Construction Lien Registration Deadline Expired
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought to register a construction lien, claiming to have performed work within the four-month statutory period. The court rejected the appeal, affirming the lower court's decision, because the four-month period for registering the lien had already expired based on the appellant's own presented timeline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 106 ZPO, Art. 98 BGG, §§ 4, 8 und 12 GebV OG; Construction Lien Registration Deadline Expired: The court rejected the appeal, affirming the lower court's decision, because the four-month period for registering the lien had already expired based on the appellant's own presented timeline.
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KI-generiertThis provision establishes the four-month time limit for registering a construction lien, which was exceeded in this case, leading to the dismissal of the appeal.
This provision governs the allocation of court costs, and it was used to impose the court fees on the applicant.
These provisions are cited for the determination of court fees.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180071-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 22. November 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. November 2018 (ES180027)
Erwägungen:
Die Berufung richtet sich gegen den Entscheid, mit welchem der Einzelrichter das Begehren der Klägerin um vorsorglichen Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes ablehnte, weil das Gesuch verwirkt sei. Die Gesuchstellerin beharrt in der am 15. November 2018 verschickten und am 16. November 2018 bei der Kammer eingegangenen Berufung darauf, dass sie am 10. Juli 2018 noch Arbeiten ausgeführt habe, welche zum Eintrag des Pfandrechtes berechtigten, und gestützt darauf verlangt sie die zuerst superprovisorische und dann vorsorgliche Eintragung des Pfandrechtes (act. 2). Die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist aber auch nach Darstellung der Gesuchstellerin selber bereits am 10. November 2018 abgelaufen. Die Berufung ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen (§§ 4, 8 und 12 GebV OG) und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gegenpartei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel keinen zur Entschädigung berechtigenden Aufwand hatte.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'752.21.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
23. November 2018