Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF200047 • OG ZH LF200047 KI-generiert

Heir's Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement

Geschäftsnummer LF200047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An heir appealed a lower court's decision that listed heirs and noted the estate renunciations of some, but not the appellant. The appellate court dismissed the appeal because the appellant was not legally aggrieved by the decision; the decision did not deviate from any of the appellant's requests, nor did it negatively impact their legal standing, especially since the appellant was unsure if they had even filed a renunciation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 570 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG; Heir's Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement: The appellate court dismissed the appeal because the appellant was not legally aggrieved by the decision; the decision did not deviate from any of the appellant's requests, nor did it negatively impact their legal standing, especially since the appellant was unsure if they had even filed a renunciation.

Schlagwörter

KI-generiert
Erbe Beschwerdelegitimation Abberufung des Willensvollstreckers Erbverzichtsvertrag Erbschaftsverwaltung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 59 Abs. 1 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because the procedural prerequisites were not met.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant lacked a protectable interest.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 24. August 2020

in Sachen

A._____, Berufungskläger

betreffend Ausschlagung

im Nachlass von B._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. August 2020 (EN200065)

Erwägungen:

1. Die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach führte im Nachlass der Erblasserin B._____, gestorben am tt.mm.2020, zuletzt wohnhaft in C._____, mit

Urteil vom 6. August 2020 als gesetzliche Erben die Nachkommen D._____, E._____, F._____, G._____ sowie den vorverstorbenen Sohn H._____ bzw. dessen Sohn A._____ auf, nahm von der Ausschlagung der Erbschaft durch D._____, F._____ und G._____ Vormerk und auferlegte diesen Erben die auf Fr. 150.-- festgesetzte Entscheidgebühr. Zudem merkte es die fristgerechte Ausschlagung der gesetzlichen Erbin 3 vor (act. 7 = act. 10). Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. August 2020 rechtzeitig Berufung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 11). Er führt zusammengefasst aus, er sei davon ausgegangen, dass er das Erbe ebenfalls ausgeschlagen habe. Entweder habe der von ihm unterschriebene Antrag zur Ausschlagung das Gericht nicht erreicht oder es liege ein administrativer Fehler seinerseits vor. Er habe kein Interesse, das Erbe anzunehmen. Sodann verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Protokollierung seiner Erbausschlagung.

2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Darüber hinaus müssen für die Zulässigkeit der Berufung die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, ansonsten das Gericht auf die Berufung nicht eintritt (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Unter anderem wird ein schutzwürdiges Interesse des Rechtsmittelklägers vorausgesetzt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14).

3. Wie sich aus dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ergibt, wurde mit der Vormerknahme der genannten Ausschlagungen der Erbschaft weder von einem Antrag des Berufungsklägers abgewichen noch ist der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt. Der Berufungskläger ist im Übrigen selber nicht sicher, ob er dem Gericht sein Formular betreffend Ausschlagung eingereicht und damit einen Antrag gestellt hat. Daher fehlt es dem Berufungskläger an der vorausgesetzten Beschwer, weshalb auf die Berufung bereits deshalb nicht einzutreten ist. Darüber hinaus ist auch im Sinne eines Hinweises an den Berufungskläger festzuhalten, dass die Ausschlagungserklärung gemäss Art. 570 Abs. 1 ZGB nicht an die Rechtsmittelinstanz, sondern an das Einzelgericht als zuständige Behörde zu richten ist (§ 137 lit. e GOG).

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung vom 14. August 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: