Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF200017 • OG ZH LF200017 KI-generiert

Estate Notary Discharge Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer LF200017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant appealed a lower court's decision that discharged the notary appointed for the secured inventory in an estate and declared the matter concluded, intending to issue an heir certificate to the two named heiresses. The appeal, filed solely to preserve appeal deadlines, was subsequently withdrawn by the appellant. Consequently, the court dismissed the proceedings based on the withdrawal, dispensed with court costs due to the circumstances, and ordered the case file returned to the lower court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Estate Notary Discharge Appeal Withdrawal: The appeal, filed solely to preserve appeal deadlines, was subsequently withdrawn by the appellant. Consequently, the court dismissed the proceedings based on the withdrawal, dispensed with court costs due to the circumstances, and ordered the case file returned to the lower court.

Schlagwörter

KI-generiert
Notar Nachlassinventar Abberufung des Willensvollstreckers Erbe Rückzug des Rechtsbegehrens Erbverzichtsvertrag Abschluss des Sicherungsinventars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 ZPO

The court used this article to order the discontinuation of the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

The court waived the collection of judicial costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 27. April 2020

in Sachen

A._____ Verband ..., Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Abschluss des Sicherungsinventars

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juli 1951, von C._____, gestorben am tt. mm. 2019, wohnhaft gewesen … [Adresse],

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Februar 2020 (EN190579)

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich nahm mit

Urteil vom 18. Februar 2020 im Nachlass von B._____ Vormerk vom ordentlichen Abschluss des Sicherungsinventars, entband den zuständigen Notar von dem ihm erteilten Auftrag und schrieb das Geschäft als erledigt ab. Gleichzeitig stellte es die Ausstellung eines auf die beiden eingesetzten Erbinnen, der A._____ Verband ... (Rechtsträgerin: D._____ AG) und E._____ (Rechtsträgerin: E._____ Stiftung für …[Zweck]), lautenden Erbscheins nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist in Aussicht, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- fest und bezog diese zulasten des Nachlasses von der D._____ AG (act. 14).

2. Gegen dieses Urteil erhob die D._____ AG mit Eingabe vom 5. März 2020 Berufung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit den Anträgen, es sei das Urteil dahingehend abzuändern, dass die richtige Erbin – nämlich die D._____ AG – als Partei eingesetzt werde, eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz (act. 15). Gleichzeitig teilte die Berufungsklägerin mit, dass die Berufung nur vorsorglich zur Fristwahrung erhoben worden sei und sie sich einen Rückzug vorbehalte (act. 18).

3. Mit Eingabe vom 23. April 2020 zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück (act. 19). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: