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LF180072 • OG ZH LF180072 KI-generiert

Construction Lien Registration Period Expired

Geschäftsnummer LF180072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision that rejected a request to provisionally register a construction lien. The appellant argued that they performed work on July 10, 2018, which would justify the lien, but the court found that the four-month statutory period for registering such a lien, even according to the appellant's own timeline, had already expired on November 10, 2018, rendering the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 106 ZPO, Art. 98 BGG, §§ 4, 8 und 12 GebV OG; Construction Lien Registration Period Expired: The appellant argued that they performed work on July 10, 2018, which would justify the lien, but the court found that the four-month statutory period for registering such a lien, even according to the appellant's own timeline, had already expired on November 10, 2018, rendering the appeal unfounded.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Ablauf der gesetzlichen Frist Legitimation gegen Baubewilligung Nichtverlängerung des Vertrags Dauer der Zuwiderhandlung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 839 Abs. 2 ZGB

The court refers to this article as the basis for the dismissal of the appeal, stating that the four-month period for the lien had expired.

Art. 106 ZPO

This article is cited for the imposition of costs on the applicant.

§§ 4, 8 und 12 GebV OG

These provisions are cited for the determination and imposition of the court fees.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180072-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 22. November 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. November 2018 (ES180028)

Erwägungen:

Die Berufung richtet sich gegen den Entscheid, mit welchem der Einzelrichter das Begehren der Klägerin um vorsorglichen Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes ablehnte, weil das Gesuch verwirkt sei. Die Gesuchstellerin beharrt in der am 15. November 2018 verschickten und am 16. November 2018 bei der Kammer eingegangenen Berufung darauf, dass sie am 10. Juli 2018 noch Arbeiten ausgeführt habe, welche zum Eintrag des Pfandrechtes berechtigten, und gestützt darauf verlangt sie die zuerst superprovisorische und dann vorsorgliche Eintragung des Pfandrechtes (act. 2). Die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist aber auch nach Darstellung der Gesuchstellerin selber bereits am 10. November 2018 abgelaufen. Die Berufung ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen (§§ 4, 8 und 12 GebV OG) und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gegenpartei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel keinen zur Entschädigung berechtigenden Aufwand hatte.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'072.23.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

23. November 2018