.1.2, Abs. 5), den Bestand und Beginn des Verzugszinsanspruchs (vgl. act. 133, S. 64 f., und oben, E. 3.1.2, Abs. 7) sowie die Aufteilung der Pfandsumme auf die betroffenen Pfandobjekte (vgl. act. 133, S. 65 ff., und oben, E. 3.1.3). Mangels offensichtlicher Unrichtigkeit dieser Erwägungen ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. dazu oben, E. 2.2).
4. Pfandberechtigung der Gesuchstellerin im Grundsatz
4.1. Die Streitberufene macht in den von ihr geführten Berufungen (Geschäfts- Nrn. LF210036-O und LF210037-O) sowie in ihrer Berufungsantwort im Verfahren LF210035-O geltend, die Gesuchstellerin sei bereits im Grundsatz nicht pfandberechtigt, weil sie als Totalunternehmerin keinerlei eigene Bauleistungen erbracht, sondern alle physischen Bauarbeiten an Subunternehmer delegiert habe, und eine solche rein intellektuelle Koordinationsleistung nicht pfandgeschützt sei. Zusammengefasst begründet sie ihre Rechtsauffassung wie folgt: Pfandgeschützt seien ausschliesslich physische Bauarbeiten, nicht aber rein intellektuelle Leistungen; daran habe die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Immobiliarsachenrechtsrevision nichts geändert (wenngleich der Kreis der pfandberechtigten physischen Bauleistungen erweitert worden sei). Ausgehend vom Grundgedanken des sog. Mehrwertprinzips, der Richtschnur für die Auslegung sei, treffe es nicht zu, dass im Rahmen sog. "gemischter Leistungen" – wenn also ein und derselbe Unternehmer sowohl pfandgeschützte als auch nicht pfandberechtigte Leistungen erbringe – jeweils sämtliche Leistungen pfandgeschützt seien, auch wenn diese eine funktionale Einheit bildeten. Das Mehrwertprinzip verlange vielmehr, dass ausschliesslich physische und objektspezifische Bauleistungen einen Pfand-
rechtsschutz erhielten, die vom das Pfandrecht beantragenden Unternehmer selbst verrichtet worden seien. Für eine einzelne (physische) Bauleistung könne jeweils nur ein einziges Bauhandwerkerpfandrecht verlangt werden, nämlich von jenem Unternehmer, der diese selbst erbracht habe. Soweit ein (Haupt- )Unternehmer die von ihm werkvertraglich geschuldeten Leistungen durch Subunternehmer verrichten lasse, seien für diese Leistungen nur die Subunternehmer pfandberechtigt, nicht aber der delegierende (Haupt-)Unternehmer. Ein Totalunternehmer könne deshalb weder für physische Leistungen, die seine Subunternehmer ausgeführt hätten, noch für seine eigene "intellektuelle Koordinationsleistung" (bzw. für sein "Honorar") ein Pfandrecht eintragen lassen. Hinzu komme vorliegend, dass die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht zwischen von den Subunternehmern erbrachten, allenfalls pfandberechtigten physischen Bauleistungen und nicht pfandgeschützten intellektuellen (Eigen-)Leistungen der Totalunternehmerin unterschieden habe (act. 153/134, Rz. 19, 47 ff.; act. 152/134, Rz. 18, 46 ff.; act. 158, Rz. 8 ff.).
4.2. Es ist unbestritten, dass sich die Gesuchstellerin gegenüber der Streitberufenen werkvertraglich zur Planung, schlüsselfertigen Erstellung und betriebsbereiten Übergabe der Überbauung DT._____ in DV._____ verpflichtete (TU-Vertrag vom 29. Juli 2016; act. 2/2), dass sie – als klassische Totalunternehmerin – sämtliche physischen Bauarbeiten an Subunternehmer delegierte und dass sie selbst bloss intellektuelle Dienstleistungen erbrachte, insbesondere die Koordination der Bauarbeiten der Subunternehmer (vgl. act. 133, S. 48 ff., mit entsprechenden Verweisen). Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig die Rechtsfrage, ob die Werklohnforderung der Totalunternehmerin in einem solchen Fall gemäss Art.
837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandberechtigt ist.
4.3. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie-
ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
4.3.1. Der Begriff der "Arbeit" im Sinne dieser Bestimmung erfasst nicht sämtliche, sondern nur gewisse qualifizierte Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk auf einem Grundstück erbracht werden. Seit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Immobiliarsachenrechtsrevision sind im Grundsatz sämtliche physischen (manuellen oder maschinellen) und objektspezifischen Arbeiten pfandgeschützt. Darunter fallen zum einen sog. primäre Bauarbeiten (mit oder ohne Materiallieferung), die sich unmittelbar in Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück materialisieren (i.e. Leistungen mit Akzessionsfolgen bzw. mit unmittelbaren physischen Einwirkungen auf das Grundstück). Zum anderen sind neu auch alle sekundären (physischen) Bauleistungen pfandgeschützt, die einen für primäre Bauarbeiten unterstützenden Charakter haben und einen eindeutigen engen Bezug zum konkreten Bauwerk aufweisen, diesem also individuell angepasst bzw. sogar spezifisch auf dieses ausgerichtet sind (das Gesetz nennt in einer nicht abschliessenden Aufzählung Abbrucharbeiten, Gerüstbau, Baugrubensicherung und "dergleichen"). Weiterhin kein Pfandrechtsschutz besteht demgegenüber für Transport-, Ladeoder Entsorgungsarbeiten, die Vermietung von Baustelleneinrichtungen oder Baugeräten, Arbeiten für den Aufund Abbau eines Krans oder für reine Materiallieferungen. Ebenfalls nicht pfandberechtigt sind rein intellektuelle Arbeiten, die im Zusammenhang mit Bauwerken erbracht werden, wie etwa Leistungen von Architekten, Ingenieuren, Geologen, Treuhändern, Notaren oder Rechtsberatern (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 6, E. 5 und E. 6; OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, E. IV.4b; LF190052 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5; HGer ZH, HE150517 vom 14. Januar 2016, E. 4; HE160435 vom
16. Februar 2017, E. 4.1; HE190203 vom 25. September 2019, E. 4.2; SCHUMA- CHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 2011,
N 99 ff., 113 ff.; CHK-SCHUMACHER, Art. 837 ZGB N 10 ff.; BSK ZGB II- THURNHERR, Art. 839/840 N 4 ff.; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N 1308; vgl. auch bereits [zur Rechtslage vor der Revision] BGE 131 III 300, E. 2 und E. 3;
119 II 426, E. 2b; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 291 ff., 302 ff., 307 ff., 314 ff., 342 ff.).
4.3.2. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung insofern eine Ausnahme gemacht, als alle Leistungen und Lieferungen ein und desselben Handwerkers oder Unternehmers in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Erbringt ein Unternehmer Leistungen, die für sich allein genommen teils pfandberechtigt, teils nicht pfandberechtigt sind, und bilden diese Leistungen eine "funktionale Einheit" ("un seul travail spécifique"), so sind sämtliche Leistungen in ihrer Gesamtheit vollumfänglich pfandgeschützt, seien sie physischer oder intellektueller Natur (BGE 136 III 6, E. 5.3; 131 III 300, E. 3; 106 II 123, E. 5b; OGer ZH, LF190052 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5; HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017,
E. 4.1; HE190203 vom 25. September 2019, E. 4.2; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 327 ff., 401 f.; CHK-SCHUMACHER, Art. 837 ZGB N 11; GAUCH, a.a.O., N 1309).
Was die Streitberufene gegen diese – mittlerweile etablierte – Rechtsprechung vorbringt (act. 153/134, Rz. 64 ff., 69 ff.; act. 152/134, Rz. 63 ff., 68 ff.; act. 158, Rz. 25 ff., 30 ff.), überzeugt nicht. Insbesondere gilt diese Praxis nicht nur mit Bezug auf die Frage des (einheitlichen) Fristbeginns gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB, sondern auch für die Frage der Pfandberechtigung der jeweiligen Leistungen als solche, und sie ist zudem nicht nur dann anwendbar, wenn sich die pfandberechtigten und die nicht pfandberechtigten Leistungen nicht – oder nicht in zumutbarer Weise – separieren lassen. Ferner bezieht sie sich gleichermassen auf (für sich genommen nicht pfandgeschützte) physische und intellektuelle Leistungen.
4.3.3. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ("sei es, dass sie den Grundeigentümer [oder] einen Handwerker oder Unternehmer […] zum Schuldner haben"; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) sind auch Werklohnforderungen von Subunternehmern für pfandberechtigte Bauleistungen pfandgeschützt, die gegen den Hauptunternehmer oder einen anderen Subunternehmer höherer Stufe – also nicht gegen den Grundeigentümer und (Dritt-)Pfandschuldner selbst – gerichtet sind. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies selbst dann, wenn die Delegation an den Subunternehmer ohne Zustimmung oder Kenntnis des Grundeigentümers bzw. sogar vertragswidrig erfolgte. Der Anspruch des Subunternehmers auf Ein-
tragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts ist ein von einem allfälligen Pfandanspruch seines Vertragspartners (Hauptbzw. höherstufiger Subunternehmer) losgelöstes eigenständiges Recht. Daraus folgt, dass die (berechtigte oder unberechtigte) Bestellung eines Pfandrechts zugunsten des Hauptunternehmers den Pfandanspruch des Subunternehmers nicht verhindert, und zwar auch dann nicht, wenn die Pfandrechte ganz oder teilweise für dieselben Bauleistungen verlangt werden. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers erlischt der Pfandanspruch des Subunternehmers zudem auch dann nicht, wenn der Grundeigentümer den Hauptunternehmer vollständig bezahlt hat und damit sämtliche Bauleistungen abgegolten wurden, die dieser an Subunternehmer delegiert hat. In einem solchen Fall läuft der Grundeigentümer deshalb Gefahr, die Bauleistungen des Subunternehmers ein zweites Mal bezahlen zu müssen, um die Zwangsverwertung seines Grundstückes für eine fremde Schuld – jene des Hauptunternehmers – abzuwenden (zwar subrogiert der Grundeigentümer dann in die von ihm bezahlte Forderung des Subunternehmers [Art. 110 Ziff. 1 OR], bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptunternehmers wird diese indessen nicht werthaltig sein). Die in diesem Doppelzahlungsrisiko bestehende Benachteiligung des Grundeigentümers gegenüber den Subunternehmern hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Ein Appell des Bundesgerichts an den Gesetzgeber, diese ungerechte Regelung zu überdenken, verhallte ergebnislos (vgl. zum Ganzen BGE 95 II 87, E. 3 und E. 4; 104 II 348, E. III.3; 105 II 264, E. 2; 109 II 445, E. 2; BGer, 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017, E. 3.2.2; BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 10 f.; GAUCH, a.a.O., N 183 ff.; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 238 ff., 902 f.).
4.3.4. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob ein (Haupt-)Unternehmer ein Pfandrecht auch dann verlangen kann – wenigstens im Grundsatz –, wenn er die fraglichen Bauleistungen nicht selbst ausgeführt, sondern an einen Subunternehmer delegiert hat, und ob der Bestand eines Pfandanspruchs eines Subunternehmers bzw. eines Unternehmers tieferer Stufe einem Pfandanspruch des Hauptunternehmers bzw. des Unternehmers höherer Stufe entgegensteht.
In einem Entscheid vom 14. Februar 1980 hielt die Kammer dafür, aus Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB könne nicht abgeleitet werden, dass der Unternehmer die pfandberechtigten Bauarbeiten selbst erbringen müsse, denn das massgebliche Kriterium für den Pfandrechtsschutz sei nicht die vom Unternehmer tatsächlich verrichtete Arbeit, sondern die vertragliche Verpflichtung zu einer solchen. Auch wenn der (General-)Unternehmer keinerlei Bauarbeiten selbst ausgeführt, sondern diese allesamt an andere Unternehmer vergeben habe, sei er pfandberechtigt, und zwar unabhängig von einem Nachweis, dass er die eingesetzten Subunternehmer (bereits) bezahlt habe. Daraus folge, dass ein "doppeltes Bauhandwerkerpfandrecht" zugunsten des Hauptund des Subunternehmers für dieselben Bauleistungen durchaus möglich sei (OGer ZH, Urteil vom 14. Februar 1980, ZR 1980 Nr. 80, E. 1c und E. 1e).
Diese Erwägungen erachtete die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich in einem Entscheid vom 17. September 2014 als unzutreffend, worauf die Streitberufene in den von ihr geführten Berufungen hinweist (act. 153/134, Rz. 67; act. 152/134, Rz. 66; vgl. auch act. 158, Rz. 28). In diesem neueren Entscheid wird festgehalten, die Kammer sei in ihrem Entscheid aus dem Jahre 1980 letztlich von einem falschen Kriterium für den Pfandrechtsschutz ausgegangen, nämlich von der vertraglichen Verpflichtung zur Leistung baupfandberechtigter Arbeiten. Alleine entscheidendes Kriterium und Grundlage des Pfandrechtsschutzes sei jedoch ausschliesslich die tatsächliche, vom Unternehmer selbst verrichtete Bauarbeit. Wenn der (General-)Unternehmer sämtliche Arbeiten an Subunternehmer vergebe und selbst keinerlei (baupfandberechtigte) Arbeiten erbringe, bestehe folglich kein Pfandrechtsschutz (OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, ZR 2014 Nr. 80, E. IV.4c-e).
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Dass bereits die vertragliche Verpflichtung als solche zur Pfandberechtigung qualifiziert und eine tatsächliche Verrichtung der geschuldeten pfandberechtigten Bauleistungen (Vertragserfüllung) nicht erforderlich ist, folgt ohne Weiteres aus Art. 839 Abs. 1 ZGB, wonach ein Bauhandwerkerpfandrecht bereits von dem Zeitpunkte an in das Grundbuch eingetragen werden kann, da sich der Unternehmer zur Arbeitsleis-
tung verpflichtet hat (vgl. auch SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht,
3. Aufl. 2008, N 511, 513, 935 ff.; SCHUMACHER, Kein Bauhandwerkerpfandrecht, jedoch Verkäuferpfandrecht für Hausverkäufer, Baurecht 2015, S. 167). Die Auffassung der I. Zivilkammer, wonach ausschliesslich die tatsächliche Arbeitsleistung relevantes Kriterium für den Pfandrechtsschutz sein soll, lässt sich mit Art. 839 Abs. 1 ZGB nicht vereinbaren und ist deshalb abzulehnen. Im Übrigen wäre ohnehin nicht einzusehen, weshalb es darauf ankommen sollte, ob der Unternehmer die von ihm geschuldeten und unter seiner vertraglichen Verantwortung erfüllten Arbeiten in eigener Person selbst verrichtet oder ob er diese durch seine Organe, durch Angestellte oder durch beigezogene, selbständig handelnde Subunternehmer (oder andere Beauftragte) ausführen lässt. Auch Letztere sind nämlich nichts anderes als Erfüllungsgehilfen (Hilfspersonen) des Hauptunternehmers, deren Handlungen diesem – auch unter dem Titel von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB – ohne Weiteres zugerechnet werden (vgl. Art. 101 OR und Art. 364 Abs. 2 OR; vgl. dazu ferner BGE 116 II 305, E. 2c; 94 II 161, E. 1; SCHUMACHER, Baurecht 2015, S. 167).
Umgekehrt ist der Entscheid der Kammer vom 14. Februar 1980 (ZR 1980 Nr. 80, E. 1) indessen dahingehend zu präzisieren, dass zwar die vertragliche Pflicht zur Erbringung pfandberechtigter Bauleistungen alleine ausreichend, ein bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem das Pfandrecht beanspruchenden Unternehmer und seinem Vergütungsschuldner aber nicht zwingend vorausgesetzt ist. Fehlt es an einer vertraglichen Grundlage, so genügt alternativ auch die blosse tatsächliche Verrichtung baupfandgeschützter Arbeiten, vorausgesetzt, es besteht in einem solchen Fall eine pfandgesicherte ausservertragliche Vergütungsforderung, etwa gestützt auf Art. 672 ZGB (vgl. hierzu BGE 134 III 147,
E. 4.3, sowie unten, E. 6.1.1.5).
4.3.5. Es zeigt sich somit, dass ein Totaloder Generalunternehmer, der sich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zur Leistung pfandgeschützter Arbeiten verpflichtet hat, ohne Weiteres auch für sämtliche Bauleistungen pfandberechtigt ist, die er durch beigezogene Subunternehmer erbringen lässt, und zwar im Grundsatz auch dann, wenn er diese (noch) nicht bezahlt hat (vgl. aber sogleich
E. 4.3.6). Soweit solche Leistungen als funktionale Einheit zu betrachten sind, ist die gesamte Vergütungsforderung des Totalbzw. Generalunternehmers vollumfänglich pfandgeschützt, auch soweit sie Leistungen betrifft, die für sich genommen nicht pfandberechtigt wären, wie etwa die Projektierung, Planung, Ausschreibung, Auswahl bzw. Koordination der beigezogenen Subunternehmer oder die Bauleitung (vgl. dazu oben, E. 4.3.2). Dies trifft auch dann zu, wenn der Totalbzw. Generalunternehmer sämtliche Arbeiten an Subunternehmer delegiert und selbst – in der Regel abgesehen von der Auswahl und der Koordination der Subunternehmer als solche – überhaupt keine eigenen Leistungen erbringt (in diesem Punkt immer noch zutreffend OGer ZH, Urteil vom 14. Februar 1980, ZR 1980 Nr. 80, E. 1c; vgl. in diesem Sinne auch SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 336 ff., 511; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O., S. 167; GAUCH, a.a.O., N 1301 [Fn 1592], 1309; kritisch BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 3 f. m.w.Nw.).
Der gegenteiligen Auffassung des Handelsgerichts Zürich, nach welcher der Totalbzw. Generalunternehmer immerhin gewisse – wenn auch nur sehr untergeordnete – eigene Leistungen erbracht haben muss, seien sie physischer oder auch ausschliesslich intellektueller Natur, kann nicht gefolgt werden (vgl. HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017, E. 4.1-4.2; HE190118 vom 20. Mai 2019, E. 5.2-5.3; vgl. auch den Entscheid der I. Zivilkammer des OGer ZH, LB130063 vom 17. September 2014, ZR 2014 Nr. 80, E. IV.4c-e, wo darüber hinaus in Betracht gezogen wird, intellektuelle Eigenleistungen könnten hierfür nicht ausreichen, bzw. es könnten ohnehin nur Bauleistungen pfandgeschützt sein, die der Unternehmer in eigener Person tatsächlich verrichtet hat). Wie dargelegt, entsteht einerseits der gesetzliche Pfandanspruch bereits aufgrund einer blossen vertraglichen Verpflichtung des Unternehmers zur Ausführung pfandberechtigter Arbeiten, also bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Umständen noch nicht einmal feststeht, ob und in welchem Umfang der Hauptunternehmer Arbeiten an Drittunternehmer delegieren wird. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb es entscheidend darauf ankommen sollte, ob der Unternehmer immerhin einige wenige Arbeiten selbst (gemeint ist wohl: in eigener Person, durch eigene Organe oder durch eigene Angestellte) verrichtet hat oder nicht, mit der Folge, dass seine
Vergütungsforderung gegebenenfalls in vollem Umfang geschützt ist. Beigezogene Subunternehmer sind, wie bereits erwähnt, Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen des beiziehenden Unternehmers; deren Arbeitsleistungen sind diesem so zuzurechnen, als ob er sie selbst erbracht hätte.
