Heir's Renunciation of Inheritance During Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a lower court ruling that identified the surviving children as legal heirs to an estate, one heir filed an appeal expressly declaring an unconditional renunciation of the inheritance and waiver of the certificate of inheritance. The appellate court reasoned that under statute, heirs have the right to renounce an inheritance, and such a declaration must be processed by the competent court of first instance for proper record-keeping and necessary orders; therefore, the appeal was transferred to the appropriate lower court for handling the renunciation, and the appeal proceedings were terminated without cost assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, § 137 lit. e GOG, Art. 570 Abs. 1, 3 ZGB; Heir's Renunciation of Inheritance During Appeal: The appellate court reasoned that under statute, heirs have the right to renounce an inheritance, and such a declaration must be processed by the competent court of first instance for proper record-keeping and necessary orders; therefore, the appeal was transferred to the appropriate lower court for handling the renunciation, and the appeal proceedings were terminated without cost assessment.
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KI-generiertThe court referred to this provision in its reasoning to justify transferring the case to the lower court for formalizing the declaration of renunciation of inheritance, although this provision itself is not explicitly cited in the operative part (dispositive) regarding the transfer. However, the operative part explicitly orders the transfer based on the context established in the reasoning.
This provision, concerning the right of heirs to renounce an inheritance, is the legal basis underlying the appellant's request, which the court ultimately addresses by transferring the matter.
This provision, concerning the formal requirements for renouncing an inheritance, is the legal basis underpinning the court's decision to transfer the case for recording the declaration of renunciation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss vom 26. Februar 2020
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Erbenermittlung
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juni 1934, von C._____ [Ort], gestorben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen … [Adresse],
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. Februar 2020 (EN200006)
Erwägungen:
1. Am tt.mm.2019 verstarb B._____ (Erblasser; act. 3). Nach Abklärung der familienrechtlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz mit Urteil vom 5. Februar 2020 fest, der Erblasser hinterlasse seine Kinder D._____ und A._____ als gesetzliche Erben; diesen werde auf Verlangen ein auf sie gemeinsam lautender Erbschein ausgestellt (act. 10 [= act. 12 = act. 7]). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 13. Februar 2020 (Poststempel) beim Obergericht Berufung. In ihrer Eingabe erklärt sie, sie schlage den Nachlass der verstorbenen Person unbedingt und vorbehaltlos aus; sie verzichte auf den Erbschein (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen mit der Wirkung, dass sie nicht Erben sind (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Die Behörde führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 1, 3 ZGB). Im Kanton Zürich nimmt das Einzelgericht in Erbschaftssachen am örtlich zuständigen Bezirksgericht Ausschlagungserklärungen entgegen und erlässt die erforderlichen Anordnungen (§ 137 lit. e GOG). Entsprechend ist die Eingabe der Berufungsklägerin vom 13. Februar 2020 zum Entscheid über die Protokollierung als Ausschlagungserklärung und zum Erlass der erforderlichen Anordnungen an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Dietikon zu überweisen. Das Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben.
3. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 13. Februar 2020 wird zum Entscheid über die Protokollierung als Ausschlagungserklärung und zum Erlass der erforderlichen Anordnungen an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Dietikon überwiesen.
2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, unter Beilage des Originals von act. 11 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
28. Februar 2020