Appeal Dismissed Due to Time-Barred Construction Lien Registration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal against the lower court's decision to refuse the precautionary registration of a construction lien because the application was time-barred. The appellant argued that work entitling them to the lien was performed as late as July 10, 2018, but the court found that even based on the appellant's own stated final work date, the four-month statutory deadline under Article 839 Section 2 of the Civil Code had already expired on November 10, 2018, leading to the appeal's dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 106 ZPO, Art. 98 BGG, §§ 4, 8 und 12 GebV OG; Appeal Dismissed Due to Time-Barred Construction Lien Registration: The appellant argued that work entitling them to the lien was performed as late as July 10, 2018, but the court found that even based on the appellant's own stated final work date, the four-month statutory deadline under Article 839 Section 2 of the Civil Code had already expired on November 10, 2018, leading to the appeal's dismissal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe reasoning explicitly mentions that the four-month period under this article had already expired, leading to the dismissal of the appeal.
This procedural rule was cited in the reasoning section for imposing court costs on the applicant, although the actual order refers to the costs via cantonal regulation.
These regulations were cited in the reasoning to determine the amount of the court fee imposed in order 2.
Cited in the final part of the judgment to specify the nature of the decision regarding precautionary measures for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180073-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 22. November 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. November 2018 (ES180029)
Erwägungen:
Die Berufung richtet sich gegen den Entscheid, mit welchem der Einzelrichter das Begehren der Klägerin um vorsorglichen Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes ablehnte, weil das Gesuch verwirkt sei. Die Gesuchstellerin beharrt in der am 15. November 2018 verschickten und am 16. November 2018 bei der Kammer eingegangenen Berufung darauf, dass sie am 10. Juli 2018 noch Arbeiten ausgeführt habe, welche zum Eintrag des Pfandrechtes berechtigten, und gestützt darauf verlangt sie die zuerst superprovisorische und dann vorsorgliche Eintragung des Pfandrechtes (act. 2). Die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist aber auch nach Darstellung der Gesuchstellerin selber bereits am 10. November 2018 abgelaufen. Die Berufung ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (§§ 4, 8 und 12 GebV OG) und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gegenpartei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel keinen zur Entschädigung berechtigenden Aufwand hatte.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'988.53.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
23. November 2018