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LF200029 • OG ZH LF200029 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Formal Challenge to Will Opening

Geschäftsnummer LF200029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An heir appealed a lower court's decision to open three fragments of a will and contemplate issuing a certificate of inheritance to the four legal heirs, but the appeal was dismissed because the appellant's submission was merely a request for information and clarification regarding the proceedings and her inheritance share, rather than a formal challenge stating grounds for appeal within the ten-day deadline following notification of the initial decision. The appellate court further declined to provide legal advice or details about the estate's composition, informing the appellant that inheritance matters, including division, are generally the responsibility of the heirs themselves, and directing her to external resources for procedural guidance.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Formal Challenge to Will Opening: The appellate court further declined to provide legal advice or details about the estate's composition, informing the appellant that inheritance matters, including division, are generally the responsibility of the heirs themselves, and directing her to external resources for procedural guidance.

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung Erbe Rechtsberatung gesetzliche Verfahrensfrist Eröffnung des Verfahrens Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the procedure for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the procedure for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other articles regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss vom 5. Mai 2020

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. August 1938, von C._____, gestorben tt.mm 2020, wohnhaft gewesen D._____-Str. …, E._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. März 2020 (EL200025)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 31. März 2020 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf im Nachlass der am tt.mm 2020 verstorbenen B._____ drei Testamentsfragmente der Erblasserin, die bei ihm eingereicht worden waren. Es stellte den ermittelten vier gesetzlichen Erben die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht und ordnete den Bezug der Kosten bei den Erben an.

Mit Schreiben vom 24. April 2020 wendet sich Erbin A._____ an das Obergericht. Sie erklärt, das Urteil nicht zu verstehen und nicht zu wissen, wie sie sich verhalten solle. Sie erkundigt sich, ob es rechtens sei, dass ihre Miterbin F._____ die Sache in die Hand nehme, und möchte wissen, was sie erbe.

2. Das Einzelgericht hat darauf hingewiesen, dass das Obergericht Berufungsinstanz ist und dass der einzelgerichtliche Entscheid innert einer in den Gerichtsferien nicht stillstehenden Frist von 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht angefochten werden könne, wobei Anträge zu stellen und zu begründen seien. Die Eingabe von A._____ enthält weder einen Antrag, dass der einzelgerichtliche Entscheid abzuändern sei, noch eine Beanstandung des einzelgerichtlichen Entscheides. A._____ hat auch die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen ab der Zustellung des Entscheides (3. April 2020) nicht gewahrt. Sie ficht den einzelgerichtlichen Entscheid nicht an, sondern ersucht um Auskunft. Das beim Obergericht eröffnete Berufungsverfahren ist deshalb ohne Weiterungen abzuschreiben.

3. A._____ wird darauf hingewiesen, dass das Obergericht aus grundsätzlichen Überlegungen keine Rechtsauskünfte erteilt. Hinweise zum Erbgang finden sich jedoch auf den Internetseiten der Notariate, Grundbuchund Konkursämter des Kantons Zürich sowie der Gerichte des Kantons Zürich:

– https://www.notariate.zh.ch/deu/notariat/erbrecht/

– https://www.gerichte-zh.ch/themen/erbschaft/erbgangssicherung/ testamentseroeffnung.html

– https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/ Erbschaft/Formulare_und_Merkblaetter/M_Erbschein_allg.pdf

Adressen von Rechtsauskunftsstellen finden sich beispielsweise im Internet. Über die Höhe des Nachlasses und dessen Zusammensetzung kann das Obergericht keine Auskunft erteilen. Informationen über das von der Erblasserin versteuerte Vermögen sind allenfalls bei den Steuerbehörden erhältlich. Eventuell findet sich in den Akten des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes ein Hinweis.

Im Kanton Zürich gibt es keine Teilungsbehörden. Die Teilung der Erbschaft ist grundsätzlich Sache der Erben. Sind mehrere Personen erbberechtigt, können sie nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an A._____ und das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am: