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LF200063 • OG ZH LF200063 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Order Estate-Securing Measures and Declaration of Statutory Heirs

Geschäftsnummer LF200063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision that refused to order estate-securing measures and instead declared the statutory heirs to succeed, allowing them to proceed with obtaining letters of inheritance. The appellate court determined that the appeal was not sufficiently substantiated as the appellant only vaguely mentioned financial inability and failed to specify any legal defects in the challenged judgment; furthermore, the correct procedure for declaring an estate renunciation lies with the lower court, not the appellate court, leading the appellate court to decline to rule on the appeal and reject the associated request for legal aid for the appellate proceedings, while advising the appellant on the proper one-month deadline to formally renounce the inheritance with the competent lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 28 Abs. 2 ZPO, Art. 567 ZGB, Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Against Refusal to Order Estate-Securing Measures and Declaration of Statutory Heirs: The appellate court determined that the appeal was not sufficiently substantiated as the appellant only vaguely mentioned financial inability and failed to specify any legal defects in the challenged judgment; furthermore, the correct procedure for declaring an estate renunciation lies with the lower court, not the appellate court, leading the appellate court to decline to rule on the appeal and reject the associated request for legal aid for the appellate proceedings, while advising the appellant on the proper one-month deadline to formally renounce the inheritance with the competent lower court.

Schlagwörter

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Erbverzicht Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Frist Einrede der Verfassungswidrigkeit Auskunftsrecht der Erben Anordnung erbgangssichernder Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The request for legal aid is dismissed because the appeal is considered hopeless (aussichtslos).

Art. 90 BGG

Cited as the provision governing the final nature of the decision for potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 98 BGG

Cited as the provision governing decisions on precautionary measures for potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.

T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 17. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Berufungskläger

betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen im Nachlass von B._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2020 (EN200697)

Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1 Am tt.mm.2020 wurde B._____, geb. tt. September 1944 (nachfolgend: Erblasserin), in Zürich – offenbar in ihrer Mietwohnung (vgl. act. 1 und 10) – tot aufgefunden. Sie war zuletzt in Zürich wohnhaft (vgl. act. 1 und 3 sowie act. 20 Rubrum).

Die Erblasserin hinterliess eine Schwester, C._____, geb. tt. Januar 1936, einen Bruder, D._____, geb. tt. September 1944, sowie ihren Neffen A._____ (nachfolgend: Berufungskläger), Sohn ihres vorverstorbenen Bruders E._____ (vgl. act. 3 bis 6).

1.2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2020 informierte die Stadtpolizei Zürich das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) über das Ableben der Erblasserin. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass von einem Testament der Erblasserin nichts bekannt sei und daher die gesetzlichen Erben zur Erbfolge berufen seien. Die bislang bekannten gesetzlichen Erben würden sich jedoch nicht um den Nachlass kümmern wollen, weshalb die Anordnung erbgangssichernder Massnahmen zu prüfen sei (vgl. act. 1).

1.3 Mit Urteil vom 27. Oktober 2020 (act. 18 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 22) entschied die Vorinstanz was folgt:

1. Es werden keine erbgangssichernden Massnahmen angeordnet.

2. Es wird festgehalten, dass die gesetzlichen Erben (Ziff. III) zur Erbfolge gelangen.

3. Den gesetzlichen Erben (Ziff. III) wird auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt.

4. Damit wird das Geschäft als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der gesetzlichen Erben.

5. Die Kosten betragen:

300.00 Entscheidgebühr

232.00 Barauslagen

532.00 Kosten total.

6. Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung vom Vertreter der Schwester der Erblasserin, F._____ (Ziff. III/2), bezogen.

7./8. (Mitteilung / Rechtsmittel).

1.4 Mit Eingabe vom 16. November 2020 (Datum Poststempel, betitelt als "Berufung Erbschaftssachen) erhob der Berufungskläger fristgerecht (vgl. act. 18 i.V.m. act. 17 i.V.m. act. 24) Berufung (act. 21) und reichte eine Beilage (act. 23 [eine ihn betreffende Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV]) ins Recht. Diese Eingabe ging am 17. November 2020 beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Die Anträge des Berufungsklägers lauten wie folgt:

1. Hiermit lehne ich die Erbschaft ab.

2. Unentgeltliche Rechtspflege und Übernahme der Verfahrenskosten durch die Gerichtskasse.

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-18). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.

2. Prozessuales

2.1 Der Berufungskläger führt zur Begründung seiner Anträge einzig aus, er sei finanziell nicht in der Lage und er müsse das Erbe seiner Tante ablehnen (vgl. act. 21).

2.2 An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer

ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2).

Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom

6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Werden auch die erwähnten minimen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017, E. 2.3).

2.3 Der Berufungskläger führt nicht aus, an welchen Mängeln das vorinstanzliche Urteil leiden soll. Er gibt einzig an, er sei "finanziell nicht in der Lage". Möglicherweise liegt hier ein Missverständnis vor: Dem Berufungskläger wurden im vorinstanzlichen Urteil keine Kosten auferlegt und die Kosten wurden auch nicht von ihm bezogen. Es ist anzunehmen, dass der Berufungskläger damit sein sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren oder allenfalls auch seine Ausschlagungserklärung begründen will. Sofern der Berufungskläger mit seiner Eingabe an die Kammer überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte, ist dieses jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet.

Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes ist die (sachlich und funktional) zuständige Behörde, welche die Ausschlagungserklärungen entgegenzunehmen und im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB zu protokollieren hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m § 137 lit. e GOG/ZH; OGer ZH LF190076 vom 6. Dezember 2019

E. 3a m.w.H.). Hier ist das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich zuständig und nicht das Obergericht des Kantons Zürich.

2.4 Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

2.5 Der Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung ist für die Wahrung der Ausschlagungsfrist von Art. 567 ZGB von Bedeutung. Der Berufungskläger hat die Möglichkeit, die Ausschlagung innert eines Monats ab Empfang dieses Entscheids gegenüber dem Einzelgericht des Bezirksgerichts zu erklären. Dann gilt die Ausschlagung als am 17. November 2020 erfolgt (vgl. oben 1.4 und dazu

Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. act. 21; vgl. ferner OGer ZH LF130013 vom 17. Mai 2013, E. 5a).

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos abzuschreiben. Des Weiteren umfasst dieses Gesuch auch eine gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Insoweit ist das Gesuch nach dem Gesagten von vornherein abzuweisen, weil die Berufung (sofern der Berufungskläger ein Rechtsmittel erheben wollte) aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Eine Entschädigung ist dem Berufungskläger nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

17. Dezember 2020