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LF200015 • OG ZH LF200015 KI-generiert

Appeal of Will Opening Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer LF200015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a court's decision to open a will that appointed a community as the sole heir. The appellant argued that the will was invalid due to undue influence stemming from childhood trauma and that the testator was not of sound mind. The appellate court determined that the will opening procedure is a preliminary step to secure an estate and does not determine the material validity of the will. Therefore, challenges to the will's validity, including claims of undue influence or lack of mental capacity, must be raised in ordinary civil proceedings, not through an appeal of the will opening decision. Consequently, the appellate court dismissed the appeal, stating it lacked jurisdiction over the substantive claims.

Legislator-Regeste

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Art. 556 ZGB, Art. 551 Abs. 1 ZGB, Art. 54 Abs. 1 SchlT, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 19 m.w.H, Art. 308 Abs. 2 ZPO; Appeal of Will Opening Dismissed for Lack of Jurisdiction: The appellant argued that the will was invalid due to undue influence stemming from childhood trauma and that the testator was not of sound mind. The appellate court determined that the will opening procedure is a preliminary step to secure an estate and does not determine the material validity of the will. Therefore, challenges to the will's validity, including claims of undue influence or lack of mental capacity, must be raised in ordinary civil proceedings, not through an appeal of the will opening decision. Consequently, the appellate court dismissed the appeal, stating it lacked jurisdiction over the substantive claims.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Testaments sachliche Unzuständigkeit Eröffnung des Verfahrens Erbe Rechtsfähigkeit Beschwerdelegitimation Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 2 ZPO

Cited to establish that an appeal is permissible against decisions in summary proceedings if the value in dispute in a financial matter is at least Fr. 10,000.

Art. 519 ZGB

Referenced as the legal basis for the invalidity of a will, which the appellant implicitly claims.

Art. 556 ZGB

Cited as part of the legal basis for the proceedings concerning the opening of wills, which falls under non-contentious jurisdiction.

Art. 551 Abs. 1 ZGB

Cited as part of the legal basis for the proceedings concerning the opening of wills, which falls under non-contentious jurisdiction.

Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB

Cited as part of the legal basis for the proceedings concerning the opening of wills, which falls under non-contentious jurisdiction.

Art. 248 lit. e ZPO

Cited as part of the legal basis for the proceedings concerning the opening of wills, which falls under non-contentious jurisdiction.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 6. März 2020

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Januar 1929, von C._____, gestorben am tt. mm. 2019 in D._____, wohnhaft gewesen in D._____,

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Februar 2020 (EL190253)

Erwägungen:

1. B._____, wohnhaft gewesen in D._____, starb dort am tt. mm. 2019 90- jährig. Offenbar am 4. April 2017 hatte der Erblasser eine eigenhändige letztwillige Verfügung verfasst, in welcher er die "Gemeinschaft der E._____" als "alleinige Erbin" einsetzte. Diese letztwillige Verfügung wurde dem Bezirksgericht Hinwil durch das Notariat F._____ mit Schreiben vom 11. November 2019 eingereicht (act. 1 u. 2), worauf das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (Vorinstanz) am 29. Januar 2020 das Testament eröffnete und den ermittelten gesetzlichen sowie der eingesetzten Erbin mit Verfügung vom

10. Februar 2020 Anzeige machte (act. 7 = act. 11 = act. 13, nachfolgend zitiert als act. 11). Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 erhob A._____, offenbar eine Nichte des Erblassers (vgl. act. 3a, nachfolgend Berufungsklägerin), rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz (act. 12, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8, Zustelldatum: 13. Februar 2020). Sie stellt die folgenden Anträge:

"● Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 10.02.2020 aufzuheben.

● Es sei anzuerkennen, dass ich, eine Nichte des Verstorbenen, als Folge der Ereignisse in meiner Kindheit derart beeinträchtig bin, dass ich kaum je in der Lage war für meinen Unterhalt selbst aufzukommen.

● Es sei anzuerkennen, dass diese Ereignisse in sehr nahem Umfeld und unter starkem Einfluss der eingesetzten Erbin, der Gemeinschaft der E._____ stattgefunden haben.

● Es sei nun abzuwägen inwieweit ich, mein Sohn oder die Sozialhilfe G._____ für diesen Schaden aufkommen muss oder ob nicht das Umfeld, in welchem diese Ereignisse stattgefunden haben, zu einer Schadensminderung beitragen muss.

● Es seien nötigenfalls meine Akten der IV Stelle G._____ (Vers-Nr. 1) anzufordern und beizuziehen, da ich daraus in meiner Begründung zitieren werde.

● Es sei zu beachten, dass der 88-jährige Erblasser seinen letzten Willen unter Androhung "ewiger Höllenqualen" geändert hat.

