Mechanic's Lien Timeliness Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the provisional registration of a mechanic's lien based on work allegedly completed on July 10th, which they argued entitled them to the lien registration. The appellate court dismissed the appeal and upheld the lower court's rejection of the request because the four-month statutory deadline for filing the lien, according to the appellant's own assertion of the final date of work, expired on November 10th, making the subsequent application for the lien inadmissible due to lateness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 106 ZPO, Art. 98 BGG, §§ 4, 8 und 12 GebV OG; Mechanic's Lien Timeliness Appeal Dismissed: The appellate court dismissed the appeal and upheld the lower court's rejection of the request because the four-month statutory deadline for filing the lien, according to the appellant's own assertion of the final date of work, expired on November 10th, making the subsequent application for the lien inadmissible due to lateness.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis article was cited in the reasoning section immediately preceding the dispositive as the basis for imposing costs on the applicant.
These regulations were cited in the reasoning section immediately preceding the dispositive as the basis for setting the litigation fee.
Cited in the final section to classify the decision as concerning provisional measures for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in point 5 to inform the parties of the legal framework for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180075-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 22. November 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. November 2018 (ES180031)
Erwägungen:
Die Berufung richtet sich gegen den Entscheid, mit welchem der Einzelrichter das Begehren der Klägerin um vorsorglichen Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes ablehnte, weil das Gesuch verwirkt sei. Die Gesuchstellerin beharrt in der am 15. November 2018 verschickten und am 16. November 2018 bei der Kammer eingegangenen Berufung darauf, dass sie am 10. Juli 2018 noch Arbeiten ausgeführt habe, welche zum Eintrag des Pfandrechtes berechtigten, und gestützt darauf verlangt sie die zuerst superprovisorische und dann vorsorgliche Eintragung des Pfandrechtes (act. 2). Die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist aber auch nach Darstellung der Gesuchstellerin selber bereits am 10. November 2018 abgelaufen. Die Berufung ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen (§§ 4, 8 und 12 GebV OG) und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gegenpartei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel keinen zur Entschädigung berechtigenden Aufwand hatte.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'432.18.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
23. November 2018