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LF200068 • OG ZH LF200068 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Dismissal in Will Probate Case

Geschäftsnummer LF200068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision concerning the opening of a deceased person's will, but subsequently withdrew the appeal. The court determined that because the appeal was withdrawn, the proceedings must be dismissed without further action, imposing the procedural costs on the appellant as mandated by law, and denying any award of party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, §§ 4 Abs. 2, § 12 GebV OG; Appeal Withdrawal and Dismissal in Will Probate Case: The court determined that because the appeal was withdrawn, the proceedings must be dismissed without further action, imposing the procedural costs on the appellant as mandated by law, and denying any award of party compensation.

Schlagwörter

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Testamentseröffnung Verfahrenskosten Klagerückzug Eröffnung des Verfahrens formelle Verfahrenseinstellung Erblasser
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings because the appeal was withdrawn.

§§ 4 Abs. 2

This provision was cited to determine the amount of the court fee.

§ 12 GebV OG

This provision was cited to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Beschluss vom 19. Januar 2021

in Sachen

A._____, Berufungskläger

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. Januar 1951, von C._____ ZH, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in Winterthur

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Dezember 2020 (EL200489)

Erwägungen:

1. Der Berufungskläger ist der Bruder des am tt.mm.2020 verstorbenen B._____ (nachfolgend: Erblasser). Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom

18. Oktober 2016 – samt Ergänzung vom 21. Oktober 2016 – eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur mit Urteil vom

21. Dezember 2020 (act. 3 = act. 8).

2. Hiergegen gelangte der Berufungskläger mit Berufungsschrift vom 24. Dezember 2020 (act. 9) an die Kammer, zog seine Berufung jedoch mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (act. 12) wieder zurück.

3. Das Berufungsverfahren ist zufolge des Rückzugs der Berufung ohne Weiterungen abzuschreiben. Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf §§ 4 Abs. 2 und 12 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber.

lic. iur. M. Häfeli

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