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LF190049 • OG ZH LF190049 KI-generiert

Dismissal of Appeal and Order for Costs.

Geschäftsnummer LF190049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a district court's decision regarding the appointment of an heir's representative. After the appeal was filed, the appealing party withdrew their appeal, leading the appellate court to dismiss the case and order the appealing party to bear the costs of the appeal proceedings, denying any compensation to the other parties involved due to the lack of significant legal effort.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal and Order for Costs: After the appeal was filed, the appealing party withdrew their appeal, leading the appellate court to dismiss the case and order the appealing party to bear the costs of the appeal proceedings, denying any compensation to the other parties involved due to the lack of significant legal effort.

Schlagwörter

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Erbeinsetzung Parteientschädigung Leitverfahren Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Umzugskosten Bestellung eines Erbenvertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the litigation costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190049-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 2. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,

sowie

1. B._____,

2. C._____,

Verfahrensbeteiligte,

gegen

D._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Bestellung eines Erbenvertreters

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 10. September 2019 (EN190133)

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob der Berufungskläger gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom

10. September 2019 rechtzeitig Berufung (act. 30; act. 29 [= act. 31 = act. 26]; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 27/2). Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 33).

Mit Schreiben vom 25. September 2019 zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 35). Unter diesen Umständen ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses zu verzichten. Das Verfahren ist abzuschreiben.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten unter Beilage je einer Kopie von act. 35, sowie an die Obergerichtskasse und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

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