4.3.6. Die Argumente, welche die Streitberufene gegen diese Sichtweise einbringt, überzeugen nicht. Zutreffend ist zwar, dass das Institut des Bauhandwerkerpfandrechts insbesondere dadurch gerechtfertigt wird, dass die Bauhandwerker mit ihren Bauleistungen, die sich namentlich aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsgrundsatzes im Grundstück des Grundeigentümers materialisieren, diesem einen Mehrwert verschaffen und dass diese Leistungen regelmässig nicht im Voraus, sondern erst nach deren Vollendung vergütet werden. Dieser "Mehrwertgedanke" steht einer Regelung indessen nicht entgegen, nach der ein Totalbzw. Generalunternehmer auch für Bauleistungen pfandberechtigt ist, die er unter seiner vertraglichen Verantwortung durch Subunternehmer erbringen lässt, und zwar selbst dann nicht, wenn er sämtliche Arbeiten delegiert und seine Subunternehmer (noch) nicht bezahlt hat.
In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass sowohl der Totalbzw. Generalunternehmer als auch gewisse (oder alle) Subunternehmer (und sogar Sub-Subunternehmer, an welche die Arbeiten weiterdelegiert wurden) für dieselben Bauleistungen ein Bauhandwerkerpfandrecht beantragen. Kommt es zu einer solchen Kollision von Pfandansprachen für dieselben Bauleistungen (sog. Doppeloder Mehrfachanmeldungen), so steht ausser Zweifel, dass eine gewisse Koordination erforderlich wird (vgl. hierzu überzeugend SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 935 ff., 945 ff.; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O., S. 167; vgl. zudem auch HGer ZH, HE160435 vom 16. Februar 2017,
E. 4.1; HE190118 vom 20. Mai 2019, E. 5.3). Das dem Institut des Bauhandwerkerpfandrechts zugrunde liegende Mehrwertprinzip verbietet es, Vergütungsforderungen mehrerer Unternehmer in einer vertikalen Vertragskette für ein und dieselbe Bauleistung durch mehrere Grundpfandrechte kumulativ zu sichern. Andernfalls könnte der durch Bauleistungen geschaffene Mehrwert eines Grundstücks im Extremfall doppelt oder sogar noch häufiger gesichert werden, was bei einer
Zwangsverwertung letztlich zu einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Bodenwerts durch die Baupfandgläubiger führen würde. Ausser Frage steht zudem, dass in einem solchen Konfliktfall letztlich jeweils die Vergütungsforderungen der Subunternehmer "tiefster Stufe" Vorrang haben müssen, einerseits weil die Unternehmer höherer Stufe durch Bezahlung der Subunternehmer dem eigenen Pfandanspruch zum Durchbruch verhelfen können, andererseits weil diese bei einer Befriedigung der Subunternehmer aus dem Pfanderlös im entsprechenden Umfang von ihrer Vergütungsschuld befreit werden und insofern keinen Nachteil erleiden.
Fraglich erscheint indessen, wie eine solche Koordination zwischen den Pfandansprachen mehrerer Unternehmer verschiedener Vertragsstufen prozessual zu bewerkstelligen wäre. SCHUMACHER schlägt in diesem Zusammenhang vor, es sei spätestens bei der Erstellung bzw. Bereinigung des Lastenverzeichnisses im Hinblick auf die Verwertung des Baugrundstücks (Art. 140 SchKG) die Pfandsumme der Unternehmer höherer Stufe um den Betrag zu reduzieren, für den Unternehmer tieferer Stufe für dieselben Bauleistungen ein Pfandrecht haben eintragen lassen. Eine entsprechende Reduktion der Pfandsumme höherstufiger Unternehmer müsse aber auch bereits im ordentlichen bzw. allenfalls auch im summarischen Eintragungsverfahren möglich sein (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 949 ff.; SCHUMACHER, Baurecht 2015, a.a.O.,
S. 167). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann hier offen bleiben, da eine eigentliche Kollision mehrerer Pfandansprachen nicht vorliegt. Dass neben der Gesuchstellerin (als Hauptbzw. Totalunternehmerin) weitere Unternehmer (i.e. Subunternehmer der Gesuchstellerin) Pfandrechte für Bauleistungen – innert Frist – beantragt hätten, die auch dem hier zu beurteilenden Gesuch zugrunde liegen, wird nicht geltend gemacht.
In dieser Konstellation, wenn also nur die Totalunternehmerin ein Pfandrecht verlangt, steht nach dem Gesagten ausser Zweifel, dass sich der Pfandanspruch ohne Weiteres auch auf Bauleistungen erstreckt, die von Subunternehmern erbracht wurden und für die diese – wären sie nicht bezahlt worden – innert Frist ein Pfandrecht hätten verlangen können. Entgegen der Auffassung der
Streitberufenen steht mit anderen Worten die blosse Möglichkeit von Mehrfachanmeldungen einem Pfandrecht höherstufiger Unternehmer für delegierte Bauleistungen nicht entgegen.
4.4. Zusammengefasst ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Gesuchstellerin als Totalunternehmerin für sämtliche Bauleistungen, zu denen sie sich vertraglich verpflichtet hat, baupfandberechtigt ist, auch wenn sie diese vollumfänglich an Subunternehmer delegiert hat und obschon gewisse Leistungen für sich genommen teilweise nicht pfandberechtigt wären. Die Planung, schlüsselfertige Erstellung und betriebsbereite Übergabe der Überbauung DT._____ erweist sich – unbestritten – als funktionale Einheit, so dass ohne Weiteres die gesamte Vergütungsforderung der Gesuchstellerin pfandgeschützt ist.
Zutreffend ist ferner die Eventualerwägung der Vorinstanz (act. 133, E. 3.1 und E. 3.5), dass im summarischen Eintragungsverfahren die vorläufige Eintragung im Zweifelsfalle – dazu zählt auch eine unsichere Rechtslage (BGE 86 I 265, E. 3; BGer, 5A_32/2020 vom 8. April 2020, E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 3.4) – zu bewilligen und die Entscheidung über unklare Rechtsfragen dem ordentlichen Richter zu überlassen ist. Eine unsichere Rechtslage liegt im vorliegenden Zusammenhang nach Auffassung der Kammer indessen nicht vor. Jedenfalls aber könnte nicht gesagt werden, es bestehe umgekehrt geradezu eine klare und gesicherte Rechtslage, wonach der Totalunternehmerin kein Pfandrecht zustehen sollte, wenn sie sämtliche Bauleistungen an Subunternehmer delegiert hat, bzw. ihr ein Pfandrecht von vornherein nur für Leistungen zusteht, die sie selbst (in eigener Person, durch eigene Organe oder durch eigene Angestellte) erbracht hat. Für eine Löschung der superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte bestünde unter diesem Titel deshalb ohnehin kein Raum.
5. Wahrung der Eintragungsfrist
5.1. Die Streitberufene beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist (act. 133, S. 67 ff.; s. oben,
E. 3.1.4) und macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Wert der Arbeiten der Subunternehmerin DX._____ GmbH (Montage von Holzrosten auf Beton-
Sitzelementen) unrichtig festgestellt. Die Gesuchstellerin habe bloss behauptet, sie habe die DX._____ GmbH für die Erstellung der Sitzflächen beigezogen, diese habe ihr eine Offerte für Sitzbankauflagen zu einem Preis von Fr. 108'615.45 (inkl. MwSt.) unterbreitet und sie (die Gesuchstellerin) habe diese Offerte angenommen. Damit sei aber nichts über den Inhalt der Offerte bzw. den Preis und Wert der Holzrostarbeiten gesagt. Die Offerte entspreche nämlich nicht den hier fraglichen Arbeiten. Während im Baubeschrieb zwei verschiedene Sitzbanktypen aufgeführt seien, würden in der Offerte vier weitere Typen genannt. Ferner habe die Offerte auch die Erstellung von Sitzflächen für "Sitzgelegenheiten Nord- /Waldseitig" enthalten; dass auch diese Arbeiten im Januar bzw. Februar 2020 ausgeführt worden seien, habe die Gesuchstellerin nicht behauptet. Gemäss der Streitberufenen habe der Wert der hier fraglichen Holzrostarbeiten höchstens "wenige zehntausend Franken" betragen (act. 153/134, Rz. 85 ff.; act. 152/134, Rz. 84 ff.; act. 158, Rz. 46 ff.).
Sodann macht die Streitberufene geltend, die Vorinstanz habe die fraglichen Holzrostarbeiten zu Unrecht als Vollendungsarbeiten qualifiziert. Entgegen der Vorinstanz sei nicht nur die absolute Grösse des Werts der Arbeiten relevant, sondern auch die Relation zum Wert des Gesamtprojekts. Bei Gesamtkosten von Fr. 64'769'948.03 (exkl. MwSt.) machten die Holzrostarbeiten, selbst wenn von einem Wert von Fr. 100'850.– (exkl. MwSt.) ausgegangen würde, nur 0.155 % des Werkpreises aus. Deshalb seien diese Arbeiten als geringfügig zu qualifizieren und würden nur dann als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB gelten, wenn sie unerlässlich, d.h. sicherheitsrelevant oder funktionell notwendig seien. Beides sei hier nicht der Fall. Massgeblich sei nämlich die funktionelle Notwendigkeit bzw. Bedeutung der Arbeiten für das Gesamtbauwerk und nicht für die Sitzbänke alleine. Entscheidend sei, ob das vertraglich geschuldete (Gesamt- )Werk benutzbar gewesen und auch benutzt worden sei, was hier zutreffe. Die Holzroste seien weder für den Gebrauch der Überbauung noch für den Gebrauch der Sitzbänke bzw. der "Umgebung" notwendig gewesen, sondern seien rein ästhetischer Natur gewesen und hätten nur den Sitzkomfort erhöht (act. 153/134, Rz. 94 ff., 99 ff., 104 ff.; act. 152/134, Rz. 93 ff., 98 ff., 103 ff.; act. 158, Rz. 55 ff.,
60 ff., 65 ff.). Auch bei den Arbeiten betreffend Signaletikpylonen, welche die Vo-
rinstanz nicht beurteilt habe, handle es sich nicht um Vollendungsarbeiten (act. 153/134, Rz. 114 ff.; act. 152/134, Rz. 113 ff.; act. 158, Rz. 75 ff.).
Schliesslich macht die Streitberufene geltend, die Gesuchstellerin habe ihr mit Schreiben vom 2. bzw. 5. Dezember 2019 (act. 46/15-16) angezeigt, dass das Gesamtbauwerk abnahmebereit und vollendet sei, und zudem geltend gemacht, die Werkabnahme hätte bis am 6. Dezember 2019 abgeschlossen werden können und das Werk gelte per 19. Dezember 2019 als abgenommen. Damit sei die Gesuchstellerin selbst davon ausgegangen, das Werk sei abgeschlossen und die im Januar bzw. Februar zu leistenden Arbeiten betreffend Holzrostmontage und Signaletikpylonen seien – wenn auch im Leistungsbeschrieb enthalten – von untergeordneter Bedeutung und hinderten weder die Abnahme noch die Vollendung des Werkes. Die Schreiben der Gesuchstellerin hätten sich explizit nicht nur auf die Werkabnahme bezogen, sondern auch auf die Werkvollendung; dass das eine mit dem anderen einhergehe, ergebe sich zudem bereits aus Art. 157 der hier anwendbaren SIA-Norm 118. Auf diese Vollendungsanzeige sei die Gesuchstellerin zu behaften. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Streitberufene mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (act. 46/11) nicht die Vollendung des Werkes in Abrede gestellt, sondern nur Rückfragen betreffend das von der Gesuchstellerin erstellte Terminprogramm zur Werkabnahme gestellt und festgehalten, dass sie (die Streitberufene) unter gewissen Vorbehalten zur Abnahme bereit gewesen sei, sofern die Gesuchstellerin das Terminprogramm tatsächlich für realistisch erachtete. Ohnehin komme es nicht darauf an, ob sie (die Streitberufene) das Werk als vollendet betrachtet habe, sondern nur darauf, ob die Gesuchstellerin ihr die Vollendung angezeigt habe (act. 153/134, Rz. 118 ff.; act. 152/134, Rz. 117 ff.; act. 158, Rz. 79 ff.).
5.2. Die (vorläufige) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 i.V.m. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB; Art. 76 Abs. 3 GBV); andernfalls ist der Pfandanspruch verwirkt. Nach der Rechtsprechung gilt die Arbeit dann als vollendet i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fal-
len dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind, insbesondere wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch, die Funktionstüchtigkeit oder aus Sicherheitsgründen notwendig sind. Insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt (BGE 125 III 113, E. 2b; BGer, 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017, E. 4.1; 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4; 5A_420/2014 vom 27. November 2014, E. 3.1; vgl. zudem BSK ZGB II-THURNHERR, Art. 839/840 N 29 m.w.Nw.; vgl. demgegenüber SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1107 ff.; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 2011, N 240 ff.; CHK- SCHUMACHER, Art. 839 ZGB N 4 ff., insb. N 7, der mit guten Argumenten dafür plädiert, auf die letzten physischen und objektspezifischen Bauleistungen abzustellen, seien diese noch so "geringfügig" oder "nebensächlich", und seien diese "funktionell notwendig" oder nicht). Für die Frage des Fristbeginns ("Vollendung der Arbeit") sind grundsätzlich nur solche Arbeiten relevant, die im Rahmen des massgeblichen Werkvertrages zwischen dem Besteller und dem Unternehmer vereinbart wurden. Werden Arbeiten aufgrund mehrerer Rechtsgeschäfte ausgeführt – z.B. auf der Basis mehrerer Verträge oder im Rahmen von Bestellungsänderungen –, so unterliegen diese im Grundsatz einem separaten Fristenlauf, es sei denn, die Rechtsgeschäfte bilden eine rechtliche oder die zu verrichtenden Arbeiten wenigstens eine funktionale Einheit (vgl. BGE 125 III 113, E. 3b; 111 II 343, E. 2; BGer, 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010, E. 2-4; OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.1 m.w.Nw.).
5.3. Es ist unbestritten, dass die von der Gesuchstellerin werkvertraglich geschuldeten Arbeiten, die für die Planung, schlüsselfertige Erstellung und betriebsbereite Übergabe der Überbauung DT._____ gemäss TU-Vertrag vom 29. Juli 2016 (act. 2/2) notwendig waren (mitsamt Ergänzungsvereinbarungen und Nachträgen), eine einzige funktionale Einheit darstellten und dass die Gesuchstellerin vertraglich verpflichtet war, Bauminseln aus Betonelementen zu erstellen und diese mit Holzrosten als Sitzflächen zu versehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die
von der Gesuchstellerin hiermit beauftragte Subunternehmerin, die DX._____ GmbH, die fraglichen Holzrostarbeiten an insgesamt 24 Tagen, letztmals am 18. Februar 2020, ausgeführt hat. Die Streitberufene macht zudem nicht mehr geltend, die Gesuchstellerin habe diese Arbeiten absichtlich aufgeschoben, sondern stellt sich nur noch auch den Standpunkt, diese Arbeiten würden keine Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB darstellen bzw. die Gesuchstellerin sei auf eine bereits im Dezember 2019 abgegebene Vollendungsanzeige zu behaften.
5.4. Die Streitberufene hält dafür, bei der letztmals am 18. Februar 2020 ausgeführten Montage von Holzrosten auf die bereits bestehenden Beton-Sitzelemente handle es sich um geringfügige bzw. nebensächliche Arbeiten. Dies begründet sie insbesondere damit, dass deren Wert im Verhältnis zum Gesamtbauwerk relativ gering sei, nämlich höchstens 0.155 % der Gesamtkosten betrage (bzw. in Wahrheit sogar noch weniger, wenn auf den richtigen Wert von "wenige[n] zehntausend Franken" abgestellt würde).
Diese Argumentation geht fehl. Soweit die Streitberufene die vorinstanzliche Feststellung des Werts der hier fraglichen Arbeiten beanstandet, ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang auf den exakten Wert nicht ankommt. Ob der objektive Wert der Holzrostarbeiten bzw. der hierfür vereinbarte Werkpreis rund Fr. 108'000.– betrug, wie die Vorinstanz annimmt, oder bloss "wenige zehntausend Franken", wie die Streitberufene vorbringt (act. 153/134, Rz. 92; act. 152/134, Rz. 91), macht keinen entscheidenden Unterschied. Selbst wenn den Holzrostarbeiten bloss ein Wert von rund Fr. 20'000.– bis ca. Fr. 50'000.– zugemessen würde – eine Grössenordnung, die die Streitberufene anerkennt ("wenige zehntausend Franken") –, könnten diese Arbeiten bereits in rein quantitativer Hinsicht nicht mehr als geringfügig oder nebensächlich qualifiziert werden.
Bei Grossbauprojekten wie der hier in Frage stehenden Überbauung hinkt ein Vergleich mit den Gesamtbaukosten, wie ihn die Streitberufene anstellt, von vornherein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt es in der Natur der Sache, dass die für die Werkvollendung notwendigen Arbeiten bei grösseren Projekten in zahlreiche kleinere Einzelarbeiten zerfallen, die sich zwar – verglichen mit den
Gesamtbaukosten – wertmässig jeweils bloss in einem tiefen Promillebereich bewegen mögen, die aber letztlich doch je einzeln für die Fertigstellung des Werkes erforderlich sind. Der Wert der letzten Vollendungsarbeiten eines grösseren Bauwerks, dessen Erstellung unter Umständen bereits mehrere Jahre in Anspruch genommen hat, wird deshalb im Vergleich zu den Gesamtkosten regelmässig – wenn nicht geradezu typischerweise – als verhältnismässig gering erscheinen. Das kann aber nicht dazu führen, dass solche Arbeiten ohne Weiteres als "geringfügig" bzw. "nebensächlich" zu qualifizieren wären. Insofern hat die Vorinstanz im Rahmen einer quantitativen Beurteilung der Nebensächlichkeit der Arbeiten zu Recht auch bzw. vor allem auf absolute Kenngrössen abgestellt. Würden die Holzrostarbeiten bloss mit "wenige[n] zehntausend Franken" bewertet, wie die Streitberufene geltend macht, so könnte doch bereits aufgrund dieser Grössenordnung des Arbeitswerts in absoluten Zahlen nicht mehr von geringfügigen Arbeiten gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Holzrostmontage insgesamt
24 Tage in Anspruch genommen hat, was zweifelsfrei einen mehr als nur unerheblichen Zeitaufwand darstellt.
5.5. Auch unter qualitativen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Holzrostmontage aber nicht bloss um nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten bzw. um Ausoder Nachbesserungen. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin werkvertraglich die Erstellung von Bauminseln aus Betonelementen mit Holzrosten als Sitzflächen schuldete. Sind nur die Betonelemente als solche erstellt, fehlen aber die geschuldeten Holzroste als Sitzgelegenheiten, können die Bauminseln nicht als vollendet gelten. Das Anbringen von Holzrosten dient offensichtlich nicht nur rein ästhetischen Zwecken bzw. der Vervollkommnung, sondern die Holzroste stellen einen wesentlichen Teil der Bauminseln dar, der diese erst zu Sitzgelegenheiten der vereinbarten Art macht. Daran ändert nichts, dass man sich theoretisch auch direkt auf die nackten Betonelemente setzen könnte, wie die Streitberufene geltend macht. Die Ausstattung der Sitzoberfläche mit dem vereinbarten Material stellt ohne Weiteres eine für die Vollendung der Sitzbänke wesentliche Arbeit dar. Ähnlich könnte etwa nicht gesagt werden, eine Wohnbaute sei bereits vor der Verlegung des vereinbarten Parkettbodens vollendet, nur weil der Fussboden auch im Rohzustand betreten werden kann.
Nicht überzeugend ist sodann das Vorbringen der Streitberufenen, die Holzrostarbeiten seien in ihrer Bedeutung ausschliesslich mit dem Gesamtbauwerk zu vergleichen, und es sei allein entscheidend, ob die Überbauung als solche auch ohne diese Arbeiten benutzt werden könne, nicht aber, was mit Blick auf die Sitzbänke bzw. die Bauminseln im Besonderen gelte. Zum vereinbarten Werk gemäss dem TU-Vertrag der Parteien gehört auch die Umgebungsgestaltung, inklusive der Bauminseln mit den Sitzgelegenheiten. Sind diese Bauminseln nicht fertiggestellt, so ist ein zwar relativ kleiner, aber nicht unwesentlicher Teil des gesamten Bauwerks unvollendet. Dass die ausstehenden Arbeiten (Fertigstellung der Bauminseln) verglichen mit den bereits geleisteten Arbeiten (Erstellen einer Grossüberbauung ohne bzw. mit unfertigen Bauminseln) hierbei als relativ unbedeutend erscheinen, ist unmassgeblich. Die Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB beginnt für das gesamte Werk – verstanden im Sinne einer rechtlichen bzw. funktionalen Einheit (vgl. oben, E. 5.2) – einheitlich erst dann, wenn sämtliche Verrichtungen ausgeführt sind, die Gegenstand des Werkvertrags sind. Dazu zählt vorliegend wie gesagt auch das Erstellen der Bauminseln, und diese sind wie erwähnt nicht vollendet, solange die vereinbarten Sitzflächen nicht angebracht sind.
5.6. Schliesslich dringt auch der Einwand der Streitberufenen nicht durch, die Gesuchstellerin sei auf eine von ihr bereits am 2. bzw. 5. Dezember 2019 abgegebene Vollendungsanzeige (act. 46/15-16) zu behaften.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich unter Verweis auf die eingereichte Korrespondenz und die diesbezüglichen Parteibehauptungen aus (act. 133, S. 71 f.), die Gesuchstellerin habe in diesem Zusammenhang anerkannt, dass sie Ende 2019 der Auffassung gewesen sei, das Gesamtbauwerk sei vollendet (vgl. act. 54 Rz. 193 ff.). Aus den Schreiben der Gesuchstellerin vom 2. bzw. 5. Dezember 2019 (act. 46/15-16) gehe denn auch hervor, dass sie der Streitberufenen am
19. November 2019 ein Terminprogramm für die Werkabnahme per 6. Dezember 2019 zugestellt habe und selbst der Auffassung gewesen sei, dabei handle es sich um eine Vollendungsanzeige. Die Gesuchstellerin habe indessen geltend gemacht, die Streitberufene habe die Werkvollendung selbst in Abrede gestellt und verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun behaupte, das Werk sei doch be-
reits im Dezember 2019 vollendet gewesen (vgl. act. 54 Rz. 193 ff.). Aus zwei Schreiben der Streitberufenen gehe in der Tat hervor, so die Vorinstanz weiter, dass diese die Ansicht der Gesuchstellerin, das Werk sei vollendet, abgelehnt und dies auch kommuniziert habe. Zum einen habe die Streitberufene mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 55/84) ausstehende Fertigstellungsarbeiten bemängelt und geltend gemacht, diese seien für die Gesamtabnahme und - übergabe zwingende Voraussetzung. Zum anderen habe die Streitberufene mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (act. 46/11) erklärt, dass sie die Zustellung des Terminprogramms für die Werkabnahme durch die Gesuchstellerin vom 19. November 2019 nicht als Vollendungsanzeige betrachtet habe (act. 133, S. 71 f.).
Die Streitberufene räumt in den von ihr geführten Berufungsverfahren ein, dass sie das Werk im November 2019 tatsächlich noch nicht als vollendet betrachtet und dies der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 55/84) auch kommuniziert habe (vgl. act. 153/134, Rz. 122; act. 152/134, Rz. 121; act. 158, Rz. 83). Sie hält dem aber (sinngemäss) entgegen, sie habe in diesem Schreiben nur allgemein die Ansicht geäussert, das Werk sei nicht vollendet und deshalb nicht abnahmefähig, nicht aber im Besonderen eingeräumt, es seien die fehlenden Holzroste oder Signaletikpylonen, die der Vollendung entgegenstünden. Zudem führe dieses Schreiben nicht dazu, dass die Holzrostarbeiten bzw. das Anbringen der Signaletikpylonen zu Vollendungsarbeiten würden. Ohnehin käme es nicht auf ihre eigene Wahrnehmung als Bestellerin an, sondern auf jene der Gesuchstellerin als Unternehmerin (vgl. act. 153/134, Rz. 122; act. 152/134, Rz. 121; act. 158, Rz. 83).
Diese Argumentation geht fehl. Zum einen handelt es sich wie gezeigt zumindest bei den Holzrostarbeiten unabhängig von einer entsprechend geäusserten Auffassung der Streitberufenen um Vollendungsarbeiten. Soweit sich die Streitberufene zum anderen darauf beruft, die Gesuchstellerin sei auf ihre am
2. bzw. 5. Dezember 2019 abgegebene Vollendungsanzeige zu behaften – und es sei deshalb von einer Werkvollendung bereits im Dezember 2019 auszugehen –, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie eine Vollendung des Werkes mit Schreiben vom 28. November 2019 zu jenem Zeitpunkt selbst negiert und gegenüber
der Gesuchstellerin geltend gemacht hat, es seien noch zahlreiche Fertigstellungsarbeiten ausstehend, und zwar sowohl mit Bezug auf "sämtliche[…] Gebäudeteile als auch [die] Umgebung" (act. 55/84). Dass die Streitberufene die von ihr geltend gemachten ausstehenden Fertigstellungsarbeiten nicht einzeln aufgelistet bzw. die fehlenden Holzroste und Signaletikpylonen nicht im Besonderen erwähnt hat, kann nicht entscheidend sein. Wenn die Streitberufene klar und deutlich zum Ausdruck bringt, sie halte das Werk für nicht vollendet, und die Gesuchstellerin gar explizit auffordert, die aus ihrer Sicht ausstehenden Fertigstellungsarbeiten auszuführen, so ist es widersprüchlich und verdient keinen Schutz, wenn sie sich nun darauf beruft, das Werk sei zu jenem Zeitpunkt vollendet gewesen.
Umgekehrt kann nicht gesagt werden, das Verhalten der Gesuchstellerin sei missbräuchlich. Wenn sich die Gesuchstellerin zunächst auf den Standpunkt stellte, das Werk sei vollendet, dann aber – auf Aufforderung der Streitberufenen und nachdem diese eine Werkvollendung deutlich zurückgewiesen hatte – weitere Fertigstellungsarbeiten vornahm, so ist es nicht widersprüchlich, sich später darauf zu berufen, das Werk sei tatsächlich erst mit diesen später vorgenommenen Fertigstellungsarbeiten vollendet worden. Vielmehr entspricht dies gerade dem, was die Streitberufene stets behauptet und von der Gesuchstellerin verlangt hat.
Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin auch noch einige Tage nachdem die Streitberufene eine Werkvollendung verneint und die Gesuchstellerin zur Fertigstellung des Werkes aufgefordert hatte (Schreiben der Streitberufenen vom 28. November 2019; act. 55/84) bei ihrer Auffassung blieb, das Werk sei in Wahrheit vollendet (Schreiben vom 2. bzw. 5. Dezember 2019; act. 46/15-16). Damit wurde die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien über die Werkvollendung nicht beseitigt, namentlich stimmte die Streitberufene der Ansicht der Gesuchstellerin nicht zu. Vielmehr bleibt es dabei, dass sich die Gesuchstellerin – ohne sich selbst dem Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen – darauf berufen kann, sie sei letztlich der Aufforderung der Streitberufenen nachgekommen, das Werk fertigzustellen, und teile nunmehr deren damalige Auffassung, das Werk sei Ende 2019 noch nicht vollendet gewesen.
5.7. Zusammengefasst ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass es sich bei den Holzrostarbeiten um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte, dass die Gesuchstellerin nicht auf eine bereits im Dezember 2019 abgegebene Vollendungsanzeige zu behaften ist und dass das fristauslösende Ereignis folglich frühestens auf den 18. Februar 2020 fiel. Mit der vorläufigen Eintragung der beantragten Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch am 4. Mai 2020 (vgl. im Verfahren ES200013-C: act. 5 und act. 12) wurde die viermonatige Eintragungsfrist somit gewahrt. Damit kann offen bleiben, ob es sich auch bei den Arbeiten der DY._____ AG (Montage der Signaletikpylonen) um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte.
6. Vergütungsanspruch und Pfandsumme
Mit Bezug auf das Quantitativ der einzutragenden Pfandsumme ist unbestritten, dass sich der Pauschal-Werkpreis gemäss TU-Vertrag auf Fr. 60'180'000.– belief, dass dieser mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 um Fr. 4'589'948.03 sowie mit schriftlich genehmigten Nachträgen im Umfang von Fr. 130'976.33 erhöht wurde, dass auf dem Vergütungsanspruch die Mehrwertsteuer von 7.7 % geschuldet ist und dass die Streitberufene der Gesuchstellerin auf die Vergütungsforderung bereits Fr. 54'089'901.37 bezahlt hat. Die Streitberufene macht sodann nicht mehr geltend, ihr stünden zur Verrechnung gestellte Gegenforderungen im Zusammenhang mit einem Verspätungsschaden bzw. merkantilen Minderwerten zu. Unbestritten ist zudem, dass auf der Vergütungsforderung Verzugszinsen zu 5 % seit dem 4. Mai 2020 geschuldet sind.
Strittig und im Folgenden zu beurteilen bleiben damit (i) die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Mehrforderung im Umfang von Fr. 9'857'575.99 aus "pendenten Nachträgen" (Geschäfts-Nr. LF210035-O [act. 134, Rz. 15 ff.]), (ii) die von ihr behauptete Forderung von Fr. 9'135'200.– im Zusammenhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie (Geschäfts-Nr. LF210035-O [act. 134, Rz.47 ff.]) sowie (iii) der Verrechnungseinwand der Streitberufenen mit Bezug auf eine geltend gemachte Konventionalstrafe von Fr. 2'700'000.– (Geschäfts-Nrn.
LF210036-O [act. 152/134, Rz. 127 ff.] und LF210037-O [act. 153/134, Rz. 128 ff.]).
6.1. Pendente Nachträge
6.1.1. Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205
6.1.1.1. Die Vorinstanz führt aus, die Parteien hätten im TU-Vertrag einen Pauschalwerkpreis vereinbart (act. 2/2, Ziff. 12.3); entsprechend könne die Unternehmerin grundsätzlich – abgesehen von Bestellungsänderungen – keine Preiserhöhung fordern, auch wenn ihr Aufwand höher ausfalle als erwartet (Art. 373 Abs. 1 OR). Mit Bezug auf allfällige Änderungswünsche der Parteien sei vertraglich ein detailliertes Verfahren festgelegt worden, wie in einem solchen Fall vorzugehen sei. Zusammengefasst müsse gemäss den einschlägigen vertraglichen Bestimmungen (act. 2/2, Ziff. 12.3, 12.6.1, 18.1 und 18.2) sowohl für Änderungswünsche der Bestellerin als auch für solche der Unternehmerin letztlich eine schriftliche Genehmigung der Bestellungsänderung durch die Bestellerin vorliegen, andernfalls die Änderung im Grundsatz nicht ausgeführt werden dürfe bzw. hierfür keine Mehrvergütung geschuldet sei (sog. Genehmigungsklausel). Fehle es an einer schriftlichen Genehmigung durch die Bestellerin, so sei eine Vergütung nur in Ausnahmefällen geschuldet, namentlich (i) wenn der vereinbarten Form lediglich die Bedeutung einer Beweisform zukomme, die Bestellerin die Bestellungsänderung aber doch formfrei genehmigt habe, (ii) wenn es sich um dringliche Arbeiten handle und eine vorgängige Genehmigung nicht eingeholt werden könne oder (iii) wenn die Bestellerin gegenüber der Unternehmerin ausdrücklich oder konkludent auf die Geltendmachung des Genehmigungsvorbehalts verzichtet habe (act. 133, E. V.2.1 und E. V.2.3.1).
Die Gesuchstellerin habe, so die Vorinstanz weiter, die Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und
205 (act. 2/52-58, 2/61-64, 2/67-68) nicht schriftlich genehmigen lassen. Ein Anspruch auf Mehrvergütung könne ihr deshalb nur zustehen, wenn sie einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände glaubhaft mache. In diesem Zusammenhang mache die Gesuchstellerin zwar geltend, das vertraglich vereinbarte Schrift-
formerfordernis diene lediglich Beweiszwecken, sie habe indessen in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet, die fraglichen Nachtragsarbeiten seien durch die Streitberufene mündlich oder stillschweigend genehmigt worden. Damit seien die relevanten Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt, was auch im summarischen vorläufigen Eintragungsverfahren erforderlich sei. Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrer Novenstellungnahme auf einen Anspruch aus Art. 672 Abs. 1 ZGB stütze, sei ihr Vorbringen verspätet und unzulässig (act. 133, E. V. 2.3.2).
6.1.1.2. Dem hält die Gesuchstellerin erstens entgegen, bei Formwidrigkeit – d.h. bei fehlender schriftlicher Genehmigung der Nachträge durch die Bestellerin – bestehe ein Vergütungsanspruch dann, wenn entweder nachgewiesen sei, dass die Parteien diesbezüglich eine blosse Beweisund keine Abschlussform vereinbart hätten, oder wenn nachgewiesen sei, dass die Bestellerin den Genehmigungswillen zwar formwidrig, aber doch erklärt habe, sei es ausdrücklich (mündlich) oder konkludent. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien diese Voraussetzungen nicht kumulativ erforderlich, sondern es genüge, wenn einer der beiden Tatbestände erfüllt sei (vgl. act. 134, Rz. 18 f. im Verfahren LF210035-O).
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Die Parteien haben unbestrittenermassen einen pauschalen Werkpreis vereinbart, weshalb die Gesuchstellerin eine Mehrvergütung grundsätzlich nur im Falle einer Bestellungsänderung (Änderung des Vertragsinhalts) fordern kann (vgl. Art. 373 Abs. 1 OR). Für das wirksame Zustandekommen der Bestellungsbzw. Vertragsänderung trägt die Unternehmerin die Beweislast (vgl. hierzu BGer, 4A_465/2017 vom 2. Mai 2018, E. 2; GAUCH, a.a.O., N 785 f. m.w.Nw.). Dass der Gesuchstellerin (als Unternehmerin) oder der Streitberufenen (als Bestellerin) das Recht zukäme – namentlich aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung –, eine Bestellungsänderung einseitig zu erklären (durch Ausübung eines entsprechenden Gestaltungsrechts), wird nicht behauptet. Eine zur Mehrvergütung berechtigende Bestellungsänderung kann sich folglich nur aus einer gegenseitig vereinbarten Vertragsänderung ergeben, was übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen beider Parteien voraussetzt (vgl. hierzu GAUCH, a.a.O., N 770 ff.). Vereinbaren die Parteien, wie hier, für eine solche zweiseitige Bestellungsbzw. Vertragsänderung eine besondere Form, so wird gemäss Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass es sich
dabei um eine sog. Abschlussform handelt und die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (d.h. allfällige Erklärungen nicht mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden). Diese Vermutung kann erstens durch den Nachweis widerlegt werden, dass ein Vertrag trotz allem i.S.v. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 OR formlos zustande gekommen ist, indem die Parteien entsprechende Willenserklärungen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch mit Rechtsbindungswillen (Abschlusswillen) ausgetauscht haben (BGer, 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.3; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT Bd. I, 11. Aufl. 2020, N 593; vgl. auch BGE 125 III 263, E. 4c; BGer, 4A_619/2016 vom 15. März 2017, E. 7.3.1.2). Zweitens wird die Vermutung gemäss Art. 16 Abs. 1 OR durch den Nachweis ausser Kraft gesetzt, dass die Parteien eine blosse Beweisform (und nicht eine Abschlussform) vereinbart haben (BGE 138 III 123, E. 2.4.1; 128 III 212, E. 2b/aa). Gelingt dieser Nachweis, so entfällt damit zwar die (negative) Vermutung, wonach "die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen", ein Abschluss des Vertrages ist damit aber nicht positiv dargetan (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 592 a.E.). Vielmehr liegt es dann nach wie vor an der beweisbelasteten Partei, die sich auf den Vertragsabschluss beruft, die massgeblichen übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärungen zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Vor diesem Hintergrund kann es offensichtlich nicht genügen, wenn die Gesuchstellerin bloss behauptet und gegebenenfalls nachweist bzw. glaubhaft macht, bei der vereinbarten Form handle es sich nur um eine Beweisund nicht um eine Abschlussform. Mit diesem Nachweis allein ist nichts darüber gesagt, ob und inwiefern die Parteien, namentlich die Bestellerin, den geltend gemachten Bestellungsänderungen (Nachträgen) zugestimmt haben. Vielmehr obliegt es der Gesuchstellerin – unabhängig von einem Nachweis, dass der vereinbarten Form bloss die Bedeutung einer Beweisform zukomme –, entsprechende übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen der Parteien substantiiert zu behaupten und gegebenenfalls nachzuweisen (bzw. im summarischen Verfahren glaubhaft
zu machen). Nur dann kann ein Anspruch auf Mehrvergütung aus Bestellungsänderungen bestehen. Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen.
6.1.1.3. Zweitens macht die Gesuchstellerin in ihrer Berufung geltend, sie habe vor Vorinstanz nicht nur behauptet, der vereinbarten vertraglichen Form sei bloss die Bedeutung einer Beweisform zugekommen, sondern auch, dass die Streitberufene (Bestellerin) die Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und 205 "in Auftrag gegeben" – das heisse "genehmigt" – habe (act. 134, Rz. 21, 23, 25, 27). Diesbezüglich verweist sie auf act. 1, Rz. 33, und act. 54, Rz. 92 f., 103.
An der referenzierten Stelle in ihrem vor Vorinstanz gestellten Gesuch (act. 1, Rz. 33) behauptet die Gesuchstellerin, sie habe der Streitberufenen "gewisse in Auftrag gegebene Bestellungsänderungen zur Gegenzeichnung unterbreitet (Nachtragsofferten), die von der [Streitberufenen] noch nicht gegengezeichnet retourniert" worden seien. Darunter würden "zudem Nachträge [fallen], welche die [Streitberufene] zu Unrecht nicht genehmigt, die daraus resultierenden Mehrkosten aber zu tragen [habe] (Nachträge Nrn. 141, 182 rev. du 187)". Inwiefern damit ein Konsens der Parteien substantiiert behauptet sein soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr führt die Gesuchstellerin hier selbst aus, bei den von ihr der Streitberufenen unterbreiteten Bestellungsänderungen handle es sich um "Nachtragsofferten", also um Angebote für entsprechende Vertragsänderungen, und es habe die Streitberufene diese Offerten nicht gegengezeichnet, also nicht angenommen. Die Nachträge Nrn. 141, 182 rev. und 187 habe die Streitberufene sogar explizit abgelehnt. Inwiefern dies "zu Unrecht" geschehen sein soll, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Im Gegenteil zeugt dies von einem unrichtigen Verständnis des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Dass die Gesuchstellerin Anspruch auf eine entsprechende Vertragsänderung bzw. Annahme der von ihr unterbreiteten Vertragsofferten gehabt haben soll, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Streitberufenen stand es frei, die Offerten nicht anzunehmen bzw. auch explizit abzulehnen. Ein Konsens über eine Bestellungsänderung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Nachdem die Streitberufene und eine Grosszahl der Gesuchsgegner bestritten hatten, dass die Streitberufene die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Nachträge (schriftlich) genehmigt habe (vgl. act. 45 Rz. 60, 62 ff.; act. 44 Rz. 13 ff.), führte die Gesuchstellerin in ihrer Novenstellungnahme vor Vorinstanz ergänzend aus, die geltend gemachten Nachträge seien "zusätzlich in Auftrag gegeben worden und die Mehrkosten [seien] von der [Streitberufenen] zu tragen" (act. 54, Rz. 92). Damit ist ein Konsens über die bestrittenen Bestellungsänderungen freilich ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Gerade weil die Parteien – wenigstens im Sinne einer Beweisform – einen Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbart und die Streitberufene sowie die Gesuchsgegner eine (allenfalls auch bloss formlos erklärte) Genehmigung bestritten hatten, wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Streitberufene den entsprechenden Bestellungsänderungen trotz allem mit Rechtsbindungswillen zugestimmt haben soll. Ein Hinweis, diese Bestellungsänderungen seien "in Auftrag gegeben worden", genügt vor diesem Hintergrund den bundesrechtlichen Substantiierungsanforderungen nicht.
Auch in den übrigen referenzierten Ausführungen der Gesuchstellerin vor Vorinstanz (act. 54, Rz. 92 f., 103) findet sich keine substantiierte Behauptung einer Zustimmung der Streitberufenen zu den geltend gemachten Nachträgen. Die Ausführungen in act. 54, Rz. 103, betreffen ausschliesslich den Nachtrag Nr. 203, worauf zurückzukommen sein wird (dazu, E. 6.1.3).
6.1.1.4. Am Gesagten ändert nichts, dass die für das Eintragungsbegehren anspruchsbegründenden Tatsachen im summarischen vorläufigen Eintragungsverfahren nicht strikte zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen sind (Art. 961 Abs. 3 ZGB), dass aufgrund der besonderen Interessenlage – namentlich weil der Pfandanspruch bei einer Verweigerung der vorläufigen Eintragung nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB unwiederbringlich untergeht – an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass die Eintragung deshalb nur verweigert werden kann, wenn der Bestand des Pfandrechts geradezu ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 137 III 563, E. 3.3; BGer, 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4; 5A_475/2010 vom 15. September 2010, E. 3.1.2; 5A_777/2009
vom 1. Februar 2010, E. 4.1, je m.w.Nw.). Bei richtiger Betrachtung ändert das gegenüber der gewöhnlichen Glaubhaftmachung nochmals deutlich herabgesetzte Beweismass nämlich nichts an der Behauptungsund Substantiierungslast der Parteien. Die gesuchstellende Partei hat sämtliche mit Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen relevanten Tatsachen, für die sie die Beweislast trägt, substantiiert zu behaupten. Dieser Behauptungsund Substantiierungslast ist in einem ersten Schritt Genüge getan, wenn die jeweiligen rechtserheblichen Tatsachen im Parteivortrag wenigstens so gehaltvoll behauptet werden, dass eine substantiierte und detaillierte Bestreitung vernünftigerweise möglich ist. Bestreitet die nicht beweisbelastete Partei bestimmte Tatsachen, so sind diese alsdann nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass sie – im Rahmen des erwähnten, herabgesetzten Beweismasses – zum Beweis verstellt werden könnten. Die Frage des massgeblichen Beweismasses ist deshalb gedanklich von der Frage der Behauptungsund Substantiierungslast zu trennen. Nur und erst wenn eine genügende Behauptung bzw. Substantiierung erfolgt ist, ist in einem nachfolgenden Schritt – bei der gerichtlichen Würdigung der dazu offerierten Beweismittel – die Position der Gesuchstellerin durch das herabgesetzte Beweismass erleichtert (OGer ZH, LF200067 vom 11. März 2021, E. 5.2; LF180102 vom 5. Februar 2019, E. III.2.3 und III.3.5; LF170072 vom 6. März 2018, E. III.2.2).
Mit den oben wiedergegebenen Behauptungen ("in Auftrag gegeben") hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt, wann und auf welche Weise (etwa mündlich, per Telefon oder per E-Mail) die Streitberufene den geltend gemachten Bestellungsänderungen zugestimmt haben soll. Mangels hinreichender Substantiierung eines entsprechenden Konsenses kann sich die Frage einer Glaubhaftmachung von vornherein nicht stellen.
6.1.1.5. Schliesslich stützt die Gesuchstellerin ihren Vergütungsanspruch für die nicht genehmigten Nachträge eventualiter auf die Rechtsgrundlage von Art. 672 Abs. 1 ZGB (act. 134, Rz. 21, 28 f.). Zu Recht beanstandet sie die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, dieses Vorbringen sei erst nach Aktenschluss erfolgt und deshalb verspätet (act. 133, S. 57). Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Novenstellungnahme vor Vorinstanz nämlich neu geltend machte, gestützt auf das
von ihr bereits eingebrachte Tatsachenfundament ergebe sich – in Anspruchskonkurrenz zu einem pfandgesicherten werkvertraglichen Vergütungsanspruch gegenüber der Streitberufenen – aus Art. 672 ZGB auch ein nicht vertraglicher Entschädigungsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnern, der ebenfalls pfandberechtigt sei (vgl. act. 54, Rz. 98 ff.), so betrifft dies die rechtliche Begründung ihres Pfandanspruchs, die jederzeit – auch nach Aktenschluss – geändert bzw. ergänzt werden kann. Der Standpunkt der Gesuchstellerin scheitert indessen aus anderen Gründen:
Art. 672 ZGB gewährt dem Materialeigentümer, der eigenes Material auf einem fremden Grundstück verbaut, einen nicht vertraglichen Entschädigungsanspruch, sofern eine Trennung von Material und Boden nicht stattfindet. Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Grundeigentümer, hier also von vornherein nicht gegen die Streitberufene als Werkbestellerin, sondern – wenn überhaupt – gegen die Gesuchsgegner. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom guten oder bösen Glauben des Materialund des Grundeigentümers (Art. 672 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Handeln beide gutgläubig i.S.v. Art. 3 ZGB, wovon die Gesuchstellerin hier stillschweigend auszugehen scheint, kann die Materialeigentümerin in Analogie zu Art. 62 OR vom Grundeigentümer in dem Umfang eine Entschädigung verlangen, als dieser bereichert ist. Den Wert des verwendeten Materials und der aufgewendeten Arbeit hat der Grundeigentümer in diesem Fall nur dann voll zu ersetzen, wenn sich der objektive Wert des Grundstücks und damit das Vermögen des Grundeigentümers um den gleichen Betrag erhöht hat (BGer, 4A_178/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.3.1; BGE 99 II 131, E. 6c).
Ob Art. 672 ZGB in der vorliegenden Konstellation überhaupt anwendbar ist, also im Verhältnis zwischen einer bauenden Materialeigentümerin und dem Grundeigentümer auch dann gilt, wenn Erstere (als Subunternehmerin bzw. hier als Totalunternehmerin) den Einbau aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses zu einem Dritten (Hauptunternehmerin oder Grundstücksverkäuferin als Bauherrin) vornimmt, ist umstritten (vgl. in diesem Sinne BGE 99 II 131; offen gelassen dagegen u.a. in BGE 103 II 227, E. 5; kritisch mit guten Argumenten SCHMID, Einbau von eigenem Material auf fremdem Grund, Schweiz. Baurechtstagung 2019,
S. 171 ff. m.w.Nw.). Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben. Selbst
wenn Art. 672 ZGB auch in solchen Fällen anwendbar wäre, setzte dieser Anspruch eine Bereicherung des Grundeigentümers voraus, die jedoch in aller Regel nicht vorliegt, weil der Grundeigentümer den Gegenwert der fraglichen Bauleistungen seiner Hauptunternehmerin bzw. seiner Verkäuferin zu bezahlen hat (BGE
103 II 227, E. 5). Soweit der Grundeigentümer seiner Vertragspartnerin eine Vergütung schuldet (oder schon bezahlt hat), die – bezogen auf die Bauleistungen des bauenden Materialeigentümers – dem Wert dieser Leistungen entspricht oder diese übersteigt, ist er durch den Einbau nicht bereichert. Ein Anspruch aus Art. 672 ZGB kann in solchen Fällen deshalb nur auf die Differenz zwischen dem vom Materialeigentümer verursachten objektiven Wertzuwachs und der vom Grundeigentümer geschuldeten bzw. bezahlten Vergütung lauten (vgl. zum Ganzen SCHMID, a.a.O., S. 171 ff.). Dadurch wird eine doppelte persönliche Haftung des Grundeigentümers für den geschaffenen Mehrwert verhindert.
Selbst wenn vorliegend also mit der Gesuchstellerin davon auszugehen wäre, dass sich der von ihr geltend gemachte Materialund Arbeitswert der hier fraglichen Nachträge von insgesamt Fr. 9'857'575.99 vollumfänglich und unmittelbar im Grundstück materialisiert hat und der Grundstückswert dadurch im selben Umfang objektiv gesteigert wurde (vgl. act. 54, Rz. 98 ff.), so würde sich die Bereicherung der passivlegitimierten Grundeigentümer nicht auf diesen Wertzuwachs erstrecken, sondern nur auf die Differenz zur Vergütung, die sie ihren Vertragspartnern hierfür bereits bezahlt haben bzw. schulden (BGE 103 II 227, E. 5). Hierzu hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz keine Behauptungen aufgestellt (vgl. act. 134, Rz. 21 und act. 54, Rz. 98 ff.), und es wäre lebensfremd anzunehmen, die Streitberufene habe den entsprechenden Mehrwert des Grundstücks von knapp Fr. 10 Mio. den Grundeigentümern unentgeltlich zukommen lassen. Folglich scheitert es auch hier daran, dass die Gesuchstellerin das erforderliche Tatsachenfundament nicht behauptet hat.
Hinzu kommt, dass die Bestimmung von Art. 672 ZGB vertraglich abgeändert werden kann, also dispositiv ist, und nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an einem vertraglichen Verhältnis zwischen den Beteiligten fehlt (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 671 N 1 und 6; Art. 672 N 2). Vorliegend besteht zwar zwischen der Gesuchstellerin und den passivlegitimierten Grundeigentü-
mern kein vertragliches Verhältnis, im TU-Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Streitberufenen wird ein Vergütungsanspruch jedoch explizit ausgeschlossen für den Fall, dass eine (schriftliche) Genehmigung seitens der Streitberufenen fehlt (act. 2/2, Ziff. 18). Könnte die Gesuchstellerin in einem solchen Fall eine Vergütung direkt von den Grundeigentümern fordern, so würde damit die vertragliche Bestimmung mit der Streitberufenen offensichtlich unterlaufen. Dass der TU-Vertrag im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern grundsätzlich eine res inter alios acta darstellt (vgl. BGE 99 II 131, E. 4d), kann hier nicht entscheidend sein, denn die vertragliche Bestimmung zwischen der Gesuchstellerin und der Streitberufenen, wonach eine Vergütung bei Fehlen einer schriftlichen Genehmigung der Streitberufenen nicht gefordert werden kann (act. 2/2, Ziff. 18), muss im Sinne eines (echten) Vertrags zugunsten Dritter auch den Gesuchsgegnern als Grundeigentümer zugutekommen (Art. 112 Abs. 2 OR analog). Würden die Gesuchsgegner nämlich unter dem Titel von Art. 672 ZGB persönlich für nicht genehmigte Nachträge haften, so käme ihnen direkt oder indirekt ein Regressanspruch gegenüber der Streitberufenen zu, was nicht dem Zweck der genannten Regelung im TU-Vertrag entsprechen kann.
6.1.1.6. Es bleibt folglich dabei, dass der Gesuchstellerin ein pfandberechtigter Vergütungsanspruch für die von der Streitberufenen nicht genehmigten Nachträge Nrn. 141, 158, 165, 170 rev., 171 rev., 177, 179, 199, 199a, 200, 202, 204 und
205 nicht zusteht.
6.1.2. Nachträge Nrn. 182 rev. und 187
6.1.2.1. Mit Bezug auf die Nachträge Nrn. 182 rev. und 187 (act. 2/59-60) hält die Vorinstanz fest, es gelte weitgehend dasselbe wie bezüglich der vorgenannten Nachträge. Diese Nachträge habe die Streitberufene zwar "in technischer Hinsicht genehmigt", eine Kostenübernahme habe sie aber explizit abgelehnt. Auch diesbezüglich habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, inwiefern ihr ein Vergütungsanspruch trotz fehlender Genehmigung der Kosten zustehen soll (act. 133, S. 57). Die Gesuchstellerin verweist in ihrer Berufung im Wesentlichen auf ihre Beanstandungen betreffend die vorgenannten Nachträge (act. 134, Rz. 31 f.).
6.1.2.2. Den Nachtrag Nr. 182 rev. (act. 2/59) hat die Streitberufene explizit abgelehnt, indem sie das vorgedruckte Feld "abgelehnt" angekreuzt und zudem bemerkt hat, der entsprechende Leistungsumfang sei im TU-Vertrag enthalten, weshalb eine Kostenübername abgelehnt werde. Wie es vor diesem Hintergrund zu einem Konsens über eine entsprechende Bestellungsänderung gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Gesuchstellerin nicht schlüssig behauptet.
6.1.2.3. Den Nachtrag Nr. 187 (act. 2/60) hat die Streitberufene zwar "technisch genehmigt", indem sie das vorgedruckte Feld "genehmigt" angekreuzt und im Feld "Begründung" ausgeführt hat, es werde (nur) die "technische Umsetzung genehmigt". Weil der "Leistungsumfang im TU-WV enthalten" sei, werde aber die "Kostenübernahme abgelehnt", was die Streitberufene zudem damit bekräftigte, dass sie die vorgedruckten Preise für die Mehrkosten durchstrich und mit "CHF 0.00" ersetzte. Damit hat die Streitberufene die von der Gesuchstellerin unterbreitete Offerte für eine Vertragsänderung (Änderung des herzustellenden Werks mit entsprechender Mehrvergütung) abgelehnt, ihr aber eine Gegenofferte mit dem Inhalt unterbreitet, das herzustellende Werk möge zwar inhaltlich entsprechend geändert werden, dies aber ohne Mehrvergütung. Wenn die Gesuchstellerin die Bestellungsänderung in der Folge ausführte, dann stellte dies unter Umständen ihrerseits eine konkludente Annahme dieser Gegenofferte dar. Eine Mehrvergütung ist vor diesem Hintergrund aber so oder anders nicht geschuldet.
6.1.3. Nachtrag Nr. 203
6.1.3.1. Hinsichtlich der Nachtragsforderung betreffend Rauchdruckanlage gemäss Nachtrag Nr. 203 (act. 2/65) – entsprechend dem Nachtrag Nr. 139 gemäss Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) – in der Höhe von Fr. 8'912'902.33 (exkl. MwSt.) zieht die Vorinstanz Folgendes in Erwägung: Der Ergänzungsvereinbarung der Parteien vom 21. September 2018 sei zu entnehmen, dass dieser Nachtrag bei Abschluss der Vereinbarung noch "in Bearbeitung" durch die Gesuchstellerin gewesen sei. In Ziff. 6 hätten die Parteien vereinbart, dass die Gesuchstellerin diesen Nachtrag raschmöglichst technisch bereinige und dass dieser anschliessend "als kostenneutraler Nachtrag" von der Streitberufenen
geprüft werde. "Kostenneutral" bedeute gemäss Duden "nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden", was nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass die Leistung für den Leistungsempfänger und Bezahler nicht zu Mehrkosten führen dürfe. Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung könne gemäss seinem klaren und deutlichen Wortlaut deshalb nicht anders ausgelegt werden, als dass der Streitberufenen durch diesen Nachtrag keine Mehrkosten entstehen durften. Da diesbezüglich keine Zweifel bestünden, sei die Auslegungsfrage nicht dem definitiven Eintragungsverfahren vorzubehalten. Daran ändere auch Ziff. 5 nichts, in der die Gesuchstellerin gerade bestätige, dass keine weiteren Nachträge und auch keine weiteren Mehrkosten für künftige Leistungen absehbar seien. Dass später – nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung – etwas anderes vereinbart worden sei oder die Streitberufene den Nachtrag Nr. 203 auch hinsichtlich der Mehrkosten genehmigt habe, mache die Gesuchstellerin nicht geltend. Folglich erscheine es von vornherein als ausgeschlossen, dass sie aus dem Nachtrag Nr. 203 Anspruch auf eine Mehrvergütung habe (act. 133, S. 57 f.).
6.1.3.2. Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Berufung das vorinstanzliche Auslegungsergebnis von Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung. Die Gesuchstellerin will den Begriff "kostenneutraler Nachtrag" so verstanden haben, dass sich die entsprechenden Nachtragsarbeiten nicht zum finanziellen Nachteil der Gesuchstellerin – und nicht der Streitberufenen – auswirken dürfen, d.h. dass die Gesuchstellerin sämtliche daraus entstehenden Kosten auf die Streitberufene abwälzen kann. Im Rahmen einer normativen Auslegung sei nicht alleine auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen. Vielmehr bestünden zahlreiche Indizien, die auf ihr Verständnis schliessen liessen. Erstens sei der Nachtrag Nr. 139 nicht von der Saldoklausel in Ziff. 5 erfasst, d.h. Mehrforderungen seien entsprechend gerade nicht ausgeschlossen, denn Ziff. 5 der Ergänzungsvereinbarung beziehe sich nur auf die Nachträge 1-137. Zweitens sei es nicht die Streitberufene gewesen, die "Bezahlerin" gewesen sei, sondern die Gesuchstellerin, die als Totalunternehmerin ihre Subunternehmer habe bezahlen müssen; entsprechend beziehe sich der Begriff "kostenneutral" auf die Position der Gesuchstellerin und nicht auf jene der Streitberufenen. Drittens habe die Gesuchstellerin den entsprechenden Nachtrag gemäss Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung der Streitberufenen zur
Prüfung vorlegen müssen, was nur Sinn ergebe, wenn für die Streitberufene auch Kosten anfallen könnten. Viertens würden die fraglichen Nachtragsarbeiten der Streitberufenen zugutekommen, wohingegen der Gesuchstellerin beim Bauprojekt insgesamt ein Verlust entstehen würde, wenn sie die Kosten von rund Fr. 9 Mio. für die Rauchdruckanlage selbst tragen müsse. All dies spreche dafür, den Begriff "kostenneutral" im von ihr verstandenen Sinne auszulegen. Insgesamt würden aber wenigstens Zweifel an der Auslegung bestehen, so dass die Frage nicht im vorläufigen, sondern erst im definitiven Eintragungsverfahren zu klären sei (act. 134, Rz. 33 ff.). Sodann macht die Gesuchstellerin geltend, dieses Verständnis entspreche auch dem gemeinsamen tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien, der Vorrang habe (Art. 18 Abs. 1 OR), wie sie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht habe (act. 134, Rz. 36, 43, mit Verweis auf act. 54, Rz. 106-108).
Ausgehend von einem solchen Verständnis von Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung hält die Gesuchstellerin dafür, die Streitberufene habe die Bestellungsänderung gemäss Nachtrag Nr. 139 bzw. Nr. 203 mit der Ergänzungsvereinbarung schriftlich in Auftrag gegeben bzw. genehmigt. Ferner habe die Gesuchstellerin der Streitberufenen den entsprechenden Nachtrag vorgelegt, diese habe die darin aufgeführten Kosten nicht schriftlich abgelehnt und die Gesuchstellerin habe die entsprechenden Nachtragsarbeiten in der Folge ausgeführt.
6.1.3.3. Die normative (objektive) Auslegung der Vorinstanz von Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung (act. 2/6) ist nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass der hier fragliche Nachtrag Nr. 203 inhaltlich dem Nachtrag Nr. 139 gemäss der Ergänzungsvereinbarung entspricht. In Ziff. 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass der Nachtrag Nr. 139 betreffend "[t]echnisch notwendige Anpassungen an RDA-Anlage Treppenhäuser und Liftvorplätze mit Auswirkungen auf Gitter und Oberlichter" sowie der hier nicht weiter interessierende Nachtrag Nr. 138 "zurzeit noch in Bearbeitung durch den TU" stünden. In Ziff. 6 Abs. 2 wurde sodann vereinbart, dass "[d]ie Nachträge Nrn. 138 und 139 […] raschmöglichst durch den TU technisch bereinigt und anschliessend als kostenneutrale Nachträge vom Besteller geprüft" würden.
Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, kann mit dem Begriff "kostenneutraler Nachtrag" in Ziff. 6 Abs. 2 der Ergänzungsvereinbarung nur gemeint gewesen sein, dass mit der entsprechenden Bestellungsänderung gemäss Nachtrag Nr. 139 keine Erhöhung des Werkpreises einhergehen durfte. Ziff. 6 kann zudem nur so verstanden werden, dass mit dem Ausdruck "technische Bereinigung des Projekts" (gemäss dem Titel vor Ziff. 6) bzw. "technische Bereinigung der Nachträge" (gemäss Ziff. 6 Abs. 2) ausschliesslich die Vertragspflicht seitens der Totalunternehmerin (Gesuchstellerin) angesprochen war, nämlich der Inhalt des herzustellenden Werkes, und nicht die Vergütungsschuld der Werkbestellerin (Streitberufenen). Wenn die Parteien vereinbarten, die Totalunternehmerin müsse die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 raschmöglichst "technisch bereinigen" und der Streitberufenen anschliessend zur Prüfung "als kostenneutrale Nachträge" vorlegen, dann musste damit gemeint sein, dass die Gesuchstellerin der Streitberufenen mit Bezug auf die diskutierten Bestellungsänderungen einen Vorschlag (Offerte zur Vertragsänderung) unterbreiten sollte, der die beabsichtigte inhaltliche Modifikation des von der Gesuchstellerin herzustellenden Werkes detailliert(er) umschrieb, der jedoch ohne Veränderung des Werkpreises auskommen – eben "kostenneutral" bleiben – musste. Unrichtig ist deshalb der Hinweis der Gesuchstellerin (act. 134, Rz. 40), die vertragliche Bestimmung gemäss Ziff. 6, wonach die Streitberufene den ihr vorgelegten Nachtrag "prüfen" müsse, mache nur Sinn, wenn ihr (der Streitberufenen) dadurch auch Kosten anfallen könnten. Eine Prüfung der vorgeschlagenen Bestellungsänderung ist vielmehr auch dann angezeigt, wenn sie sich inhaltlich nur auf die Werkherstellungspflicht der Totalunternehmerin bezieht, der Werkpreis demgegenüber unverändert bleibt, denn auch eine kostenlose Veränderung des Werkinhalts kann die Bestellerin im Grundsatz ablehnen.
Das von der Gesuchstellerin der Bestimmung von Ziff. 6 zugrunde gelegte Verständnis, wonach die entsprechenden Nachtragsarbeiten für sie als Totalunternehmerin – und nicht für die Streitberufene als Werkbestellerin – "kostenneutral" sein sollten, erscheint abwegig. Die Ergänzungsvereinbarung bezieht sich auf den TU-Werkvertrag der Parteien vom 29. Juli 2016 (act. 2/2), gemäss welchem die Streitberufene als Werkbestellerin der Gesuchstellerin als Totalunternehmerin
die Bezahlung eines bestimmten Werkpreises schuldete. In der Ergänzungsvereinbarung ging es zudem (unter anderem) gerade um strittige Mehrkosten für Nachtragsarbeiten, welche die Gesuchstellerin von der Streitberufenen gefordert hatte (vgl. act. 2/6, Ziff. 1 und Ziff. 5). Wenn die Parteien in diesem Zusammenhang von einem "kostenneutralen Nachtrag" sprechen, dann kann sich dies vernünftigerweise nur auf den von der Streitberufenen zu bezahlenden Werkpreis (bzw. auf entsprechende Mehrkosten) beziehen und nicht darauf, dass die Gesuchstellerin der Streitberufenen die Kosten der von ihr gegebenenfalls beigezogenen Subunternehmer für entsprechende Nachtragsarbeiten überwälzen – und sich dadurch quasi schadlos (oder eben "kostenneutral") halten – kann.
Zutreffend ist zwar der Hinweis der Gesuchstellerin, dass auch ein vermeintlich klarer Wortlaut auslegungsbedürftig ist. Die Gesuchstellerin hat indessen keine Umstände dargetan, die am Auslegungsergebnis der Vorinstanz ernsthafte Zweifel wecken würden. Richtig ist, dass sich die "Saldoklausel" gemäss Ziff. 5 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung nur auf die Nachträge 1-137 bezieht (vgl. auch den Titel vor Ziff. 5). Daraus kann aber nicht e contrario abgeleitet werden, die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 seien kostenpflichtig. In Ziff. 5 Abs. 2 und Abs. 3 einigten sich die Parteien darauf, dass die Streitberufene der Gesuchstellerin für die strittigen Nachträge Nr. 1-137 vergleichsweise einen Betrag von Fr. 2.6 Mio. (zzgl. der bereits anerkannten Fr. 1'989'948.03 sowie je zzgl. MwSt.) zu bezahlen habe. Ziff. 6 bezog sich alsdann auf die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 (= Nr. 203). Wenn dort der Begriff "kostenneutral" verwendet wird, so kann dies vernünftigerweise nur heissen, dass die Bestellerin – eben gerade im Gegensatz zu den Nachträgen Nr. 1-137 – keine Mehrvergütung zu leisten hat. In Ziff. 5 Abs. 1 bestätigte die Gesuchstellerin zudem, dass für bisherige Arbeiten keine weiteren Nachträge – gemeint sind keine weiteren kostenpflichtigen Nachträge (abgesehen von den Nachträgen Nr. 1-137) – gestellt würden und dass keine weiteren (kostenpflichtigen) Nachträge absehbar seien. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, wäre diese Klausel mit dem von der Gesuchstellerin zugrunde gelegten Verständnis von Ziff. 6 nur schlecht zu vereinbaren. Wären die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 – die selbstredend "absehbar" waren – von den Parteien tatsächlich als kostenrelevant (im Sinne von: den Werkpreis des TU-Vertrags vom
29. Juli 2016 verändernd) betrachtet worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in Ziff. 5 Abs. 1 angemerkt worden wäre. Dass sich Ziff. 5 gemäss seinem Titel nur auf die Nachträge Nr. 1-137 bezieht, kann hier nicht entscheidend sein, sind doch in Abs. 1 gerade andere (kostenpflichtige) Nachträge angesprochen, welche die Gesuchstellerin für bisher geleistete bzw. zukünftige (absehbare) Arbeiten stellen könnte.
Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durfte die Gesuchstellerin Ziff. 6 (auch im Zusammenhang mit Ziff. 5) der Ergänzungsvereinbarung zusammengefasst nicht so verstehen, dass sie für die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 (= Nr. 203) gewissermassen eine separate Abrechnung über die ihr in Rechnung gestellten Kosten der beigezogenen Subunternehmer erstellen und diese alsdann (ohne eigenes Honorar) auf die Streitberufene überwälzen konnte. In einer objektivierten Auslegung der Ergänzungsvereinbarung ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass eine von der Streitberufenen geschuldete Mehrvergütung für Nachtragsarbeiten gemäss Nachtrag. Nr. 139 bzw. Nr. 203 in Ziff. 6 ausgeschlossen wurde.
6.1.3.4. Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufung auf einen überstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien (tatsächlicher Konsens) beruft, stellt sie eine neue Behauptung auf. Vor Vorinstanz hat sie sich, soweit ersichtlich, ausschliesslich auf eine normative (objektivierte) Vertragsauslegung gestützt und einen davon abweichenden tatsächlichen Willen der Parteien (subjektive Auslegung) nicht behauptet (vgl. act. 54, Rz. 106-108, worauf die Gesuchstellerin in ihrer Berufung verweist; act. 134, Rz. 36). Inwiefern dieses unechte Novum eines von einem normativen Verständnis abweichenden tatsächlichen Konsenses unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
6.1.3.5. Zusammengefasst haben sich die Parteien in Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung darauf geeinigt, dass für die beabsichtigten Nachtragsarbeiten gemäss Nachtrag Nr. 139 (= Nr. 203) eine Mehrvergütung von der Streitberufenen nicht geschuldet ist. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, vor Vorinstanz behauptet zu haben, die Parteien hätten zu einem späteren Zeitpunkt etwas anderes vereinbart oder die Streitberufene habe die gemäss Nachtrag Nr. 203 geltend gemach-
ten Kosten (oder auch nur die Vergütungspflicht im Grundsatz) genehmigt. Eine solche Vereinbarung bzw. Genehmigung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin der Streitberufenen den Nachtrag Nr. 203 – enthaltend eine zusätzliche Vergütungspflicht der Streitberufenen in der Höhe von knapp Fr. 9.6 Mio. (act. 2/65) – zur Unterzeichnung vorgelegt und die Streitberufene diesen nicht bzw. nicht unterzeichnet retourniert bzw. nicht (schriftlich) abgelehnt hat. Diesbezüglich – und auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus Art. 672 ZGB – kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben, E. 6.1.1).
Damit erweist sich, dass der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch auf eine Mehrvergütung gemäss Nachtrag Nr. 203 nicht besteht und dass das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht in diesem Umfang zu löschen ist. Aus Sicht der Kammer bestehen keine vernünftigen Zweifel, die diesen Schluss ernsthaft in Frage stellen und somit Anlass bieten würden, den Entscheid darüber, wie die Gesuchstellerin geltend macht, dem ordentlichen Richter im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen.
6.2. Erfüllungsgarantie
6.2.1. Die Gesuchstellerin machte in ihrem Eintragungsgesuch vor Vorinstanz geltend, sie habe sich gegenüber der Streitberufenen zur Leistung einer sog. Erfüllungsgarantie (in Form einer abstrakten Garantie einer schweizerischen Bank oder Versicherung) in der Höhe von knapp Fr. 6.5 Mio. verpflichtet (Ziff. 32.1 des TU-Vertrages; act. 2/2), die den Fall abgesichert habe, dass sie (die Gesuchstellerin) ihre Verpflichtungen aus dem TU-Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllen würde. Eine solche Bankgarantie habe sie der Streitberufenen ausstellen lassen; diese sei später auf den Betrag von Fr. 9'135'200.– erhöht worden. Am 24. März 2020 habe die Streitberufene die Erfüllungsgarantie in vollem Umfang beansprucht und sich von der DZ._____ AG auf Kosten der Gesuchstellerin Fr. 9'135'200.– auszahlen lassen. Diese Beanspruchung der Erfüllungsgarantie sei aus verschiedenen Gründen zu Unrecht erfolgt, so dass der Gesuchstellerin ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Streitberufenen in dieser Höhe zustehe. Erstens sichere die vereinbarte Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des
TU-Vertrages ausschliesslich Erfüllungsansprüche, nicht aber Gewährleistungsansprüche, für die in Ziff. 32.2 des TU-Vertrages eine separate "Gewährleistungsgarantie nach Abnahme" vereinbart worden sei. Am 13. März 2020 sei die Schlussabnahme erfolgt, wobei die Streitberufene mit Schreiben vom 18. März 2020 die Übergabe des Werkes (trotz angeblicher wesentlicher Mängel) akzeptiert habe. Die Streitberufene versuche also, Gewährleistungsansprüche über die Erfüllungsgarantie abzusichern, wofür diese aber nicht vorgesehen sei. Zweitens, so führt die Gesuchstellerin wenigstens sinngemäss aus, bestünden in Wahrheit gar keine Mängel und damit auch keine Gegenansprüche der Streitberufenen, für die sie sich aus der Erfüllungsgarantie bezahlt machen könne. Drittens habe die Streitberufene die Gewährleistungsansprüche an Dritte abgetreten, mit der Folge, dass sie auch ihren Sicherungsanspruch aus den vertraglichen Garantien verloren habe. Viertens habe die Streitberufene die Ansprüche, für die sie die Erfüllungsgarantie gezogen habe, teilweise bereits zur Verrechnung gestellt, so dass diese Ansprüche – wenn sie denn bestünden – dadurch untergegangen wären (vgl. zum Ganzen act. 1, Rz. 97 ff., und act. 54 Rz. 111 ff.).
Dieser Rückforderungsanspruch, so die Gesuchstellerin weiter, sei baupfandberechtigt. Dies begründet sie zunächst damit, dass die Streitberufene die Erfüllungsgarantie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise gezogen habe, weshalb sich die (pfandberechtigte) Werklohnforderung um den entsprechenden Betrag erhöhe. Selbst wenn der Garantiebezug indessen nicht missbräuchlich gewesen sein sollte, müsse der Rückforderungsanspruch der Gesuchstellerin gegen die Streitberufene pfandgeschützt sein, weil damit faktisch die pfandberechtigte Werklohnforderung geschmälert werde (vgl. act. 1, Rz. 97 ff., und act. 54 Rz. 111 ff.).
6.2.2. Die Streitberufene hielt dem vor Vorinstanz entgegen, sie habe die Erfüllungsgarantie unter anderem für Gewährleistungsansprüche aus Mängeln beansprucht, die bei Werkabnahme bestanden hätten (Kostenersatz für Ersatzvornahmen, Mangelfolgeschäden und merkantile Minderwerte), sowie zur Sicherung von Ansprüchen wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Verspätungsschaden). Die vertragliche Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des TU-
Vertrags habe sich auch auf diese Ansprüche erstreckt. Dass eine Abtretung stattgefunden haben soll, bestreitet die Streitberufene. Ferner macht sie geltend, bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch der Gesuchstellerin handle es sich
– wenn er denn bestünde – um eine Schadenersatzforderung, die nicht pfandberechtigt sei; insbesondere werde dieser Anspruch nicht zur Werklohnforderung hinzugerechnet (act. 45, Rz. 76 ff.; act. 64, Rz. 112 ff.; vgl. auch die Stellungnahmen eines Teils der Gesuchsgegner; act. 44, Rz. 17 ff.; act. 63, Rz. 45 ff.).
6.2.3. Die Vorinstanz erwägt hierzu, die Pfandberechtigung einer Forderung knüpfe daran an, dass zu einer Baute Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert werde. Weitere Forderungen des Unternehmers, die ihm neben oder anstatt seines Vergütungsanspruchs zustünden, wie etwa Schadenersatzforderungen oder Forderungen aus Bereicherungsrecht, seien mangels Rechtsgrundlage nicht pfandberechtigt. Folglich fehle es der geltend gemachten Forderung aus einer angeblich zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie klarerweise an der Pfandberechtigung. Entgegen dieser eigentlich klaren Rechtslage habe das Handelsgericht Zürich in einem Urteil vom 1. November 2013 erwogen, eine Pfandberechtigung könne allenfalls dann bestehen, wenn die Erfüllungsgarantie grundlos gezogen worden sei (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013, E. 2.6.3). Die damit geschaffene unsichere Rechtslage habe das Handelsgericht Zürich nun aber mit einem Urteil vom 23. November 2020 beseitigt (HGer ZH, HE200372 vom
23. November 2020, E. 4.1). Darin bestätige es, dass der Anspruch aus einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie – ausnahmslos – nicht auf einer pfandberechtigten Leistung gründe, sondern garantierechtliche Fragen betreffe. Es stehe somit ausser Zweifel, dass die geltend gemachte Forderung der Gesuchstellerin in diesem Umfang nicht pfandberechtigt und das superprovisorisch eingetragene Pfandrecht in dieser Höhe zu löschen sei (act. 133, S. 60 f.).
6.2.4. Dagegen wendet die Gesuchstellerin in ihrer Berufung ein, der von der Vorinstanz zitierte neuere Handelsgerichtsentscheid weiche vom älteren nicht ab, denn im neueren Entscheid sei die Frage, ob die Erfüllungsgarantie grundlos gezogen worden sei, nicht aufgeworfen worden. Das Handelsgericht habe insofern gerade nicht ausgeschlossen, dass es im Falle einer zu Unrecht gezogenen Erfül-
lungsgarantie zu einer Anrechnung an den Werklohn kommen könne. Beide Entscheide seien zudem im vorläufigen Eintragungsverfahren ergangen. Entsprechend könne von einer klaren Rechtslage nicht gesprochen werden; es sei das Pfandrecht im Zweifel vorläufig einzutragen und die strittige Frage dem ordentlichen Richter im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen (Geschäfts-Nr. LF210035-O; act. 134, Rz. 47 ff.).
6.2.5. Die Streitberufene schliesst sich in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen der Begründung der Vorinstanz an und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz. Sie betont, auch im älteren der beiden zitierten Handelsgerichtsentscheide sei gerade nicht geltend gemacht worden, die Erfüllungsgarantie sei zu Unrecht gezogen worden, so dass die Ausgangslage in beiden Fällen dieselbe gewesen sei (act. 158, Rz. 142 ff.).
