Appeal Withdrawal and Costs in Estate Administration Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision regarding the opening of a deceased individual's last will and testament, which had confirmed the existence of statutory heirs and appointed one of them to handle the estate administration. During the appeal process, where the appellant initially submitted an electronically insufficient filing but later corrected it, the appellant ultimately withdrew the appeal before any substantive review of the merits occurred. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings, fixed a court fee for the appeal based on the estimated value of the estate, imposed this fee on the withdrawing appellant as the losing party in effect, and determined that no legal fees would be awarded to the opposing parties due to the minimal effort involved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 559 Abs. 1 ZGB, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Withdrawal and Costs in Estate Administration Case: During the appeal process, where the appellant initially submitted an electronically insufficient filing but later corrected it, the appellant ultimately withdrew the appeal before any substantive review of the merits occurred. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings, fixed a court fee for the appeal based on the estimated value of the estate, imposed this fee on the withdrawing appellant as the losing party in effect, and determined that no legal fees would be awarded to the opposing parties due to the minimal effort involved.
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KI-generiertThis provision was cited as the legal basis for concluding that the proceedings should be closed due to the withdrawal of the appeal.
This provision was applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings based on the outcome.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 7. Mai 2019
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
gegen
1. B._____,
2. C._____, Berufungsbeklagte,
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von D._____, geboren am tt. Juli 1925, von Zürich und … BE, gestorben am tt.mm.2018 in E._____, wohnhaft gewesen in E._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. März 2019 (EL180368)
Erwägungen:
1. Am tt.mm.2018 verstarb D._____ (Erblasserin), geboren am tt. Juli 1925, mit letztem Wohnsitz in E._____ (act. 1/1). Mit Urteil vom 4. März 2019 (act. 3 = act. 7 = act. 13) eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) die eingereichte letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 26. Mai 2016. Die Vorinstanz ordnete an, dass das Original der letztwilligen Verfügung im Gerichtsarchiv aufbewahrt werde und jeder Ausfertigung des Urteils eine Kopie der Verfügung von Todes wegen beigeheftet werde. Im Übrigen wurde festgehalten, dass die Erblasserin die in Ziffer I der Erwägungen erwähnten gesetzlichen Erben (B._____ [Erbe 1, Ehemann], A._____ [Erbin 2, Nichte], C._____ [Erbin 3, Nichte]) hinterlasse. Dem gesetzlichen Erben 1 (B._____) werde auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt, sofern dagegen nicht innert Monatsfrist durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde. Weiter wurde festgestellt, dass die Erbabwicklung Sache des gesetzlichen Erbens 1 sei (act. 7 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1-5).
2.
2.1. A._____ (fortan Berufungsklägerin) erhob mit Faxeingabe vom 14. März 2019 Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 4. März 2019 (act. 8). Eingaben sind dem Gericht unterzeichnet, schriftlich oder (nach einem im Einzelnen vorgeschriebenen Verfahren) elektronisch einzureichen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Die Kammer wies die Berufungsklägerin sogleich darauf hin, dass Faxeingaben ungenügend seien und dass die original unterzeichnete Eingabe innert Frist überbracht, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung übergeben werden könne (act. 9-10). Innert Rechtsmittelfrist reichte die Berufungsklägerin eine Berufungsschrift mit Originalunterschrift per Post nach (act. 11).
2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Mit Verfügung vom 1. April 2019 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin sowie der Berufungsbeklagten 2 Frist angesetzt, um einen Zustellempfänger in der Schweiz zu bezeichnen (act. 14). Mit Schreiben vom
16. April 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Einreichung einer Vollmacht an, die Berufungsbeklagte 2 zu vertreten; Zustellung von Korrespondenzen könnten an seine Adresse erfolgen (act. 16-17). Die Vorinstanz reichte der Kammer ihr Urteil vom 17. April 2019 ein, mit welchem sie von der Einsprache der Berufungsbeklagten 2 gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Nachlass der Erblasserin Vormerk nahm (act. 18).
Mit Schreiben vom 29. April 2019, beim Obergericht eingegangen am 3. Mai 2019, zog die Berufungsklägerin ihre Berufung zurück (act. 19). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Was die Kostenfolgen für das vorliegende Berufungsverfahren anbelangt, so ist der Streitwert bzw. Interessenwert auf Fr. 51'875.00 zu schätzen (vgl. act. 14, Erw. 2.). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.00 festzusetzen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin auf dem Rechtshilfeweg, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage der Kopien von act. 11 und act. 19, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'875.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
8. Mai 2019