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LF190084 • OG ZH LF190084 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Residual Estate Inventory Inventory

Geschäftsnummer LF190084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal concerning the completion of a residual estate inventory, paid the required advance for the appeal proceedings, and subsequently withdrew the appeal before the appellate court addressed the merits of the case. The court reasoned that since the appeal was withdrawn, the proceedings must be discontinued, the appellate court fees were set and charged to the appellant, to be offset by the advance payment, and no party compensation would be awarded, thereby making the cost and compensation ruling from the first instance final.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abschluss Nacherbschaftsinventar in einem Nachlass Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2019 (EL190195)

Schlagwörter

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Nachlassinventar Kostenvorschuss Ertrag Verzeichnisprivileg Rückzug des Rechtsbegehrens Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

The court cites this article in the reasoning as the basis for discontinuing the proceedings following the withdrawal of the appeal, although the formal order just states the proceeding is discontinued (Order 1).

Art. 106 ZPO

This provision is cited in the reasoning as the basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision is presumed to follow standard cantonal rules for costs, and the closest related provision mentioned concerning the appeal structure is Art. 64 BGG (though the actual cost articles cited are cantonal and Art. 106 ZPO).

Art. 90 BGG

This provision defines the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190084-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner

Beschluss vom 23. Januar 2020

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

vertreten durch Treuhandbüro B._____

betreffend Abschluss Nacherbschaftsinventar im Nachlass von C._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2019 (EL190195)

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2019 (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde von der Berufungsklägerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– einverlangt (act. 25), den sie fristgerecht leistete (act. 26 f.). Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Datum Postaufgabe: 21. Januar 2020) zog sie die Berufung zurück (act. 29). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 200.– festzusetzen (§§ 4, 8, 10 und 12 GebV OG), der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'891.96.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner

versandt am:

23. Januar 2020