● Es sei nach den erforderlichen Abklärungen der letzte Wille des Verstorbenen neu zu lesen und mir meinen Teil des Erbes zuzusprechen.

● Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien keine allfälligen Vorschussund Sicherheitsleistungen einzufordern."

1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Der Rechtsmitteleingang wurde der Berufungsklägerin angezeigt (act. 15). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erbrechtliche Sicherungsmassregel. Das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch: FEL- LER/BLOCH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 ff. zu Art. 19 m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des Nachlasses des Erblassers ist hier nicht bekannt. Einstweilen ist davon auszugehen, der Streitwert sei erreicht (vgl. auch act. 4). Auch der Einzelrichter gab als zulässiges Rechtsmittel die Berufung an (act. 11 S. 5 Dispositiv Ziff. 8).

3.1. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsschrift Ausführungen zu ihrer Kindheit im Umfeld der "Gemeinschaft der E._____". Dabei spricht sie Umgangs mit Sexualität bzw. von (selbst erlebtem) sexuellem und anderem Missbrauch in diesem Umfeld an, und der sie treffenden Folgen davon. Insbesondere weist sie auf ihre Arbeitsunfähigkeit und Abklärungen im Zusammenhang mit der Anmeldung bei der IV hin, sowie auf eine bei ihr bestehende, offenbar grosse psychische Belastung. Gedemütigt seien sie, ihre Eltern und ihre Geschwister von der "Gemeinschaft" (gemeint wohl die eingesetzte Erbin) worden, "die jetzt zu Unrecht das Erbe meines Onkel beansprucht". Die Berufungsklägerin ist denn auch mit dem Testament ihres Onkels nicht einverstanden. Er sei alt und nahe vor seinem Tod gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass er unter grossen Ängsten gelitten habe, welche das Testament beeinflusst hätten (act. 12, vgl. insb. S. 4 unten).

3.2. Aus den Ausführungen der Berufungsklägerin sowie den von ihr gestellten Anträgen wird nicht abschliessend klar, was sie in diesem Verfahren konkret will. Indes ist – auch unter Berücksichtigung der von ihr gestellten und eingangs wiedergegebenen Anträge – erkennbar, dass sie offenbar in Zweifel zieht, die letztwillige Verfügung sei vom Erblasser aus freien Stücken bzw. im Vollbesitz seiner Kräfte abgefasst worden. Sie macht damit zumindest sinngemäss die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB) geltend. Diesbezüglich ist die Berufungsklägerin auf das Folgende hinzuweisen:

3.3. Das Gericht, welches das Testament eröffnet, nimmt eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vor und bestimmt insbesondere im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung, wer nach dem Wortlaut des Testamentes auf den ersten Blick als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Die Klärung dieser Fragen bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten, das deswegen anzurufen ist (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131 und ZR 82/1983 Nr. 66). Im Rechtsmittelverfahren zur Testamentseröffnung wird entsprechend lediglich geprüft, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF180025 vom 7. Mai 2018, E. 5.1.).

3.4. Aus der eigenhändigen letztwilligen Verfügung des Erblassers ergibt sich, dass dieser seine "sämtlichen letztwilligen Verfügung von Todes wegen" aufhebte und zur "alleinigen Erbin" die "Gemeinschaft der E._____," einsetzte. Die Vorinstanz kam aufgrund des Wortlauts der letztwilligen Verfügung zu Recht zum (provisorischen) Schluss, dass es sich bei der Gemeinschaft der E._____, um eine eingesetzte Erbin handle. Auch die Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass die letztwillige Verfügung so zu lesen ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die letztwillige Verfügung den ermittel-

ten gesetzlichen Erben wie auch der Gemeinschaft der E._____, als eingesetzte Erbin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 anzeigte (act. 11).

Für eine Klage auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung, wie sie die Berufungsklägerin hier sinngemäss geltend macht, ist nach dem Gesagten das ordentliche Zivilgericht zuständig bzw. zunächst der Friedensrichter am letzten Wohnsitz des Erblassers (vgl. Dispositiv Ziff. 6 der vorinstanzlichen Verfügung, act. 11). Das Obergericht ist dafür – wie auch für die Behandlung der übrigen Anträge der Berufungsklägerin, bei denen teilweise auch unklar ist, was die Berufungsklägerin damit konkret verlangt – sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten ist.

4.1. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Da die Berufungsklägerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die eingesetzte Erbin hatte mit diesem Verfahren keine Aufwendungen, welche ihr zu ersetzen wären.

4.2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos und abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an die Gemeinschaft E._____, H.____-strasse …, … G._____, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 211'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

6. März 2020