Renunciation of Executorship Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an appeal concerning a renunciation of executorship was not admissible. The appellant had been appointed executrix and accepted the role by submitting the will, for which she received an executorship certificate. She later sought to renounce the role due to personal circumstances, specifically financial hardship and the burden of clearing the deceased's apartment. However, the court found that such a renunciation, while generally permissible under contract law principles, must be directed to the supervisory authority, which in this canton is the district court, not the appellate court. Therefore, the appeal was dismissed, and the appellant's renunciation filing was forwarded to the appropriate lower court for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; Renunciation of Executorship Appeal Dismissed: The appellant had been appointed executrix and accepted the role by submitting the will, for which she received an executorship certificate. She later sought to renounce the role due to personal circumstances, specifically financial hardship and the burden of clearing the deceased's apartment. However, the court found that such a renunciation, while generally permissible under contract law principles, must be directed to the supervisory authority, which in this canton is the district court, not the appellate court. Therefore, the appeal was dismissed, and the appellant's renunciation filing was forwarded to the appropriate lower court for consideration.
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KI-generiertCited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 3. April 2020
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Willensvollstreckerzeugnis
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Mai 1944, von C._____ LU, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen ein Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. März 2020 (EN200065)
Erwägungen:
1. Am tt.mm.2020 verstarb B._____ mit letztem Wohnsitz in D._____ (act. 1). Mit Eingabe vom 2. März 2020 reichte seine Lebenspartnerin A._____ dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen eine letztwillige Verfügung des Erblassers vom 26. Januar 2020 ein, worin sie zur Willensvollstreckerin ernannt wurde (act. 2 und 7). Das Einzelgericht stellte A._____ am 3. März 2020 ein Willensvollstreckerzeugnis aus (act. 11).
2. Mit Eingabe vom 10. März 2020 (Datum Poststempel) erklärte A._____ (fortan Berufungsklägerin) "Berufung Rücktritt Willensvollstreckerin". Zur Begründung, weshalb sie nicht mehr als Willensvollstreckerin zur Verfügung stehe, führt sie aus, sie müsse zur Zeit die 4-Zimmerwohnung des Erblassers räumen und habe deshalb keine Zeit für die Willensvollstreckung. Ausschlaggebend sei aber, dass sie von einer kleinen AHV lebe und nicht in der Lage sei, die Schulden des Erblassers zu übernehmen. Nach ihrer Kenntnis habe der Erblasser nichts zu vererben. Er habe ca. im Jahr 2012 Privatkonkurs angemeldet, seit rund 2015 am Existenzminimum gelebt und Ergänzungsleistungen bezogen (act. 12).
3.a) Mit der Testamentsabgabe beim Einzelgericht erklärte die Berufungsklägerin die Annahme des ihr in der letztwilligen Verfügung zugedachten Willensvollstreckermandats (act. 2). Diese Erklärung nach dem Tod des Erblassers, aber vor Entgegennahme der amtlichen Mitteilung über die Ernennung zur Willensvollstreckerin ist zulässig, da die Berufungsklägerin die letztwillige Verfügung dem Einzelgericht selbst eingereicht und somit bereits Kenntnis von ihrer Ernennung hatte. Eine amtliche Mitteilung ist diesfalls nicht mehr erforderlich (BSK ZGB- Karrer/Vogt/Leu, 6. A., Art. 517 N 15). Die Willensvollstreckerin hat Anspruch auf ein Willensvollstreckerzeugnis. Dies ist eine behördliche Legitimationsurkunde über ihre Stellung. Sie hat nur deklaratorischen Charakter und dient der Willensvollstreckerin als Beweis für ihre Ernennung und Annahme der Funktion (Karrer/ Vogt/Leu, a.a.O., Art. 517 N 18 ff.). Infolge Annahme des Mandats stellte das Einzelgericht der Berufungsklägerin das Willensvollstreckerzeugnis aus (act. 11).
b) Weder bestreitet die Berufungsklägerin ihre Ernennung zur Willensvollstreckerin in der letztwilligen Verfügung noch macht sie geltend, sie habe das Mandat nicht angenommen. Ebenso wenig wendet sie ein, das Willensvollstreckerzeugnis stimme nicht mit den testamentarischen Anordnungen überein oder sei auf andere Weise unrichtig oder unvollständig. Die Ausstellung des Zeugnisses durch das Einzelgericht ist demnach nicht zu beanstanden.
Die Berufungsklägerin will vielmehr aus persönlichen Gründen von ihrem Mandat als Willensvollstreckerin zurücktreten. Ein solcher Rücktritt ist wegen fehlenden Amtszwangs analog den Regeln des Auftragsrechts – ausser zur Unzeit – jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die Rücktrittserklärung ist allerdings nicht an die Berufungsinstanz, sondern an die Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker zu richten (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 517 N 25). Im Kanton Zürich steht der Willensvollstrecker unter der Aufsicht der Eröffnungsbehörde, also des Einzelgerichts (§§ 137 lit. c und 139 Abs. 2 GOG). Somit wäre der Rücktritt beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen zu erklären gewesen.
c) Demzufolge ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die irrtümlich bei der Kammer eingereichte Rücktrittserklärung ist zur Behandlung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen weiterzuleiten.
4. Umständehalber werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 10. März 2020 wird an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen weitergeleitet.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Beilage von act. 12 und Rücksendung der Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
3. April 2020