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LF200020 • OG ZH LF200020 KI-generiert

Appeal Deadline Extension Denial in Inheritance Certificate Dispute

Geschäftsnummer LF200020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought an extension of the ten-day deadline to appeal a certificate of inheritance issued ex parte by the lower court following the decedent's will, which named the appellant as the sole heir, claiming illness prevented her from timely responding to the certificate. The appellate court dismissed the appeal because the ten-day period for appealing decisions from summary proceedings is a statutory deadline that cannot be extended, rendering the request for extension inadmissible and thus precluding consideration of the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Deadline Extension Denial in Inheritance Certificate Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the ten-day period for appealing decisions from summary proceedings is a statutory deadline that cannot be extended, rendering the request for extension inadmissible and thus precluding consideration of the appeal itself.

Schlagwörter

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Erbbescheinigung gesetzliche Frist Ausdehnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation Klagefrist nachträglicher Rechtsvorschlag Erbbescheinigung (Erstreckung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish the ten-day appeal deadline, which is the basis for not accepting the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal, although the dispositive only rules on costs (order 2).

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 8. April 2020

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Erbbescheinigung (Erstreckung)

im Nachlass von B._____, geboren tt. Februar 1943, von C._____ ZH [Ort], D._____ [Ort] und E._____ VD [Ort], gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in C._____ ZH

Berufung gegen eine Erbbescheinigung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. März 2020 (EM200153)

Erwägungen:

1. B._____, wohnhaft gewesen in C._____ ZH, starb dort am tt.mm.2018 75- jährig (act. 1). Mit Urteil vom 3. Juli 2018 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) die öffentliche letztwillige Verfügung des Erblassers, in welcher dieser seine Ehefrau, A._____ (fortan Berufungsklägerin), als Alleinerbin einsetzte. Das Gericht hielt u.a. fest, der Ehegattin des Erblassers als Alleinerbin werde auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist bestritten werde (act. 13). Nachdem die Berufungsklägerin am 5. März 2020 telefonisch um Ausstellung eines Erbscheins ersucht hatte (vgl. act. 37), stellte die Vorinstanz gleichentags eine Erbbescheinigung aus (act. 38 = act. 41 = act. 43).

2. Dagegen gelangt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. März 2020 (Datum Poststempel) an die Kammer. Sie führt aus, die Erbbescheinigung am

9. März 2020 in Empfang genommen zu haben und eine Erstreckung der 10- tägigen Rechtsmittelfrist zu verlangen, da sie aktuell aufgrund einer Erkrankung zu dieser Erbbescheinigung keine Stellung nehmen könne. Weitere Anträge stellt die Berufungsklägerin nicht (act. 42).

Die vorinstanzlichen Akten wurden durch die Kammer beigezogen (act. 1– 39).

3. Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worum es sich bei der Ausstellung der Erbbescheinigung handelt (vgl. §§ 137 lit. d und 142a GOG/ZH, auch Art. 248 lit. e ZPO) – zehn Tage. Darauf wurde die Berufungsklägerin von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 41 S. 2). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (vgl. BSK ZPO- SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 314 N 3; vgl. auch Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend kann dem Ersuchen der Berufungsklägerin von Vornherein nicht stattgegeben werden. Weitere berufungsfähige Anträge stellt die Berufungsklägerin innert Rechtsmittelfrist nicht. Auf das Rechtsmittel ist damit nicht einzutreten.

4. Umständehalber wird auf das Erheben von Kosten für dieses Verfahren verzichtet. Da die Berufungsklägerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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