6.2.6. In Ziff. 32.1 des TU-Vertrags vom 29. Juli 2016 (act. 2/2) verpflichtete sich die Gesuchstellerin, der Streitberufenen eine "Erfüllungsgarantie" in Form einer abstrakten Garantie einer schweizerischen Grossoder Kantonalbank oder Versicherung i.S.v. Art. 111 OR in der Höhe von rund Fr. 6.5 Mio. (entsprechend 10 % des Werklohnes) zu übergeben. Im Rahmen dieser Erfüllungsgarantie hatte sich die Bank oder Versicherung unwiderruflich zu verpflichten, der Streitberufenen auf erste schriftliche Aufforderung und auf blosse (unbelegte) Bestätigung hin, dass die Gesuchstellerin Verpflichtungen aus dem TU-Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt habe, sowie unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Streitberufenen und der Gesuchstellerin jeden gewünschten Betrag bis zur genannten Garantiesumme auszubezahlen (act. 2/2, Ziff. 32.1.1). Damit wurden gemäss Ziff. 32.1.2 "alle Verpflichtungen des TUs aus [dem TU-Vertrag] sichergestellt (z.B. Rückerstattung von zu viel bezahlten Zahlungen, Kosten von Ersatzvornahmen durch den Besteller, Preisminderungen, Mangelfolgeschäden, Konventionalstrafen, Ablösung oder Sicherstellung allfälliger Bauhandwerkerpfandrechte, Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung etc.)." In Ziff. 32.2 vereinbarten die Parteien zudem eine "Gewährleistungsgarantie nach Abnahme", wonach die Gesuchstellerin vor Auszahlung der Schlusszahlung als Sicherheit für ihre Haftung aus allfälligen Mängeln eine abstrakte unwi-
derrufliche Bankgarantie in der Höhe von 5 % des effektiven Werkpreises mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ab Werkabnahme zu leisten hatte.
6.2.7. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, (i) dass die Gesuchstellerin der Streitberufenen eine Ziff. 32.1 des TU-Vertrages entsprechende Bankgarantie der DZ._____ AG übergeben hat, (ii) dass diese Garantie in der Folge einvernehmlich sukzessive auf Fr. 9'135'200.– erhöht wurde, (iii) dass die Streitberufene diese Garantie nach erfolgter Schlussabnahme vom 13. März 2020 am 18. März 2020 zur Sicherung behaupteter Gewährleistungsansprüche (Kostenersatz für Ersatzvornahmen, Mangelfolgeschäden und merkantile Minderwerte) sowie von behaupteten Ansprüchen wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Verspätungsschaden) in vollem Umfang abgerufen hat und (iv) dass die DZ._____ AG der Streitberufenen daraufhin am 24. März 2020 auf Kosten der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 9'135'200.– ausbezahlt hat (vgl. act. 1, Rz. 97 ff.; act. 54, Rz. 111 ff.; act. 45, Rz. 76 ff.; act. 64, Rz. 112 ff.; vgl. auch die Stellungnahmen eines Teils der Gesuchsgegner; act. 44, Rz. 17 ff.; act. 63, Rz. 45 ff.). Strittig ist einzig, ob der Gesuchstellerin gegenüber der Streitberufenen in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Rückerstattung der behauptetermassen zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie zusteht und ob ein solcher Rückforderungsanspruch gegebenenfalls pfandgesichert wäre.
6.2.8. Aufgrund der Abstraktheit der vereinbarten Erfüllungsgarantie, d.h. der im Grundsatz vollständigen Unabhängigkeit des Zahlungsversprechens der Bank vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen der Streitberufenen und der Gesuchstellerin, stand es ohne jede Voraussetzung – vorbehalten blieb einzig der offenbare Rechtsmissbrauch (vgl. BGE 138 III 241, E. 3.2; 131 III 511, E. 4.6) – in der Macht der Streitberufenen, von der DZ._____ AG auf Kosten der Gesuchstellerin einen Betrag von bis zu Fr. 9'135'200.– erhältlich zu machen. Die Auszahlung einer solchen Garantiesumme durch die Bank konnte die Streitberufene insbesondere ohne jeden Nachweis eines durch die Erfüllungsgarantie "gesicherten" Gegenanspruchs gegenüber der Gesuchstellerin veranlassen. Der von den Parteien gewählte Sicherungsmechanismus gewährte der Streitberufenen mithin die Möglichkeit, sich eigenmächtig bezahlt zu machen, wobei über den Bestand der
behaupteten Gegenforderungen im Streitfall erst später entschieden werden sollte; es galt der Grundsatz "erst zahlen, dann prozessieren" (BGer, 4A_164/2007 vom 9. August 2007, E. 3.3.2).
Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls in einem Zivilprozess, erweisen sollte, dass die von der Streitberufenen behaupteten, durch die Erfüllungsgarantie gesicherten Ansprüche tatsächlich bestehen, so würden diese Ansprüche gemäss dem Parteiwillen, der Ziff. 32.1 des TU-Vertrags mutmasslich zugrunde liegt, als durch die bereits erfolgte Garantieleistung der Bank unmittelbar und automatisch getilgt gelten, ohne dass hierfür eine besondere Verrechnungserklärung erforderlich wäre (vgl. HGer ZH, HG180062 vom 12. Oktober 2020, E. 2.6). Sollte sich demgegenüber erweisen, dass die von der Streitberufenen behaupteten, mit der Erfüllungsgarantie gesicherten Ansprüche nicht bestehen, so stünde der Gesuchstellerin, die für den von der Bank ausbezahlten Betrag letztlich aufkommen muss, gegenüber der Streitberufenen ein obligatorischer Rückforderungsanspruch zu. Viel spräche dafür, diesen Rückforderungsanspruch als vertraglichen und nicht als bereicherungsrechtlichen Anspruch zu qualifizieren, liegt der Bestimmung von Ziff. 32.1 des TU-Vertrags doch unausgesprochen der Gedanke zugrunde, dass im Falle eines Abrufs der Garantie durch die Bestellerin unter den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis entstehen und die Bestellerin gegebenenfalls vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte (vgl. hierzu etwa BGE 133 III 356, E. 3.2.2, mit Verweis auf BGE 126 III 119). Aus nachfolgenden Gründen kann die Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs hier aber offen bleiben.
6.2.9. Der obligatorische Rückforderungsanspruch der Unternehmerin, der im Falle eines Nichtbestands der geltend gemachten, durch die Erfüllungsgarantie gesicherten Gegenansprüche der Bestellerin entsteht, ist ein von der Werklohnforderung verschiedener, neuer und selbständiger Anspruch. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin findet im Falle eines unberechtigten Garantieabrufs keine "nachträgliche Erhöhung" der Werklohnforderung bzw., wenn diese bereits getilgt wurde, kein "Wiederaufleben" derselben statt. Der Bestand und die Tilgung der Werklohnforderung als primäre Vertragspflicht der Bestellerin hängt dogmatisch
nicht mit dem Entstehen eines Rückforderungsanspruchs der Unternehmerin wegen einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie zusammen. Durch den Garantieabruf wird insbesondere eine bereits erfolgte Tilgung der Werklohnschuld nicht rückgängig oder ungeschehen gemacht. Dies gilt auch dann, wenn sich bereits die Inanspruchnahme der Garantie als solche von Anfang an als geradezu rechtsmissbräuchlich erweist. Auch dies führt nicht zu einer Erhöhung bzw. zu einem Wiederaufleben der Werklohnforderung, sondern zum Entstehen eines separaten Rückforderungsanspruchs der Unternehmerin.
6.2.10. Mit dieser dogmatischen Einordnung ist jedoch die Frage nicht beantwortet, ob ein solcher selbständiger Rückforderungsanspruch der Unternehmerin wegen einer zu Unrecht abgerufenen Erfüllungsgarantie i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB baupfandberechtigt ist oder nicht.
Die Vorinstanz verneint dies und spricht diesbezüglich – gestützt auf zwei Entscheide des Handelsgerichts Zürich (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013, E. 2.6.3; HE200372 vom 23. November 2020, E. 4.1) – von einer "klaren Rechtslage". Im ersten dieser Entscheide erwog das Handelsgericht, die Erfüllungsgarantie diene der Sicherstellung der Verpflichtungen des Unternehmers aus dem Vertrag und stehe nicht im Zusammenhang mit dessen grundpfandberechtigter Vergütungsforderung, denn diese erhöhe sich bei einem Garantieabruf jedenfalls dann nicht, wenn die Garantie nicht "grundlos" gezogen worden sei. Im zweiten dieser Entscheide wiederholte das Handelsgericht diese Auffassung, erwähnte jedoch die mögliche Ausnahme eines "grundlosen" Garantieabrufs nicht mehr. Es hielt dafür, die Forderung des Unternehmers im Zusammenhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie gründe "nicht direkt auf pfandberechtigten Leistungen, sondern [betreffe] garantierechtliche Fragen". Daran "änder[e] nichts, dass sich die erhaltenen Zahlungen für die [pfandberechtigten Leistungen] effektiv um die gezogene Garantiesumme vermindern", denn "[d]ie abgerufene Garantie stell[e] keine pfandberechtigte Leistung dar."
6.2.11. Dies greift zu kurz. Es trifft zwar wie gesagt zu, dass der Rückforderungsanspruch der Unternehmerin, der sich aus dem Umstand ergibt, dass die Bestellerin eine Erfüllungsgarantie "zu Unrecht" – d.h. letztlich für eine sich als nicht be-
stehend erweisende Gegenforderung – gezogen hat, dogmatisch nicht Teil der Werklohnforderung ist, sondern ein von dieser verschiedener selbständiger Anspruch. Diese rechtliche Verschiedenheit des Rückforderungsanspruchs von der Werklohnforderung sagt jedoch für sich genommen noch nichts über dessen Pfandberechtigung unter dem Titel von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.
Es steht ausser Zweifel, dass im Falle eines vertraglichen Rückbehalts eines Teils der Werklohnforderung als Sicherheit für allfällige Gewährleistungsoder andere Gegenansprüche der Bestellerin (sog. Garantierückbehalt) die gesamte Werklohnforderung pfandberechtigt ist, auch wenn diese teilweise – im Umfang des Rückbehalts – noch nicht fällig bzw. nur möglich oder bedingt ist (vgl. Art. 839 Abs. 1 ZGB; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 473 f. m.w.H.), wie etwa im Falle eines vertraglichen Garantierückbehalts gestützt auf Art. 149 ff. i.V.m. Art. 145 Abs. 1 der SIA Norm 118. Dass es aber mit Blick auf den Baupfandanspruch einen entscheidenden Unterschied machen soll, ob die Garantiesumme von Anfang an zurückbehalten (und die Werklohnforderung als solche in diesem Umfang nie getilgt) wurde oder ob sich die Bestellerin die Garantiesumme gewissermassen erst nachträglich – nachdem sie die Werklohnforderung in einem ersten Schritt erfüllt hat – indirekt über die garantierende Bank von der Unternehmerin "zurückholt", leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Zwar unterscheiden sich diese beiden Fälle in ihrer dogmatischen Konstruktion durchaus, weil es im einen Fall um die grundpfandrechtliche Sicherung der primären (ursprünglichen) Werklohnforderung als solche geht, im anderen dagegen um die Pfandberechtigung eines selbständigen Rückforderungsanspruchs. Trotz dieser klaren rechtlichen Unterscheidung geht es in beiden Fällen letztlich aber – jedenfalls wirtschaftlich – um dasselbe, nämlich um die grundpfandrechtliche Sicherung eines Teils der (noch bzw. wieder) ausstehenden Vergütung des Unternehmers für erbrachte, unter Umständen pfandberechtigte Bauleistungen. Auch im Falle einer gezogenen Erfüllungsgarantie, bei dem die Bestellerin den Werklohn zwar in einem ersten Schritt vollumfänglich getilgt, sich in einem zweiten Schritt aber einen Teil davon (die Garantiesumme) gewissermassen wieder "zurückgeholt" hat, geht es im Kern um eine Forderung der Unternehmerin, die wenigstens indirekt
darin begründet ist, dass sie auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geleistet hat.
Es stellt sich damit die Rechtsfrage, ob Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB letztlich auf eine streng formal-rechtliche Sichtweise abstellt und verlangt, dass der zu sichernde Anspruch unmittelbar Vergütung für baupfandberechtigte Leistungen sein muss, oder ob diese Bestimmung nicht vielmehr auch einen gewissen Raum für eine materiell-wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt, nach der es genügen kann, dass der fragliche Anspruch indirekt pfandberechtigte Bauleistungen vergütet. Diese Rechtsfrage ist durch Auslegung der genannten Bestimmung zu beantworten. Ohne hier eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen, erscheint es der Kammer jedenfalls als zweifelhaft, dass ein Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit einer zu Unrecht gezogenen Erfüllungsgarantie von vornherein nicht baupfandberechtigt sein soll.
Daran ändern auch die von der Vorinstanz ins Feld geführten Entscheide des Handelsgerichts Zürich nichts (HGer ZH, HE130247 vom 1. November 2013,
E. 2.6.3; HE200372 vom 23. November 2020, E. 4.1), denn die Kammer ist an diese nicht gebunden. Von einer "sicheren Rechtslage", die eine Verweigerung der vorläufigen Eintragung zulassen würde, könnte in diesem Zusammenhang im Übrigen ohnehin erst dann gesprochen werden, wenn diese Frage unzweideutig vom Bundesgericht entschieden worden wäre. Da ein höchstrichterlicher Entscheid aber fehlt und weil die Frage auch in der Literatur nicht eindeutig geklärt ist, muss aufgrund des Gesagten von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen und im vorläufigen Eintragungsverfahren im Zweifel eine Pfandberechtigung des Rückforderungsanspruchs bejaht werden (vgl. hierzu die zit. Rspr. in E. 4.4).
6.2.12. Der von der Gesuchstellerin behauptete – unter Umständen pfandberechtigte – Rückforderungsanspruch hängt in erster Linie davon ab, ob die von der Streitberufenen geltend gemachten Gegenansprüche bestehen, für die sie die Erfüllungsgarantie in Anspruch genommen hat. Ist dies zu verneinen, so besteht ein Rückforderungsanspruch unabhängig davon, ob die Streitberufene, wie die Gesuchstellerin geltend macht, die Erfüllungsgarantie für vertragswidrige Zwecke bzw. in geradezu missbräuchlicher Weise abgerufen hat.
Über den Bestand der von der Streitberufenen geltend gemachten Gegenansprüche wegen Schlechterfüllung (Kostenersatz für Ersatzvornahmen, Mangelfolgeschäden und merkantile Minderwerte) sowie wegen verspäteter Ablieferung (Konventionalstrafe und Verspätungsschaden) kann im vorliegenden vorläufigen Eintragungsverfahren nicht abschliessend entschieden werden. Zum einen fehlt es diesbezüglich an substantiierten Behauptungen bzw. überhaupt an einer detaillierten Begründung der Ansprüche durch die Streitberufene (vgl. zum Anspruch aus Konventionalstrafe aber sogleich, E. 6.3). Zum anderen würden diese Ansprüche weitgehende tatsächliche Abklärungen erforderlich machen, was die Prüfungsbefugnis des Gerichts im summarischen Eintragungsverfahren sprengen würde. Eine Beurteilung der Gegenforderungen der Streitberufenen – und damit einhergehend des Bestands eines Rückforderungsanspruchs der Gesuchstellerin
– ist deshalb dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen, und die vorläufige Eintragung ist in diesem Umfang zu bewilligen.
Folglich erübrigt es sich, über die weiteren Einwendungen der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang zu entscheiden (i.e. dass die Erfüllungsgarantie gemäss Ziff. 32.1 des TU-Vertrags für Gewährleistungsansprüche nicht zur Verfügung stehe und dass die Streitberufene die Gegenansprüche bereits abgetreten bzw. zur Verrechnung gebracht habe).
6.2.13. Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Rückforderungsanspruch der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Erfüllungsgarantie sei klarerweise nicht pfandberechtigt. Weil sich die Rechtslage diesbezüglich als unsicher erweist und über den Bestand der geltend gemachten Gegenansprüche der Streitberufenen im summarischen Eintragungsverfahren nicht abschliessend entschieden werden kann, ist die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O in diesem Punkt gutzuheissen und die vorläufig einzutragende Pfandsumme um Fr. 9'135'200.– (zzgl. MwSt.) zu erhöhen.
6.3. Verrechnungsforderung (Konventionalstrafe)
6.3.1. Die Streitberufene machte vor Vorinstanz eine Gegenforderung gegenüber der Gesuchstellerin aus einer Konventionalstrafe wegen verpasster Übergabe-
termine in der Höhe von Fr. 2.7 Mio. geltend, die sie mit der ausstehenden Werklohnforderung verrechnet habe. Nachdem die Gesuchstellerin mehrere der im TU- Vertrag ursprünglich festgelegten Übergabetermine verpasst habe, hätten die Parteien in der Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) sieben neue Übergabetermine vereinbart (Ziff. 3) und sechs davon bei Nichteinhaltung mit einer Konventionalstrafe sanktioniert (Ziff. 4). Diese Konventionalstrafe habe Fr. 200'000.– für jeden nicht eingehaltenen Termin (jeweils für die erste angebrochene Arbeitswoche) sowie weitere Fr. 100'000.– für jede weitere angebrochene Arbeitswoche betragen, insgesamt bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 2'700'000.– (zzgl. MwSt.). Weil die Gesuchstellerin sämtliche dieser sechs Termine um jeweils mindestens vier Wochen verpasst habe, sei der volle Betrag von Fr. 2'700'000.– geschuldet (vgl. act. 45, Rz. 45 ff., 52 ff., 100 ff.; act. 64, Rz. 95 ff.; vgl. zur Verrechnungserklärung: act. 45, Rz. 146, mit Verweis auf act. 46/11, S. 2).
6.3.2. Dem hielt die Gesuchstellerin vor Vorinstanz erstens entgegen, die Verzögerung der Übergabe der Wohntürme A-D gehe auf ein Fehlverhalten der Streitberufenen zurück. Wegen negativ ausgefallener Testergebnisse im Zusammenhang mit der Rauchdruckanlage habe die behördliche Genehmigung nicht erteilt werden können, und dies wiederum sei auf einen Planungsfehler im Verantwortungsbereich der Streitberufenen zurückzuführen. Diesen Umstand habe sie der Streitberufenen mit Schreiben vom 6. Mai 2019 angezeigt, weshalb gemäss Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung eine Konventionalstrafe nicht geschuldet sei. Zweitens sei ihr (der Gesuchstellerin) im Rahmen des Nachtrags Nr. 139 (= Nr. 203) ein Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung zugestanden, so dass sie gar nie in Verzug geraten sei. Gemäss Ziff. 6 der Ergänzungsvereinbarung seien nämlich technisch notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Rauchdruckanlage noch in Bearbeitung durch die Gesuchstellerin gewesen, und es habe den Parteien entsprechend bewusst sein müssen, dass es dadurch zu weiteren Verzögerungen kommen würde. Zudem hätten sie diesbezüglich zwar "Kostenneutralität" vereinbart, nicht aber eine "Bauzeitneutralität". Drittens wendet die Gesuchstellerin ein, die vereinbarte Konventionalstrafe sei übermässig hoch und deshalb gemäss Art. 163 Abs. 3 OR ermessensweise herabzusetzen. Viertens seien die hier
strittigen Fragen aufgrund der besonderen Interessenlage im vorläufigen Eintragungsverfahren, namentlich dem der Gesuchstellerin drohenden Rechtsverlust bei Nichteintragung, von vornherein in das definitive Eintragungsverfahren zu verweisen (act. 54, Rz. 70 ff.).
6.3.3. Die Vorinstanz hält hierzu fest, es sei im Rahmen des summarischen vorläufigen Eintragungsverfahrens nur ausnahmsweise möglich, Einreden oder Einwendungen des Grundeigentümers bzw. hier der Werkbestellerin gegen den Bestand und die Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung zu prüfen, nämlich wenn eine Beurteilung ohne grossen Aufwand möglich sei, insbesondere wenn liquide Beweismittel vorlägen, wie z.B. eine unterschriftliche Anerkennung der Gegenforderung. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb eine Prüfung des bestrittenen Anspruchs auf Konventionalstrafe im vorläufigen Eintragungsverfahren ausgeschlossen sei (act. 133, S. 62 f.).
6.3.4. Dem hält die Streitberufene in den von ihr geführten Berufungen (Geschäfts-Nrn. LF210036-O und LF210037-O) zunächst entgegen, die Vorinstanz habe diesbezüglich die Anforderungen an die Substantiierung von Verrechnungsforderungen verkannt. Bei richtiger Betrachtung sei es auch im vorläufigen Eintragungsverfahren möglich, Einwendungen bzw. Gegenforderungen gegen die Werklohnforderung zu beurteilen und die vorläufige Eintragung zu verweigern, sofern der Sachverhalt "liquide" – das heisse unbestritten oder sofort beweisbar – sei (act. 153/134, Rz. 128 ff.; act. 152/134, Rz. 127 ff.).
Inwiefern diese Rechtsauffassung der Streitberufenen aber von den vorinstanzlichen Erwägungen entscheidend abweichen soll, ist nicht erkennbar, hat die Vorinstanz doch gerade ausgeführt, Einreden und Einwendungen gegen die Vergütungsforderung könnten (ausnahmsweise) dann beurteilt werden, wenn dies ohne grossen Aufwand möglich sei, namentlich wenn liquide Beweismittel vorhanden seien. Dass eine unterschriftliche Anerkennung der geltend gemachten Gegenforderung eine unabdingbare Voraussetzung sei, hat die Vorinstanz nicht erwogen, sondern dies bloss als ein mögliches Beispiel für eine liquide Beweislage angeführt. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz gestellten Substantiierungsanforderungen bzw. das angewandte Beweismass hat die Gesuchstellerin eine un-
richtige Rechtsanwendung insofern nicht aufgezeigt (Art. 310 lit. a ZPO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).
6.3.5. Als zutreffend erweist sich hingegen der sinngemäss erhobene Einwand der Streitberufenen, es hätte nicht einfach bei der vorgenannten Feststellung der massgeblichen Substantiierungsanforderungen bzw. des Beweismasses bleiben dürfen, sondern vielmehr einer Begründung bedurft, inwiefern die geltend gemachte Gegenforderung nicht mit sofort verfügbaren Beweismitteln beurteilt werden könne. Dies ist hier nachzuholen.
6.3.6. Die Streitberufene stellt sich auf den Standpunkt, die Verrechnungsforderung aus einer Konventionalstrafe sei mit sofort verfügbaren Beweismitteln glaubhaft gemacht. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. September 2018 (act. 2/6) hätten sich die Parteien auf (neue) verbindliche Übergabetermine geeinigt, deren Nichteinhaltung mit einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 4 sanktioniert worden sei, und die Gesuchstellerin habe sämtliche dieser Termine um mindestens einen Monat verpasst (act. 153/134, Rz. 130 ff.; act. 152/134, Rz. 129 ff., mit Verweis auf act. 45, Rz. 45 ff.). Dies ist im Grundsatz unbestritten, weshalb hier ohne Weiteres davon auszugehen ist.
6.3.7. Nach Auffassung der Streitberufenen führt dies ohne Weiteres dazu, dass die Konventionalstrafe in der maximalen Höhe von Fr. 2.7 Mio. verfallen sei. Dem hält die Gesuchstellerin zunächst entgegen, die Verzögerungen seien auf einen Planungsfehler im Verantwortungsbereich der Streitberufenen zurückzuführen, weshalb die Konventionalstrafe gemäss Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung nicht geschuldet sei (act. 54, Rz. 74 f.). Dagegen wendet die Streitberufene jedoch zu Recht ein, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, diesen angeblichen Planungsfehler im Verantwortungsbereich der Streitberufenen auch nur ansatzweise zu substantiieren (act. 153/134, Rz. 136; act. 152/134, Rz. 135, mit Verweis auf act. 64, Rz. 98.4). Eine wenigstens rudimentäre Begründung, was genau moniert wird, wäre auch im summarischen Eintragungsverfahren zu erwarten gewesen, weshalb sich die Gesuchstellerin vorliegend mangels Substantiierung des geltend gemachten Planungsfehlers nicht darauf berufen kann.
Ferner macht die Streitberufene in diesem Zusammenhang geltend, die Planungsverantwortung habe gemäss dem TU-Vertrag (act. 2/2, Ziff. 2.1 und Ziff. 14.1) ohnehin bei der Gesuchstellerin als Totalunternehmerin gelegen, nicht bei der Streitberufenen, und die Gesuchstellerin habe im TU-Vertrag (act. 2/2, Ziff. 15.4) zudem explizit den Planungsstand vom 29. Juli 2016 übernommen (act. 153/134, Rz. 135; act. 152/134, Rz. 134, mit Verweis auf act. 64, Rz. 98.3). Auch dies trifft zu. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich mit dem TU-Vertrag unter anderem zur Planung des Bauprojekts (Ziff. 2.1 und Ziff. 14.1 des TU-Vertrags), übernahm gemäss Ziff. 15.4 "ausdrücklich und zu [ihren] eigenen Lasten die Risiken von allfälligen Planungsfehlern (Planungsstand bzw. Dokumentenliste vom 29.07.2016), bzw. Planungsmängeln […]" und "verzichtet[e] gegenüber [der Streitberufenen] ausdrücklich auf die Geltendmachung von Folgekosten, welche durch die Behebung dieser Fehler und/oder Mängel entstehen"; ferner erklärte sie, die von ihr geprüften Ausschreibungsunterlagen zu genehmigen und gegenüber der Streitberufenen für die entsprechenden Vorleistungen zu haften (act. 2/2, Ziff. 15.4). Wie sich die Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund auf "Planungsfehler im Verantwortungsbereich der [Streitberufenen]" berufen können soll, ist unerfindlich.
Ebenfalls richtig ist schliesslich der Hinweis der Streitberufenen, das von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben vom 6. Mai 2019 (act. 46/3) enthalte keine Abmahnung des behaupteten Planungsfehlers, sondern vielmehr eine Entschuldigung. In diesem Schreiben legte die Gesuchstellerin dar, dass die Rauchdruckanlage behördlich nicht abgenommen worden sei, und erörterte die technischen Gründe (u.a. ein Planungsfehler). Dass die Streitberufene dafür irgendeine Verantwortung treffe, machte sie nicht geltend. Abschliessend brachte die Gesuchstellerin ihr Bedauern für die entstandenen Verzögerungen zum Ausdruck und entschuldigte sich bei der Streitberufenen und den Käufern. Eine Abmahnung i.S.v. Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung, welche einer Konventionalstrafe allenfalls entgegenstehen könnte, ist darin nicht zu erkennen. Dass die Gesuchstellerin die Streitberufene anderweitig (rechtzeitig) abgemahnt hätte, hat sie nicht behauptet. Auch aus diesen Gründen kann sie sich offensicht-
lich nicht auf die geltend gemachte Ausnahme von Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung berufen.
6.3.8. Soweit die Gesuchstellerin behauptet, sie habe im Zusammenhang mit der Rauchdruckanlage Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung gehabt (vgl. act. 54, Rz. 76 f.), ist der Streitberufenen beizupflichten, dass die Ergänzungsvereinbarung der Parteien vom 21. September 2018 dem klar entgegensteht (act. 153/134, Rz. 137; act. 152/134, Rz. 136). Zwar hielten die Parteien in Ziff. 6 fest, dass die Nachträge Nr. 138 und Nr. 139 (= Nr. 203) "zurzeit noch in Bearbeitung durch [die Gesuchstellerin]" stünden und von dieser "raschmöglichst […] technisch bereinigt" und anschliessend von der Streitberufenen "als kostenneutrale Nachträge […] geprüft" werden sollten (vgl. dazu auch oben, E. 6.1.3). Daraus kann aber – gerade vor dem Hintergrund der restlichen Bestimmungen sowie des Sinns und Zwecks der Ergänzungsvereinbarung – nach Treu und Glauben nicht abgeleitet werden, der Gesuchstellerin sei für die notwendigen technischen Anpassungen an der Rauchdruckanlage eine (weitere) Bauzeitverlängerung zugestanden. Vielmehr haben sich die Parteien in Ziff. 3 der Ergänzungsvereinbarung – motiviert durch die bereits eingetretenen "zeitlichen Verzögerungen im Baufortschritt" (vgl. Ziff. 1) – auf neue und verbindliche Übergabetermine geeinigt, bei denen es sich explizit um Verfalltage i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR handelte und deren Einhaltung die Gesuchstellerin unter Androhung einer Konventionalstrafe (Ziff. 4) garantierte. In Ziff. 3, letzter Absatz, stellten die Parteien zudem klar, dass eine "Erstreckung dieser Termine ausschliesslich wegen kriegerischer Ereignisse[…] und gravierenden Natureinflüssen" gemäss Ziff. 16.3 des TU-Vertrags möglich sei, während die bisherige Ziff. 16.4 (Erstreckung wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse) wegbedungen werde. Eine solche Regelung hätten die Parteien vernünftigerweise nicht getroffen, wären sie tatsächlich davon ausgegangen, dass die Nachträge Nrn. 138 und 139 die Gesuchstellerin zu einer weiteren Bauzeitverlängerung berechtigten, die Ergänzungsvereinbarung mit Bezug auf Ziff. 3 also kurz nach deren Abschluss wieder hätte abgeändert werden müssen bzw. sogar hinfällig geworden wäre. Vielmehr kann die Vereinbarung in einer objektivierten Auslegung nur so verstanden werden, dass die Parteien bei der neuen Festsetzung der Übergabetermine in der Ergänzungsvereinbarung (und der Verschiebung der bis-
her geltenden Termine gemäss dem TU-Vertrag) auch die bereits absehbaren Verzögerungen im Zusammenhang mit den Nachträgen Nrn. 138 und 139, insbesondere mit Bezug auf die Rauchdruckanlage, miteinberechnet hatten. Auch in diesem Punkt geht der Einwand der Gesuchstellerin gegen die geltend gemachte Konventionalstrafe folglich ins Leere.
6.3.9. Schliesslich wendet die Gesuchstellerin ein, die vereinbarte Konventionalstrafe sei übermässig hoch und deshalb gemäss Art. 163 Abs. 3 OR herabzusetzen (act. 54, Rz. 78 ff.). Dieses Vorbringen der Gesuchstellerin war entgegen der Streitberufenen (vgl. act. 64, Rz. 98.6) nicht verspätet. Wenn die Streitberufene in ihrer Gesuchsantwort einen Verrechnungseinwand erhebt und der Werklohnforderung eine Konventionalstrafe entgegenhält, so darf die Gesuchstellerin auch im summarischen Verfahren im Rahmen des Novenrechts gemäss Art. 229 ZPO darauf replizieren, und zwar auch dann, wenn die Streitberufene die Konventionalstrafe bereits einmal aussergerichtlich geltend gemacht hat. Einen solchen Einwand braucht sie nicht zu "antizipieren", und sie muss nicht vorsorglich dazu Stellung nehmen.
Die Gesuchstellerin begründet ihren Herabsetzungsanspruch namentlich damit, dass die Streitberufene zusätzlich zur Konventionalstrafe, die unabhängig von bzw. kumulativ zu einem Schaden geschuldet sei, Verspätungsschaden von knapp Fr. 7.5 Mio. geltend mache, also insgesamt rund Fr. 10 Mio. wegen Verzugs fordere, was etwa einem Sechstel des Werkpreises entspreche und übermässig hoch sei. Die Frage einer ermessensweisen Reduktion sei im Übrigen nicht im vorläufigen Eintragungsverfahren zu beurteilen, sondern dem Gericht im ordentlichen definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen.
Dieser Einwand kann nicht von der Hand gewiesen werden. Ob die vereinbarte Konventionalstrafe als übermässig hoch zu qualifizieren ist, und in welchem Masse sie gegebenenfalls herabzusetzen wäre, ist eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalls nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu würdigen hat. Zu berücksichtigen sind etwa die Art und Dauer des Vertrages, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das (finanzielle oder nicht finanzielle) Interesse des Gläubigers
an der korrekten Vertragserfüllung, der konkret eingetretene bzw. der abstrakt drohende Schaden sowie die wirtschaftliche Lage, gegenseitige Abhängigkeiten und die Geschäftserfahrung der Beteiligten (vgl. hierzu CHK-ROTH PELLANDA, Art. 163 OR N 16 ff. m.Nw.). Das Ergebnis dieser Ermessensausübung steht jedenfalls nicht zweifelsfrei fest. Der Betrag von Fr. 2.7 Mio. erscheint zwar verglichen mit den Gesamtprojektkosten von knapp Fr. 65 Mio. in der Tat nicht als besonders hoch, in absoluten Zahlen erweist sich die Strafe aber doch als substantiell, zumal die Streitberufene entsprechend der vertraglichen Vereinbarung sämtlichen tatsächlich erlittenen Verspätungsschaden zusätzlich einfordern kann (und dies im Umfang von rund Fr. 7.5 Mio. auch tut; vgl. act. 45, Rz. 146). Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Aufgrund der Natur des vorläufigen Eintragungsverfahrens und der besonderen Interessenlage der Parteien, die eine Verweigerung der vorläufigen Eintragung nur zulässt, soweit der Bestand des Pfandrechts als geradezu ausgeschlossen oder doch höchst unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 86 I 265, E. 3; BGer, 5A_32/2020 vom 8. April 2020, E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015,
E. 3.4), ist die Pfandsumme in diesem Punkt nicht zu reduzieren, und zwar auch nicht teilweise, weil das Mass der Herabsetzung nicht feststeht und umfangmässig nicht beschränkt ist.
6.3.10. Im Ergebnis ist die Beurteilung der geltend gemachten Konventionalstrafe deshalb dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen und die vorläufige Eintragung in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen.
6.4. Fazit
6.4.1. Die Vorinstanz ging von folgender Pfandsumme aus (act. 133, S. 63 f.):
Fr. 60'180'000.– (Werkpreis gemäss TU-Vertrag)
+ Fr. 4'589'948.03 (Mehrforderung gemäss Ergänzungsvereinbarung)
+ Fr. 130'976.33 (Mehrforderung gemäss genehmigten Nachträgen)
– Fr. 54'089'901.37 (Zahlung der Streitberufenen)
= Fr. 10'811'022.99 (offene Vergütungsforderung der Gesuchstellerin)
+ Fr. 832'448.77 (7.7 % MwSt.)
= Fr. 11'643'471.76 (einzutragende Pfandsumme; zzgl. Verzugszins von
5 % ab 4. Mai 2020).
6.4.2. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beanstandung der Streitberufenen hinsichtlich der Verrechnungsforderung (Konventionalstrafe) in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O sowie jene der Gesuchstellerin bezüglich der "pendenten Nachträge" im Verfahren LF210035-O als unbegründet, während die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O mit Bezug auf die zu Unrecht gezogene Erfüllungsgarantie gutzuheissen ist. Die von der Vorinstanz vorläufig eingetragene Pfandsumme ist entsprechend um Fr. 9'135'200.– (zzgl. 7.7 % MwSt. im Betrag von Fr. 703'410.40) auf insgesamt Fr. 21'482'082.16, zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. Mai 2020, zu erhöhen.
6.4.3. Die vorinstanzliche Aufteilung der Pfandsumme auf die betroffenen Grundstücke (act. 133, S. 65 ff.; vgl. dazu oben, E. 3.1.3) wurde als solche nicht beanstandet, so dass neu auf jeden Stockwerkeigentumsanteil von 1/10'000 am Stammgrundstück Grundbuch Blatt 2 eine Pfandsumme von Fr. 2'148.21 und auf jeden Miteigentumsanteil von 1/100 an der Stockwerkeigentumseinheit Grundbuch Blatt 4 (Unterniveau-Garage, Anteil von 500/10'000 am Stammgrundstück Grundbuch Blatt 2; vgl. act. 2/3b) eine solche von Fr. 10'741.04 entfällt. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz ist in diesem Sinne anzupassen.
6.4.4. Im übrigen Umfang bleibt es bei einer Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten. Da der Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist in diesem Umfang zudem die Löschung der gemäss Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2020 vorsorglich im Grundbuch vorgemerkten vorläufigen Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten anzuordnen. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht kommt zwar keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). Die teilweise Löschung des vorläufig eingetragenen Pfandrechts im Grundbuch hätte indessen aus materiellrechtlichen Gründen irreversible Folgen, so dass eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht gegebenenfalls gegenstandslos würde. Um der Gesuchstelle-
rin einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist die entsprechende Dispositiv-Ziffer dieses Entscheids dem Grundbuchamt deshalb erst mitzuteilen, wenn bei der Kammer innert zehn Tagen nach Ablauf der der Gesuchstellerin laufenden Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht kein Entscheid des Bundesgerichts eingegangen ist, mit dem einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung erteilt wird, und das Grundbuchamt hat die Löschung erst aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch die Kammer vorzunehmen.
7. Prosequierungsfrist
7.1. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin, weil die vorläufige Eintragung teilweise bewilligt wurde, in Anwendung von Art. 961 Abs. 3 ZGB (vgl. auch Art. 263 ZPO) eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils angesetzt, um Klage auf definitive Eintragung anzuheben (act. 133, S. 72 f., und Dispositiv-Ziffer 3).
7.2. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wurde einem Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O in dem Sinne superprovisorisch entsprochen, als die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids vorsorglich aufgeschoben wurde, so dass die der Gesuchstellerin angesetzte Prosequierungsfrist einstweilen nicht lief (act. 152/151 und act. 153/145). Mit Eingaben vom 16. August 2021 widersetzte sich die Streitberufene dieser Anordnung und beantragte, es sei auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten (act. 152/153 und act. 153/147). Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten worden sei, weder von der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O, noch von den Gesuchsgegnern 13, 29,
33 und 80 im Verfahren LF210036-O, noch von der Streitberufenen im Verfahren LF210037-O, und dass diese Dispositiv-Ziffer deshalb bereits endgültig in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Im Rahmen der Dispositionsmaxime verbiete es sich, dass die Berufungsinstanz über die Berufungsanträge hinausgehe und eine nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer abändere. Im Übrigen sei die Rechtsmittelinstanz
funktional nicht für eine Erstreckung der angesetzten Prosequierungsfrist i.S.v. Art. 961 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 263 ZPO zuständig.
7.3. Es trifft zu, dass Dispositiv-Ziffer 3 als solche von keiner Seite (explizit) angefochten wurde. Die Gesuchstellerin hat den vorinstanzlichen Entscheid in dem Umfang angefochten, als ihr Gesuch um vorläufige Eintragung abgewiesen wurde. Wäre es dabei geblieben, hätten also weder die Streitberufene noch die Gesuchsgegner das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf jenen Teil angefochten, zu dem die vorläufige Eintragung bewilligt worden war, so wäre dieser Teil rechtskräftig geworden, und es hätte sich die Frage gestellt, ob die Gesuchstellerin in diesem Fall tatsächlich bereits während des laufenden Berufungsverfahrens eine Teilklage auf definitive Eintragung hätte einreichen müssen. Dass dies aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll erschiene, steht ausser Frage. Ob in einem solchen Fall in den Berufungsanträgen der Gesuchstellerin implizit auch ein Antrag hätte erblickt werden können, es sei der Beginn der Prosequierungsfrist für das Ganze auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des (auf einen Teil beschränkten) Berufungsurteils festzusetzen, kann hier offen bleiben, weil die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 sowie die Streitberufene (für sämtliche anderen Gesuchsgegner) den Teil des vorinstanzlichen Urteils angefochten haben, mit dem die vorläufige Eintragung bewilligt wurde.
7.4. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils wurden somit in vollem Umfang angefochten, so dass die formelle Rechtskraft dieser Dispositiv- Ziffern – trotz Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO (vgl. BGE 139 III 486, E. 3) – vollumfänglich gehemmt wurde; dies galt bereits von Gesetzes wegen und unabhängig von der rein vorsorglichen Anordnung in den Verfügungen vom 4. August 2021 in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O (weil vorliegend auf alle Berufungen eingetreten wird, erübrigt sich die von den Parteien aufgeworfene theoretische Frage, was im Falle eines Nichteintretens auf die Berufungen gälte; vgl. act. 152/150, Rz. 6 ff.; act. 152/151, E. 4; act. 152/153, Rz. 10 ff., und act. 153/144, Rz. 6 ff.; act. 153/145, E. 4; act. 153/147, Rz. 10 ff.).
7.5. Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils setzt den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft "dieses Urteils" fest. Gemeint ist offensicht-
lich der Eintritt der Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, mit der die (zu prosequierende) vorläufige Eintragung teilweise bewilligt wurde. Weil diese Dispositiv-Ziffer umfassend angefochten wurde, kann der Fristbeginn gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils somit frühestens mit Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (Dispositiv-Ziffer 1.1) eintreten. Weil diese Regelung durchaus sachgerecht erscheint und Dispositiv-Ziffer 3 als solche zudem von keiner Seite angefochten wurde – weder mit Bezug auf den Fristbeginn noch die Fristlänge –, hat es dabei zu bleiben, dass der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (i.e. Dispositiv-Ziffer 1.1) eine 90-tägige Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung läuft. Im Sinne einer Klarstellung ist dies im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten.
Obschon der Gesuchstellerin damit faktisch – unter Hinzurechnung der Dauer des Berufungsverfahrens – eine wesentlich längere Frist zur Ausarbeitung der Klage auf definitive Eintragung zur Verfügung gestanden haben wird, drängt sich eine Verkürzung der Frist nicht auf, zumal die Streitberufene darauf besteht, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der Dispositionsmaxime nicht abgeändert werden dürfe.
7.6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Frage gegenstandslos, ob für die (weitere) Dauer des Berufungsverfahrens in dem Sinne aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, als die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids aufgeschoben wird, denn diese wurde – zumindest mit Bezug auf die hier relevanten
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 – ohnehin bereits von Gesetzes wegen gehemmt. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O ist deshalb abzuschreiben.
8. Kostenund Entschädigungsfolgen
8.1. Die Höhe der von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 4) wurde nicht beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Ebenfalls nicht beanstandet wurde die von der Vorinstanz angeordnete Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 5),
wonach diese einstweilen vollumfänglich von der Gesuchstellerin bezogen werden, der endgültige Entscheid aber dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren vorbehalten bleibt und die Kostenauflage zulasten der Gesuchstellerin definitiv wird, falls diese die Klage auf definitive Eintragung nicht (rechtzeitig) erhebt. Diese Kostenregelung ist vom Ausgang des vorläufigen Eintragungsverfahrens weitgehend unabhängig. Mangels Beanstandung besteht folglich kein Anlass, eine davon abweichende Regelung zu treffen, auch wenn sich das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien durch den vorliegenden Berufungsentscheid verändert.
Nicht beanstandet wurde schliesslich die – vom Ausgang des vorläufigen Eintragungsverfahrens ebenfalls weitgehend unabhängige – Entschädigungsregelung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 6), wonach die Festsetzung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ebenso dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren vorbehalten und die Gesuchstellerin nur für den Fall zur Leistung einer Parteientschädigung an die Streitberufene und die Gesuchsgegner verpflichtet wird, dass sie die Klage auf definitive Eintragung nicht (rechtzeitig) erhebt. Auch diesbezüglich hat es deshalb mangels Beanstandung bei der vorinstanzlichen Regelung zu bleiben.
Die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffern 4-6 ist mithin umfassend zu bestätigen.
8.2. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen vorläufigen Eintragungsverfahren, für das der Gesuchstellerin einstweilen die gesamten Kosten aufzuerlegen sind, die endgültige Kostenverlegung aber dem Gericht im definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen ist, sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten endgültig nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 ZPO zu verlegen, denn diese können als solche nicht mehr als durch das vorläufige Eintragungsgesuch der Gesuchstellerin verursacht – und das Obsiegen nicht mehr als vom definitiven Eintragungsverfahren abhängig – betrachtet werden.
Ausgangsgemäss sind deshalb der Streitberufenen zwei Drittel und der Gesuchstellerin ein Drittel der zweitinstanzlichen Prozesskosten aufzuerlegen. In
analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 2 ZPO haftet die Streitberufene insbesondere auch im Verfahren LF210036-O für sämtliche auf die Gesuchsgegner 13, 29,
33 und 80 entfallenden Prozesskosten, wobei Letztere aber für die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufungsverfahren (Parteiwechsel gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. dazu oben , E. 1.8) aufgelaufenen zweitinstanzlichen Prozesskosten solidarisch mithaften.
8.3. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von Fr. 32'098'691.50 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG für alle drei Berufungsverfahren zusammen (LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O) auf insgesamt Fr. 150'000.– festzusetzen. Hinzu kommen allfällige Auslagen, wie insbesondere die noch offenen Kosten des Grundbuchamtes.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist zu zwei Dritteln der Streitberufenen (Fr. 100'000.–) und zu einem Drittel der Gesuchstellerin (Fr. 50'000.–) aufzuerlegen, mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 112'000.– zu verrechnen (Fr. 60'000.– von der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O; Fr. 7'000.– von den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80 im Verfahren LF210036-O und Fr. 45'000.– von der Streitberufenen im Verfahren LF210037-O) und im Mehrumfang (Fr. 38'000.–) von der Streitberufenen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Streitberufene ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Allfällige Auslagen der Berufungsinstanz (insbesondere die noch offenen Kosten des Grundbuchamtes) sind zu zwei Dritteln von der Streitberufenen und zu einem Drittel von der Gesuchstellerin zu beziehen.
Für die durch die Kostenvorschüsse nicht gedeckten Gerichtskosten bzw. den an die Gesuchstellerin zu leistenden Ersatz der geleisteten Vorschüsse sind die Gesuchsgegner 13, 29, 33 und 80 nicht solidarisch haftbar zu machen, denn diese sind letztlich bereits im Umfang des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.– für die Gerichtskosten aufgekommen, was den bis zu ihrem
Ausscheiden im Verfahren LF210036-O aufgelaufenen Gerichtskosten entspricht (vgl. Art. 83 Abs. 2 ZPO analog). Ob ihnen diese Kosten von der Streitberufenen zu ersetzen sind, wird nach deren internem Verhältnis zu beurteilen sein.
8.4. In den Berufungsverfahren LF210036-O und LF210037-O wurden keine Berufungsantworten eingeholt. In diesen Verfahren sind folglich keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Streitberufenen bzw. den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80 nicht, weil sie unterliegen, der Gesuchstellerin nicht, weil sie keine Aufwendungen hatte, die zu entschädigen wären.
Im Berufungsverfahren LF210035-O beantragte die Gesuchstellerin eine Erhöhung der Pfandsumme um Fr. 20'455'219.74, wovon ihr Fr. 9'838'610.40 zugesprochen werden (48.1 %), ihr Berufungsbegehren aber im Umfang von Fr. 10'616'609.34 abgewiesen wird (51.9 %). Weil die Gesuchstellerin und die Streitberufene folglich zu ungefähr gleichen Teilen obsiegen bzw. unterliegen, sind auch in diesem Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 26. April 2021 (ES200013-C) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
" 1. Die gemäss Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2020 vorsorglich im Grundbuch vorgemerkten vorläufigen Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten zugunsten der Gesuchstellerin werden in reduziertem Umfang wie folgt als vorläufige Eintragungen i.S.v. Art. 961 Abs. 1 ZGB bestätigt:
Gesuchsgegnerin 1: B._____ AG
− Grundbuch Blatt 3, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (15/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 32'223.15 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 7, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (55/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 118'151.55 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 8, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (90/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 193'338.90 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 9, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (201/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 431'790.21 nebst Zins zu 5 % ab
4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 10, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (2'717/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,
Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 5'836'686.55 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 11, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (142/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 305'045.80 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 12-6, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 2.1 und 2.2: C._____ und D._____
− Grundbuch Blatt 13, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 3: E._____
− Grundbuch Blatt 14, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 4.1 und 4.2: F._____ und G._____
− Grundbuch Blatt 15, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 16 und 17, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4,
Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 5.1 und 5.2: H._____ und I._____
− Grundbuch Blatt 18, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 19 und 20, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 6.1 und 6.2: J._____ und K._____
− Grundbuch Blatt 21, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 22 und 23, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 7.1 und 7.2: L._____ und M._____
− Grundbuch Blatt 24, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 25, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,
Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 8: N._____
− Grundbuch Blatt 26, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 27 und 28, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 9.1 und 9.2: O._____ und P._____
− Grundbuch Blatt 29, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 30, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 10.1 und 10.2: Q._____ und R._____
− Grundbuch Blatt 31, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (99/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 212'672.80 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 5, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für
eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 11: S._____
− Grundbuch Blatt 32, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 33, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 12.1 und 12.2: T._____ und U._____
− Grundbuch Blatt 34, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 35, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 13.1 und 13.2: V._____ und W._____
− Grundbuch Blatt 36, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 37, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,
Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 14.1 und 14.2: AA._____ und AB._____
− Grundbuch Blatt 38, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 39, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 15: AC._____
− Grundbuch Blatt 40, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 16: AD._____
− Grundbuch Blatt 41, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 17: AE._____
− Grundbuch Blatt 42, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 43, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 18: AF._____
− Grundbuch Blatt 44, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 45, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 19.1 und 19.2: AG._____ und AH._____
− Grundbuch Blatt 46, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 47, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 20: AI._____
− Grundbuch Blatt 48, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 49, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 21: AJ._____ AG
− Grundbuch Blatt 50, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 51, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr.
1) für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % seit
4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 52 und 53, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 22: AK._____
− Grundbuch Blatt 54, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 55, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 23.1 und 23.2: AL._____ und AM._____
− Grundbuch Blatt 56, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 24: AN._____
− Grundbuch Blatt 57, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 25: AO._____
− Grundbuch Blatt 58, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 59, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 26.1 und 26.2: AP._____ und AQ._____
− Grundbuch Blatt 60, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 61, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,
Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 27: AR._____
− Grundbuch Blatt 62, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 63, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 64, Kataster Nr. 10'961, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2) für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 65, 66 und 67, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 28: AS._____
− Grundbuch Blatt 68, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 69, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 29: AT._____
− Grundbuch Blatt 70, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 71, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 30.1 und 30.2: AU._____ und AV._____
− Grundbuch Blatt 72, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 73, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 31: AW._____
− Grundbuch Blatt 74, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 75, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 32.1 und 32.2: AX._____ und AY._____
− Grundbuch Blatt 76, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 77, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 33.1 und 33.2: AZ._____ und BA._____
− Grundbuch Blatt 78, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 34: BB._____
− Grundbuch Blatt 79, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 80, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 35: BC._____
− Grundbuch Blatt 81, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,
Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 82, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 36: BD._____
− Grundbuch Blatt 83, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 84, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 37: BE._____ AG
− Grundbuch Blatt 85, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 86, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 87, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 88, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 89, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 90, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 91, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 92, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (47/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 100'965.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 93, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 94, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 95, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 96, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 97, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 98, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (65/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 139'633.65 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 99, 100, 101, 102, 103 und 104, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 38.1 und 38.2: BF._____ und BG._____
− Grundbuch Blatt 105, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 106, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,
Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 39: BH._____
− Grundbuch Blatt 107, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 40.1 und 40.2: BI._____ und BJ._____
− Grundbuch Blatt 108, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (44/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 94'521.25 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 109, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 41.1 und 41.2: BK._____ und BL._____
− Grundbuch Blatt 110, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 111, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 42: BM._____
− Grundbuch Blatt 112, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 113, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 43: BN._____
− Grundbuch Blatt 114, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 115, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 44: BO._____
− Grundbuch Blatt 116, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 117, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 45.1 und 45.2: BP._____ und BQ._____
− Grundbuch Blatt 118, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 119, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 46.1 und 46.2: BR._____ und BS._____
− Grundbuch Blatt 120, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 121, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 47: BT._____
− Grundbuch Blatt 122, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 123, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 48.1 und 48.2: BU._____ und BV._____
− Grundbuch Blatt 124, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 125, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 49: BW._____
− Grundbuch Blatt 126, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 127, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 50: BX._____
− Grundbuch Blatt 128, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 129, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 51: BY._____
− Grundbuch Blatt 130, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 131, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 52.1 und 52.2: BZ._____ und CA._____
− Grundbuch Blatt 132, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 133, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 134, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 53.1 und 53.2: CB._____ und CC._____
− Grundbuch Blatt 135, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 136, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 54: CD._____
− Grundbuch Blatt 137, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (44/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 94'521.25 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 55.1 und 55.2: CE._____ und CF._____
− Grundbuch Blatt 138, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 139, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 56: CG._____
− Grundbuch Blatt 140, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 57: CH._____
− Grundbuch Blatt 141, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,
Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 58: CI._____
− Grundbuch Blatt 142, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 59.1 und 59.2: CJ._____ und CK._____
− Grundbuch Blatt 143, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 144, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 60.1 und 60.2: CL._____ und CM._____
− Grundbuch Blatt 145, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 146, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 61.1 und 61.2: CN._____ und CO._____
− Grundbuch Blatt 147, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (69/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 148'226.50 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 148, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 62: CP._____
− Grundbuch Blatt 149, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 150, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 151 und 152, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 63: CQ._____
− Grundbuch Blatt 153, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 154, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 64.1 und 64.2: CR._____ und CS._____
− Grundbuch Blatt 155, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 65.1 und 65.2: CT._____ und CU._____
− Grundbuch Blatt 156, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (79/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 169'708.60 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 157, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 66.1 und 66.2: CV._____ und CW._____
− Grundbuch Blatt 158, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (79/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 169'708.60 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 159, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 67: CX._____
− Grundbuch Blatt 160, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020
− Grundbuch Blatt 161, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 68: CY._____
− Grundbuch Blatt 162, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 69.1 und 69.2: CZ._____ und DA._____
− Grundbuch Blatt 163, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (81/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 174'005.00 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 164, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 70.1 und 70.2: DB._____ und DC._____
− Grundbuch Blatt 165, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,
Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 166 und 167, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 71: DD._____
− Grundbuch Blatt 168, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (78/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 167'560.40 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 169, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 72: DE._____
− Grundbuch Blatt 170, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (68/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 146'078.30 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 171, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 73: DF._____
− Grundbuch Blatt 172, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (51/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2,
Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 109'558.70 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 74.1 und 74.2: DG._____ und DH._____
− Grundbuch Blatt 173, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (66/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 141'781.85 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 174, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 75.1 und 75.2: DI._____ und DJ._____
− Grundbuch Blatt 175, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 176, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 76: DK._____
− Grundbuch Blatt 177, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (52/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 111'706.90 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 178, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4,
Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegner 77.1 und 77.2: DL._____ und DM._____
− Grundbuch Blatt 179, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 180, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 78: DN._____
− Grundbuch Blatt 181, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (77/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 165'412.15 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 182, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 79: DO._____ AG
− Grundbuch Blatt 183, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 80: Stockwerkeigentümergemeinschaft DP._____
− Grundbuch Blatt 184, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von Fr. 10'741.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
Gesuchsgegnerin 81: DQ._____ AG
− Grundbuch Blatt 185, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (46/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 98'817.65 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 186, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (45/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 96'669.45 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 187, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (64/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 137'485.45 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blatt 188, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (67/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 1), für eine Pfandsumme von Fr. 143'930.05 nebst Zins zu
5 % ab 4. Mai 2020,
− Grundbuch Blätter 189, 190 und 191, DU._____-platz …, …, …, … und …, DV._____ (Miteigentumsanteil von je 1/100 an Grundbuch Blatt 4, Kat. Nr. 1) für eine Pfandsumme von je Fr. 10'741.05 nebst Zins zu 5 % ab 4. Mai 2020.
2. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen.
Das Grundbuchamt DV._____ wird angewiesen, die gemäss Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2020 vorsorglich im Grundbuch vorgemerkten vorläufigen Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten zugunsten der Gesuchstellerin im Mehrumfang zu löschen.
Die Löschung darf erst aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch das Obergericht an das Grundbuchamt DV._____ vorgenommen werden.
3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils (Dispositiv-Ziffer 1.1) angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegner anzuheben. Bei Säumnis können die Gesuchsgegner beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach die sie betreffenden vorläufigen Eintragungen löschen lassen."
2. Die Regelung der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 4-6 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 26. April 2021 (ES200013-C) wird bestätigt.
3. Im übrigen Umfang wird die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren LF210035-O abgewiesen.
4. Die Berufungen der Streitberufenen im Verfahren LF210036-O (ursprünglich erhoben von den Gesuchsgegnern 13, 29, 33 und 80) und im Verfahren LF210037-O werden abgewiesen.
5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Aufschubs der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils bzw. eines Aufschubs der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O wird abgeschrieben.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für die Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O wird auf insgesamt Fr. 150'000.– festgesetzt.
Hinzu kommen allfällige Auslagen, wie insbesondere die noch offenen Kosten des Grundbuchamtes.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird zu zwei Dritteln (Fr. 100'000.–)
der Streitberufenen und zu einem Drittel (Fr. 50'000.–) der Gesuchstellerin auferlegt, mit den von den Parteien in den Verfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O geleisteten Kostenvorschüssen (insgesamt Fr. 112'000.–) verrechnet und im Mehrumfang (Fr. 38'000.–) von der Streitberufenen bezogen.
Allfällige Auslagen der Berufungsinstanz (insbesondere die noch offenen Kosten des Grundbuchamtes) werden zu zwei Dritteln von der Streitberufenen und zu einem Drittel von der Gesuchstellerin bezogen.
Die Streitberufene wird überdies verpflichtet, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000.– zu ersetzen.
8. Für die Berufungsverfahren LF210035-O, LF210036-O und LF210037-O werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an
− die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Berufungsschriften in den Verfahren LF210036-O und LF210037-O (act. 152/134 und act. 153/134) sowie von act. 152/153 und act. 153/147, an die Streitberufene und Rechtsanwalt Dr. Y1._____ unter Beilage eines Doppels von act. 166, − die Vorinstanz, − das Grundbuchamt DV._____ 10 Tage nach Ablauf der der Gesuchstellerin laufenden Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäss Dispositivziffer 10, sofern bei der Kammer bis dann kein Entscheid des Bundesgerichts eingegangen ist, mit welchem dieses einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid aufschiebende Wirkung erteilt, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Soweit das vorläufige Eintragungsgesuch abgewiesen wird, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, soweit es gutgeheissen wird, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'098'691.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
versandt am:
14. Oktober 2021