Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF180053 • OG ZH LF180053 KI-generiert

Legatees' Appeal of Handwritten Will Dismissed Upon Withdrawal

Geschäftsnummer LF180053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two legatees appealed a lower court's decision that admitted a decedent's handwritten will, notified the sole heir (who was also named executor), and indicated the imminent issuance of a certificate of inheritance to the heir. The appellate court dismissed the case as withdrawn because the legatees voluntarily retracted their appeal, thereby upholding the costs awarded in the first instance and imposing the appellate court's costs on the legatees, jointly and severally, while denying party compensation as the executor had not sought it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, § 2 GebV OG, § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Legatees' Appeal of Handwritten Will Dismissed Upon Withdrawal: The appellate court dismissed the case as withdrawn because the legatees voluntarily retracted their appeal, thereby upholding the costs awarded in the first instance and imposing the appellate court's costs on the legatees, jointly and severally, while denying party compensation as the executor had not sought it.

Schlagwörter

KI-generiert
Willensvollstrecker Gebührenfestsetzung Rückzug des Rechtsbegehrens Erbverzichtsvertrag Parteientschädigung Auslegungsurteile Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 2 GebV OG

Cited as the basis for determining the litigation cost fee based on the value in dispute and court effort.

§ 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG

Cited for the specific determination of the litigation cost fee.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform the parties about the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform the parties about the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal provisions for determining admissibility and form of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision constitutes a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 328 ff. ZPO

Cited to explain that challenging a party's declaration (withdrawal) must be done via revision before the Obergericht, not appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 21. Januar 2019

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Berufungsklägerinnen,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

C._____, Willensvollstrecker und Beschwerdegegner, betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von D._____, geboren am tt. Februar 1923, von Zürich, gestorben am tt.mm.2018 in E._____, wohnhaft gewesen in E._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Oktober 2018 (EL180324)

Erwägungen:

1. Am 31. August 2018 (Poststempel) reichte C._____ eine eigenhändige letztwillige Verfügung der am 26. August 2018 verstorbenen D._____ vom

24. Mai 2006 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 2 und act. 21 Anhang). Mit

Urteil vom 4. Oktober 2018 ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen an, dem gesetzlichen Alleinerben, C._____, werde eine Fotokopie des Testamentes zugestellt und stellte ihm die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht (act. 21 Dispositiv Ziffern 1-2).

Überdies wurde davon Vormerk genommen, dass C._____ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen habe (act. 21 Dispositiv Ziffer 3). Gegen diesen Entscheid erhoben die Vermächtnisnehmerinnen A._____ und B._____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 (Poststempel) Berufung und beantragten (act. 22 S. 2):

"1. Es seien die Dispositionsziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben;

2. Es sei das Verfahren zwecks Vervollständigung der Erbenermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Eventualiter sei in Abänderung der Dispositionsziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Berufungsklägerinnen A._____ und B._____ infolge Verwandtschaft gesetzliche Erbinnen der am tt.mm.2018 in E._____ ZH verstorbenen D._____ sind;

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Kantons".

2. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019, beim Obergericht eingegangen am

10. Januar 2019, zogen die Berufungsklägerinnen die Berufung zurück (act. 35). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.

3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Berufungsklägerinnen nicht, da sie unterliegen und C._____ nicht, da er sich unaufgefordert zum Verfahren geäussert hat (act. 27, act. 30 und 31/1). Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bildet vorliegend der Streitwert und der Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 GebV OG). Es ist von einem die beiden Vermächtnisse von Fr. 20'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen, und die Gebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Diese Kosten sind A._____ und B._____ je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung je für den gesamten Betrag.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung einer jeden für den gesamten Betrag.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 22, act. 25/3-6 und act. 35, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

21. Januar 2019