Creditor's Attempt to Reopen Bankruptcy Post-Striking Denied Due to Untimely Discovery of Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a lower court's decision to order the re-entry of a company, previously deleted from the Commercial Register following the dismissal of its bankruptcy proceedings due to lack of assets, back into the register to allow for the reopening of bankruptcy. The appellate court overturned the re-entry order because the creditor requesting the re-entry failed to credibly demonstrate that the underlying liability claims—stemming from alleged breaches of duty by the former managing director and parent company regarding a failed IT project—were only discovered or quantifiable *after* the initial bankruptcy proceedings were terminated and the company was struck from the register, thus violating the subsidiary nature requirement for re-entry based on subsequently found assets.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 230 SchKG, Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV, Art. 260 SchKG, Art. 757 Abs. 2 OR, Art. 308 ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO; Creditor's Attempt to Reopen Bankruptcy Post-Striking Denied Due to Untimely Discovery of Claims: The appellate court overturned the re-entry order because the creditor requesting the re-entry failed to credibly demonstrate that the underlying liability claims—stemming from alleged breaches of duty by the former managing director and parent company regarding a failed IT project—were only discovered or quantifiable *after* the initial bankruptcy proceedings were terminated and the company was struck from the register, thus violating the subsidiary nature requirement for re-entry based on subsequently found assets.
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KI-generiertThis order explicitly states the annulment of the lower court's order regarding the re-entry into the Commercial Register, which is the main ground for the appellate court's decision on the appeal concerning re-entry.
This procedural rule was mentioned in the reasoning (E. 1.3.) as the basis for appeal being the correct remedy given the value in dispute, relevant contextually to the appeal's admissibility, although not explicitly cited in the final dispositive orders for the appeal decision itself (only cost provisions are cited there).
This procedural rule was considered analogously in the reasoning (E. 3.5.) when assessing the introduction of new facts in the appeal response, which influences the merits of the main decision regarding re-entry.
This article concerning continuing bankruptcy proceedings was cited in the reasoning (E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6) as an alternative action the appellant could have taken instead of requesting re-entry, thus framing the subsidiarity test for the main decision.
This article concerning opposition to deletion was cited in the reasoning (E. 3.1, E. 3.3) as an alternative action the appellant could have taken instead of requesting re-entry, thus framing the subsidiarity test for the main decision.
This article establishes the primary legal requirement used by the court to assess the conditions for re-entry, which was the subject of the annulment in order 1.
This article establishes the requirement of a protected interest for re-entry, which was the legal basis used to reject the re-entry request in the main decision.
This article concerning claims against organs was mentioned in the reasoning (E. 1.2, E. 3.1) as the substantive right the appellant sought to enforce via re-entry, which was ultimately denied.
This provision was cited at the end of the decision to define the nature of the decision as a final decision (Endentscheid) for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
This provision regarding subsidiary constitutional appeals was mentioned in the appeal instruction section regarding possible further recourse.
This provision regarding civil appeals was mentioned in the appeal instruction section regarding possible further recourse.
This provision regarding Federal Supreme Court appeal requirements was mentioned in the appeal instruction section regarding possible further recourse.
This provision was used to determine the court fee for the appeal procedure.
This provision was used to determine the total court fee for both proceedings.
This provision was used to determine the portion of the court fee attributed to the appeal procedure.
This provision was used to determine the total party compensation for the appeal procedure.
This provision was used to determine the total party compensation for both proceedings.
This provision was used to determine the portion of the party compensation attributed to the appeal procedure.
Although not explicitly written as Art. 66 al. 1 BGG in the dispositive, the order to impose costs on the losing party (Berufungsbeklagten) implicitly applies the general rules for costs in appeal proceedings before the BGer, which would be Art. 66 BGG. However, as the specific provision is not explicitly cited in the operative part of the Obergericht decision regarding costs, only the cantonal provisions used for calculation are listed.
This provision concerning party compensation is generally applied, but the specific cantonal provisions (§ 9 AnwGebV) were used for calculation in E. 4.2 and consequently in the operative part.
This article is the general basis for awarding costs, but the specific calculation relied on GebV OG and AnwGebV, cited above.
This article concerns the division of costs, which is regulated by the specific cantonal fee statutes cited.
The imposition of costs on the losing party in the appeal implies this article, which governs costs in Federal Supreme Court appeals, but the operative part only cites the calculation rules.
The awarding of party compensation implies this article, but the operative part relies on the cantonal rules cited in E. 4.2 for the specific amount.
This article concerning the assignment of rights was cited in the reasoning (E. 1.2) as the procedural mechanism the appellant intended to use if re-entry was granted.
This article was cited in the reasoning (E. 1.3) regarding the suspensive effect of the appeal, which explains the temporary re-deletion of the company from the register.
Although mentioned in reasoning for admissibility checks generally, it is not cited in the final dispositive orders.
Although mentioned in reasoning for admissibility checks generally, it is not cited in the final dispositive orders.
Although mentioned in reasoning for admissibility checks generally, it is not cited in the final dispositive orders.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss und Urteil vom 9. September 2020
in Sachen
1. A._____ GmbH in Liquidation,
2. B._____, Berufungskläger
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen
C._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Wiedereintragung im Handelsregister und Wiedereröffnung des Konkurses
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren / des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2020 (EO200009)
Rechtsbegehren:
1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die mit Tagebucheintrag vom tt.mm.2019 in Anwendung von Art.
230 SchKG gelöschte A._____ GmbH in Liquidation (CHE-…) im Handelsregister wieder einzutragen.
2. Es sei die Liquidatorin oder der Liquidator sowie die Liquidationsadresse ermessensweise durch das Gericht zu bestimmen.
3. Die Kosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Wiedereintragung der A._____ GmbH in Liquidation ins Handelsregister zwecks Durchführung des Konkursverfahrens wird angeordnet.
2. Das mit Urteil vom 7. März 2019 eingestellte Konkursverfahren über die A._____ GmbH in Liquidation wird wiedereröffnet und es wird das summarische Konkursverfahren angeordnet.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–, der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Der von der Gesuchstellerin für das Konkursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 10'000.– wird an das Konkursamt D._____-Zürich überwiesen.
5. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel
Berufungsanträge:
1. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Begehren der Gesuchstellerin um Wiedereintragung der A._____ GmbH in Liquidation sei abzuweisen.
3. Es sei das Notariat, Grundbuchund Konkursamt D._____-Zürich anzuweisen, das wiedereröffnete Konkursverfahren einzustellen.
4. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die A._____ GmbH in Liquidation im Handelsregister wieder zu löschen.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Erwägungen:
1.
1.1. Die C._____ AG schloss am 20. September 2016 mit der E._____ GmbH (später umbenannt in A._____ GmbH) einen Vertrag über den Aufbau einer IT- Infrastruktur und die darauf folgende Erbringung von IT-Dienstleistungen (vgl. act. 3/10). Das Projekt verzögerte sich zunächst und scheiterte schliesslich. Am 31. Mai 2018 reichte die C._____ AG beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage ein gegen die E._____ GmbH und verlangte Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags. Gleichzeitig reichte sie Klage ein gegen die E'._____ B.V. (Muttergesellschaft) und gegen die E._____ Inc. (Konzernobergesellschaft); diese hätten Garantien für die Vertragserfüllung der Tochtergesellschaft abgegeben und würden deshalb ebenfalls haften (vgl. act. 33/4). Mit Urteil vom 31. Januar 2019 eröffnete das Konkursgericht Zürich den Konkurs über die A._____ GmbH (vgl. act. 3/4). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 7. März 2019 mangels Aktiven eingestellt (vgl. act. 3/6), woraufhin die Gesellschaft in Anwendung von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV am tt.mm.2019 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. act. 3/4).
1.2. Mit Eingabe vom 11. März 2020 ersuchte die C._____ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Wiedereintragung der A._____ GmbH in Liquidation (nachfolgend Gesellschaft) ins Handelsregister. Die Gesuchstellerin begründete ihr Gesuch mit Aktiven in Form von Verantwortlichkeitsansprüchen der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer B._____ als formelles Organ sowie gegenüber der Muttergesellschaft als faktisches Organ. Diese hätten der Gesellschaft pflichtwidrig die notwendigen Ressourcen für das genannte IT- Projekt verweigert und dieses Projekt pflichtwidrig gekündigt bzw. die Kündigung
pflichtwidrig nicht verhindert (vgl. act. 1). Gemäss Gesuchstellerin ermögliche ihr die Wiedereintragung, ihren Anspruch gegenüber der Gesellschaft im wiedereröffneten Konkurs kollozieren zu lassen und anschliessend für die neu geltend gemachte Forderung der Gesellschaft die Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG zu verlangen bzw. den Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Gläubigerschadens nach Art. 757 Abs. 2 OR geltend zu machen (vgl. act. 1 N 14). Mit Urteil vom 30. April 2020 ordnete die Vorinstanz die Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister an, wiedereröffnete zeitgleich das eingestellte Konkursverfahren und ordnete das summarische Konkursverfahren an (vgl. act. 29). Dagegen erhoben die Gesellschaft und B._____ als Organ der Gesellschaft rechtzeitig Berufung und Beschwerde und verlangten mit beiden Rechtsmitteln die Abweisung des Wiedereintragungsgesuchs, die Einstellung des wiedereröffneten Konkurses und die erneute Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.
1.3. Gegen die Wiedereintragung ist hier die Berufung das richtige Rechtsmittel, da der Streitwert über Fr. 10'000.– liegt (vgl. Art. 308 ZPO). Dies weil die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch um Wiedereintragung das Ziel verfolgt, eine Forderung der Gesellschaft aus Verantwortlichkeitsansprüchen in der Höhe von EUR 2'758'797.– bzw. CHF 2'945'374.– durchzusetzen (vgl. act. 1 N 79 [Umrechnung zum Kurs am 11. März 2020, dem Datum der Rechtshängigkeit des Gesuches]). Gegen die Wiedereröffnung des Konkurses ist wegen der Ausnahmebestimmung von Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO hingegen die Beschwerde das richtige Rechtsmittel. Entsprechend wurden zwei Geschäfte angelegt: Das Beschwerdegeschäft PF200055-O sowie das vorliegende Berufungsgeschäft LF200034-O. Die Gesellschaft wurde aufgrund des vorinstanzlichen Urteils am 6. Mai 2020 zunächst wieder in das Handelsregister eingetragen (vgl. act. 40/1). Da der Berufung von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu kommt (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO), wurde sie aber am 16. Juni 2020 im Handelsregister wieder gelöscht (vgl. act. 40/2). Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren wurde auf erste Aufforderung hin geleistet (vgl. act. 34-36). Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung innert Frist (vgl. act. 37-39). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act.1-27). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Die wieder in Liquidation stehende Gesellschaft bzw. deren Organe sind zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses legitimiert (vgl. BGer 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3; Lorandi, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 62 sowie OGer ZH PF200055 E. 2.1). Im vorliegenden Fall wurde die Gesellschaft nur deshalb wieder in das Handelsregister eingetragen, damit über sie der Konkurs wiedereröffnet werden konnte. Fällt die Wiedereröffnung des Konkurses aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde weg, fällt auch der Grund für die Wiedereintragung weg. Deshalb ist es entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. act. 39 N 29) hier sachgerecht, wenn die Legitimation der Gesellschaft und von B._____ zur Anfechtung der Wiedereintragung ebenfalls bejaht wird. Die Tatsache, dass sich der neu geltend gemachte Anspruch gegen B._____ richtet, reicht sodann nicht, um Letzterem ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen zu können (vgl. act. 39 N 8 und N 41 ff.).
2.2. Gemäss Gesuchstellerin liege keine gültige Anwaltsvollmacht vor, da die eingereichte Vollmacht nicht datiert sei (vgl. act. 39 N 23). Eine Bevollmächtigung ist dann gültig, wenn eine aktuelle Anwaltsvollmacht vorliegt. Dies ist hier der Fall, da die eingereichten Vollmachten explizit auf das vorinstanzliche Urteil vom
30. April 2020 Bezug nehmen (vgl. act. 32/A und 32/B).
2.3. Schliesslich kann auch die fehlende Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren der Gesellschaft und B._____ nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. act. 39 N 32 f.), da es sich beim Wiedereintragungs-Verfahren um ein Einparteienverfahren handelt (vgl. BGer 4A_412/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1), was wiederum nichts an der dargelegten Einschätzung hinsichtlich der Legitimation ändert.
3.
3.1. Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister unter anderem dann anordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist (Art. 164 Abs. 1 lit. d HRegV).
Vorausgesetzt wird, dass nach der Löschung nachträglich Aktiven aufgefunden werden (vgl. Rüetschi, SHK-HRegV, 2013, Art. 164 N 20). Handelt es sich beim Aktivum um einen Anspruch, dann gilt er erst als bekannt, wenn alle wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt sind (vgl. BGE 74 III 74, BGE 116 III
96 E. 5). Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat (Art. 164 Abs. 2 HRegV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Wiedereintragung, wenn zum Vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer Firma und durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren Weg. Die Wiedereintragung ist als Rechtsbehelf somit subsidiär (BGer 4A_336/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3).
Die Gesuchstellerin ersucht hier um Wiedereintragung der Gesellschaft aufgrund einer Forderung der Gesellschaft, um sich dann im Konkursverfahren diese Forderung abtreten zu lassen bzw. um dann nach Art. 757 Abs. 2 OR vorzugehen (vgl. act. 1 N 14). Waren alle anspruchsbegründenden Tatsachen dieser Forderung bereits vor der Einstellung des Konkurses bekannt, hätte die Gesuchstellerin als Gläubigerin der Gesellschaft nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen und dieses bevorschussen können (vgl. Art. 230 Abs. 2 SchKG) oder sie hätte gegen die Löschung Einsprache erheben können mit dem Einwand, es bestehe noch ein Aktivum (vgl. Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Im Verlauf des Konkursverfahrens wäre dann eine Abtretung bzw. ein Vorgehen nach Art. 757 Abs. 2 OR möglich gewesen. Geht es also um einen Anspruch, der bereits vor der Einstellung bekannt war, fehlt es an der Voraussetzung der Subsidiarität und damit am schutzwürdigen Interessen der Gesuchstellerin an der Wiedereintragung (vgl. BGer 4A_336/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3 [das Gleiche gilt wenn der Anspruch zwischen Einstellung des Konkurses und Löschung der Gesellschaft bekannt wurde, weil dann immer noch eine Einsprache gegen die Löschung möglich gewesen wäre]). Folglich musste die Gesuchstellerin in ihrem vorinstanzlichen Gesuch neben den wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen der Forderung auch glaubhaft machen, dass diese anspruchsbegründenden Tatsachen vor der Einstellung des
Konkurs (bzw. vor der Löschung der Gesellschaft) noch nicht vollständig bekannt waren und deshalb ein Vorgehen nach Art. 230 Abs. 2 SchKG oder nach Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV nicht möglich war.
Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bedingungen für eine Wiedereintragung erfüllt sind, sollten nicht allzu strenge Massstäbe angelegt werden und es sollten nur jene Gesuche abgelehnt werden, welche rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dies ist bei demjenigen Gesuchsteller der Fall, der die Wiedereintragung verlangt, ohne sich auf irgendein rechtliches Interesse daran berufen zu können (vgl. BGE 132 III 731 E. 3.2. = Pra 96 [2007] Nr. 81). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen sind demnach nicht zu überspannen, aber sie sind auch nicht zu tief anzusetzen. Blosses Behaupten genügt auch im vorliegenden Kontext nicht, um eine Schilderung glaubhaft zu machen (vgl. OGer ZH LF170039 vom 17. August 2017 E. 4.2).
3.2. Gemäss Vorinstanz ist dem Inventar im Konkurs der Gesellschaft zu entnehmen, dass Ansprüche gegen die Muttergesellschaft von Fr. 105'670.34 sowie unbezifferte Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber allen mit der Verwaltung und Geschäftsführer beauftragten Personen aufgenommen worden sind. Allerdings seien diese Ansprüche als "pro memoria"-Posten aufgeführt und mit Fr. 0.– beziffert worden. Somit sei glaubhaft gemacht, dass die Gesellschaft über neue Aktiven verfüge, die nachträglich entdeckt und noch nicht verwertet worden seien (vgl. act. 29 E. II.3 und II.4).
3.3. Gemäss Rechtsmittelkläger wendet die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von nachträglich entdecktem Vermögen falsch an, indem sie aus der nicht erfolgten Verwertung auf die Neuheit des Aktivums schliesst. Dass die Bezifferung des Anspruchs erst "gegenwärtig" möglich gewesen sein soll, weil wesentliche anspruchsbegründende Tatsachen der Gesuchstellerin nicht bekannt gewesen seien und auch nicht hätten bekannt sein können,
wäre Voraussetzung der Wiedereröffnung des Konkurses und hätte von der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht werden müssen. Doch dazu enthalte weder das Gesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2020 noch das vorinstanzliche Urteil irgendwelche Angaben. Sämtliche (bestrittenen) Vorbringen des Gesuchs seien der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einstellung des Konkurs bestens bekannt gewesen. Die Gesuchstellerin habe bereits vor der Eröffnung des Konkurses sehr genaue Kenntnis von den angeblichen (bestrittenen) Verfehlungen der Muttergesellschaft und von B._____ gehabt. Die im Rahmen des Gesuchs erfolgte Bezifferung der Verantwortlichkeitsansprüche anhand der der Gesellschaft angeblich entgangenen Einnahmen aus dem IT-Projekt sei der Gesuchstellerin bereits vor Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven möglich gewesen, da sie als Partei der vertraglichen Vereinbarung selbstredend auch Kenntnis der mit der Gesellschaft vereinbarten Preise gehabt habe. Trotz Kenntnis über die angeblichen Ansprüche sei die Gesuchstellerin weder nach Art. 230 Abs. 2 SchKG noch nach Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV vorgegangen (vgl. act. 30 N 51 f., 59, 81, 83 und 86).
