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LF210011 • OG ZH LF210011 KI-generiert

Will Interpretation and Appeal Cost Allocation

Geschäftsnummer LF210011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision regarding the opening of a will, which identified the deceased's sister as the sole legal heir and stipulated that both the sister and the appellant were equal heirs according to the will. The appellant subsequently filed an appeal seeking to be declared the sole heir, but then formally withdrew the appeal. The court, therefore, dismissed the proceedings, confirming the cost allocation from the first instance decision, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, while denying compensation to the appellee as their response incurred minimal effort.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, §§ 2, 4 Abs. 1-2, 8 Abs. 1 und 10 i.V.m. § 12 GebV; Will Interpretation and Appeal Cost Allocation: The appellant subsequently filed an appeal seeking to be declared the sole heir, but then formally withdrew the appeal. The court, therefore, dismissed the proceedings, confirming the cost allocation from the first instance decision, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, while denying compensation to the appellee as their response incurred minimal effort.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Erbe Testamentseröffnung Eröffnung des Verfahrens Auslegung von Urteilen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This procedural rule was cited to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

§§ 2, 4 Abs. 1-2, 8 Abs. 1 und 10 i.V.m. § 12 GebV

These provisions were used to determine the amount of the judicial fee (Gerichtsgebühr) for the second instance proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 21. Mai 2021

in Sachen

A._____, Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

B._____, Berufungsbeklagte

vertreten durch Y._____

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von C._____, geboren tt. Juni 1931, von D._____ [Ortschaft], gestorben tt.mm 2021, wohnhaft gewesen E._____-strasse 1, … F._____ [Ortschaft]

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Januar 2021 (EL210011)

Erwägungen:

1. Am 1. Januar 2021 verstarb C._____ mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 3). Unterm 4. Januar 2021 reichte das Notariat Unterstrass ein Testament des Erblassers vom 20. April 2013 verschlossen zur Eröffnung ein (act. 1). Mit Urteil vom 20. Januar 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass der Erblasser als einzige gesetzliche Erbin seine Schwester B._____ hinterlassen und diese sowie A._____ in seinem Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe. Sie liess den Beteiligten je eine Fotokopie des Testaments zukommen und stellte ihnen auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern B._____ gegen die Mitberechtigung von A._____ keine Einsprache erheben würde (act. 11).

2. Hiergegen erhob A._____ (fortan Berufungskläger) rechtzeitig Berufung und beantragt, er sei als alleiniger gesetzlicher Erbe zu betrachten und B._____ sei als eingesetzte Erbin zu bezeichnen. Entsprechend sei ihnen ein Erbschein auszustellen, sofern er als gesetzlicher Erbe gegen die Mitberechtigung der eingesetzten Erbin keine Einsprache erhebe (act. 12). Der ihm mit Verfügung vom 9. Februar 2021 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– leistete der Berufungskläger innert Frist (act. 16 und 21).

3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 zog der Berufungskläger seine Berufung zurück (act. 25). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Den Parteien ist auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen.

Mit dem Rückzug wird die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig (Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheides). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 12. Februar 2021 (act. 18) erfolgte unaufgefordert und bedeutete für die Berufungsbeklagte keinen erheblichen Aufwand. Hierfür ist ihr deshalb keine Entschädigung zuzusprechen.

Gestützt auf §§ 2, 4 Abs. 1-2, 8 Abs. 1 und 10 i.V.m. § 12 GebV ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'600.– herangezogen; der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 12 und 25, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 564'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

25. Mai 2021