Direct Appeal of Eviction Order Deemed Inadmissible Due to Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant directly filed an appeal with the cantonal superior court challenging the nullity of an eviction order, asserting jurisdiction due to unresolved issues regarding the designation of an alternative lower court. The court determined that it lacks jurisdiction because it is an appellate instance and the matter was not properly brought via an appeal against a lower court decision, nor was there a claim of judicial non-decision or delay; consequently, the direct appeal was deemed inadmissible, and the court did not proceed to review the substance of the eviction claim, ordering the appellant to bear the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Direct Appeal of Eviction Order Deemed Inadmissible Due to Lack of Jurisdiction: The court determined that it lacks jurisdiction because it is an appellate instance and the matter was not properly brought via an appeal against a lower court decision, nor was there a claim of judicial non-decision or delay; consequently, the direct appeal was deemed inadmissible, and the court did not proceed to review the substance of the eviction claim, ordering the appellant to bear the costs.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the costs based on this provision due to the outcome of the case.
Cited in the final section to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180093-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Beschluss vom 11. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Ausweisung / Vollstreckung
Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom
18. Dezember 2018 Beschwerde beim Obergericht, mit welcher sie im Wesentlichen die Nichtigkeit der Ausweisung vom 8. November 2017 geltend macht (vgl. act. 2). Darin führt sie einleitend aus, sie müsse ihre Beschwerde direkt dem Obergericht einreichen, weil "seit ihrem Ausstandsbegehren vom 5. September 2018 (PS160171) und 9. Oktober 2018 (BV.BV180036) und den Ereignissen vom
4. Dezember 2018 immer noch kein alternatives Gericht zum Bezirksgericht Meilen benannt wurde, (…)" (vgl. act. 2 S. 2 oben).
2. Das Obergericht ist grundsätzlich Berufungsund Beschwerdeinstanz gemäss ZPO und damit für die Beurteilung angefochtener erstinstanzlicher Entscheide zuständig (vgl. § 48 ff. GOG). Eine sog. „Sprungbeschwerde“ ist nicht vorgesehen und offensichtlich unzulässig. Da kein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der angefochten werden könnte, und im Übrigen mit Bezug auf die Ausweisung vom 8. November 2017, welche Gegenstand ihrer Beschwerde ist, auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch eine Vorinstanz geltend gemacht wird, kann die Kammer auf die direkt bei ihr erhobene Beschwerde nicht eintreten (vgl. den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid der Kammer PS170246 vom 16. November 2017 E. 3, siehe auch OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011 E. 3).
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2018 ist ausdrücklich an den Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich adressiert. Die Beschwerdeführerin ist zwar eine juristische Laiin, aber sie ist durchaus prozesserfahren (vgl. dazu OGer ZH PS180238 vom 14. Januar 2019
E. 3.9.), und aus ihrer Eingabe ergibt sich – wie gesehen – klar und deutlich, dass sie sich im Wissen der Zuständigkeitsordnung bewusst dazu entschied, ihre Beschwerde entgegen dieser Ordnung direkt an das Obergericht zu richten. Es ist folglich auch nicht von einem "Irrläufer" auszugehen, weshalb von einer Weiterleitung der Eingabe an das allenfalls zuständige erstinstanzliche Gericht ohne Weiteres abgesehen werden kann.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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