3.4. Tatsächlich verliert die Gesuchstellerin in ihrem vorinstanzlichen Gesuch kein Wort dazu, warum erst jetzt eine Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche möglich sei bzw. welche anspruchsbegründenden Tatsachen im Zeitpunkt der Einstellung des Konkurses am 7. März 2019 noch nicht bekannt gewesen seien. Das gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Organe sowie den geltend gemachten Schaden der Gesellschaft: Gemäss Gesuch bestehen die Pflichtverletzungen von B._____ als formelles Organ und der Muttergesellschaft als faktisches Organ in Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem IT-Projekt der Gesuchstellerin und der Gesellschaft; konkret hätten sie der Gesellschaft pflichtwidrig die notwendigen Ressourcen für das genannte IT-Projekt verweigert und dieses Projekt am 1. Dezember 2017 pflichtwidrig gekündigt bzw. die Kündigung pflichtwidrig nicht verhindert (vgl. act. 1). Der Schaden von mindestens EUR 2'758'797.– besteht gemäss Gesuch aus den verpassten Einnahmen der Gesellschaft durch das Projekt in den Jahren 2017 und 2018. Für die konkreten Zahlen verweist die Gesuchstellerin auf Anhang 6 des Vertrags vom 20. September 2016 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesellschaft (vgl. act. 1 N 72 und 110). Inwiefern die Gesuchstellerin erst
nach Einstellung des Konkurses von diesen geltend gemachten Pflichtverletzungen und/oder von dem geltend gemachten Schaden Kenntnis erhalten haben soll, erläuterte sie im vorinstanzlichen Gesuch nicht.
3.5. In der Berufungsantwort erklärt die Gesuchstellerin, B._____ habe sich in einem Interessenskonflikt befunden: er sei gleichzeitig Organ der Gesellschaft gewesen, welche das Interesse gehabt habe, die notwendigen Ressourcen für das Projekt zu erhalten, und Organ der Mutterund Konzernobergesellschaft, deren Interesse darauf gerichtet gewesen sei, das Projekt nicht erfüllen zu müssen und damit ihre Ressourcen schonen zu können. Entsprechend habe sich auch die Muttergesellschaft in einem Interessenkonflikt zwischen den eigenen Interessen und jenen der Gesellschaft befunden. Die Unterlassungen aufgrund der Interessenkonflikte hätten ein pflichtwidriges Verhalten und damit eine Haftung ausgelöst. Neu macht die Gesuchstellerin in ihrer Antwort nun geltend, von diesen Interessenkonflikten habe sie erst durch die Lektüre der Duplik vom 20. Februar 2020 im Verfahren vor dem Handelsgericht Bern erfahren. Dort sei unter Verweis auf einen Artikel in der Zeitschrift für Wirtschaftsund Finanzmarktrecht aus dem Jahr 1998 ausgeführt worden, im Konzern sei allein das Interesse des Gesamtkonzerns massgebend und die Interessen der abhängigen Unternehmen würden vollständig untergeordnet, auch wenn dies zu Ungunsten oder sogar gegen den Willen der abhängigen Unternehmen sei (vgl. act. 39 N 63 ff.).
Da sich auch die Berufung gegen die Wiedereintragung letztlich gegen die Wiedereröffnung des Konkurses richtet, sind diese neuen Vorbringen in analoger Anwendung von Art. 174 Abs. 1 SchKG zu beachten. Sie können jedoch nichts an der Einschätzung ändern: Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Gesuchstellerin von den dargelegten Interessenkonflikten und vom behaupteten pflichtwidrigen Verhalten von B._____ und der Gesellschaft erst durch die Lektüre der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Konzern in jener Duplik erfahren haben soll. Hinzu kommt, dass diese Duplik gar nicht im Recht liegt, so dass unklar bleibt, ob die Ausführungen aus der Duplik richtig zitiert wurden bzw. in welchem Gesamtzusammenhang diese Ausführungen stehen. Damit wurde die Neuheit des Akti-
vums auch mit den Ausführungen in der Berufungsantwort selbst unter Berücksichtigung der vorliegend tiefen Anforderungen nicht glaubhaft gemacht.
3.6. In ihrer Antwort verweist die Gesuchstellerin weiter auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 116 III 96 und erklärt, gemäss diesem Entscheid gelte ein Vermögenswert nur als bekannt, wenn er sowohl dem Konkursamt als auch der Mehrheit der Gläubiger bekannt gewesen sei. Die Unkenntnis des Konkursamts sei durch das Konkursinventar vom 5. März 2019 erstellt. Aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes D._____-Zürich vom 12. Februar 2019 gehe sodann hervor, dass es mit den beiden ehemaligen Arbeitnehmern F._____ und G._____ mindestens zwei weitere Gläubiger gebe, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb diese vor der Konkurseinstellung von den Verantwortlichkeitsansprüchen gewusst haben sollten. Damit mangle es auch an der Kenntnis der Mehrheit der Gläubiger (vgl. act. 39 N 73 ff.).
Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid zum Nachkonkurs fest, das Wissen eines einzelnen Gläubigers vermöge für sich allein die Durchführung des Nachkonkurses nie abzuwenden (vgl. BGE 116 III 96 E. 6.c.), sondern erst das Wissen der Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger (vgl. BGE 116 III 96 E. 6b.). Diese Ausführungen können nun aber nicht ohne Weiteres für die vorliegende Konstellation übernommen werden. Es geht hier um die Wiedereröffnung des Konkurses, welche zunächst die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bedingt. Bei der Wiedereintragung gilt wie dargelegt der Grundsatz der Subsidiarität: Ein Gläubiger, der eine solche Wiedereintragung erwirken will, kann anders als beim Nachkonkurs sein vor der Einstellung bestehendes Wissen über einen vorhandenen Vermögenswert nicht verschweigen (vgl. BGE 116 III 96 E. 6d). Damit kann die Gesuchstellerin aus BGE 116 III 96 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.7. Im Ergebnis hat die Gesuchstellerin die Neuheit des Aktivums nicht glaubhaft gemacht. Allein aus der nicht erfolgten Verwertung kann nicht auf die Neuheit des Aktivums geschlossen werden. Es fehlt damit an der Subsidiarität und folglich auch an einem schutzwürdigen Interessen der Gesuchstellerin an der Wiedereintragung; die Vorinstanz hätte das Gesuch um Wiedereintragung abweisen müs-
sen. Soweit sich die Berufung auf die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bezieht, ist sie demnach gutzuheissen. Soweit sich die Berufung hingegen auf die Wiedereröffnung des Konkurses bezieht, ist auf sie nicht einzutreten; die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Konkurswiedereröffnung bleibt dem Beschwerdeverfahren PF200055-O vorbehalten.
4.
4.1. Betrachtet man sowohl das Beschwerdeals auch das Berufungsverfahren, dringen die Rechtsmittelkläger mit ihren Anträgen vollumfänglich durch, weshalb es sachgerecht ist, wenn in beiden Verfahren trotz des teilweisen Nichteintretens die Kosten vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt werden. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen ist jedoch zu beachten, dass sich beide Verfahren im Wesentlichen um die gleichen Fragen drehen.
4.2. Bei einem Streitwert von CHF 2'945'374.– (vgl. E. 1.3.) sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG für beide Verfahren zusammen auf Fr. 5'000.– festzusetzen, wovon Fr. 4'250.– dem Berufungsverfahren zuzuordnen sind. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV für beide Verfahren zusammen auf Fr. 7'500.– festzusetzen, wovon Fr. 6'375.– dem Berufungsverfahren zuzuordnen sind.
Es wird beschlossen:
1. Auf Rechtsbegehren 1 (soweit sich dieses auf Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2020 bezieht), und auf Rechtsbegehren 3 der Berufung wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2020 aufgehoben. Das Begehren um Wiedereintragung der A._____ GmbH in Liquidation ins Handelsregister des Kantons Zürich wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'250.– festgesetzt und der Berufungsbeklagten auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von den Berufungsklägern geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern Fr. 4'250.– zu ersetzen.
3. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'375.– zu zahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage von Doppeln der Berufungsantwort samt Beilagenverzeichnis und Beilagen, an das Konkursamt D._____-Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 7, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'945'374.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: