Inheritance Certificate Challenge Regarding Unborn Heirs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to tentatively issue a certificate of inheritance listing only the existing statutory and named heirs, despite the testator's will stipulating that any grandchildren or great-grandchildren born or expected at the time of death should share the residual estate equally. The appellate court reasoned that the testator clearly intended to include individuals conceived but not yet born, and since the lower court failed to conduct further inquiries regarding potential pregnancies, the original decision had to be overturned and the case remanded for further investigation and a new ruling to properly identify all designated heirs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; Inheritance Certificate Challenge Regarding Unborn Heirs: The appellate court reasoned that the testator clearly intended to include individuals conceived but not yet born, and since the lower court failed to conduct further inquiries regarding potential pregnancies, the original decision had to be overturned and the case remanded for further investigation and a new ruling to properly identify all designated heirs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the final statement, confirming the decision is a final decision (Endentscheid) within the meaning of this article.
Cited to describe the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Urteil vom 9. September 2016
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1932, von … ZH und Zürich, gestorben am tt.mm.2016 in C._____ ZH, wohnhaft gewesen in C._____,
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Juli 2016 (EL160172)
Erwägungen:
1. Am 13. Juli 2016 reichte A._____ eine eigenhändige letztwillige Verfügung des am tt.mm.2016 verstorbenen B._____ vom 27. Juni 2014 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 1, vgl. act. 15 S. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil den drei gesetzlichen Erben, den Kindern des Erblassers, und den drei eingesetzten Erben, zwei Enkeln und einem Urenkel, die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht (act. 15). Gegen diesen Entscheid erhob die gesetzliche Erbin A._____ Berufung und beantragte (act. 16):
"1. Die Verfügung vom 26. Juli 2016 betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____ ist aufzuheben und unter Aufführung sämtlicher (gesetzlicher und genannter) Erben gemäss Ziffer 1-5 des Testamentes vom
27. Juli 2014 erneut auszustellen.
2. Eventualiter wird eine Fristverlängerung beantragt, damit die Berichtigung/erneute Ausstellung der Verfügung durch das Bezirksgericht Hinwil im Sinne einer Wiedererwägung erfolgen kann.
3. Allfällige Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit einer möglichen Berichtigung oder dem Berufungsverfahren vor dem Obergericht sind zu Lasten der Gerichtskasse Bezirksgericht Hinwil zu erheben."
2. Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 27. Juli 2014 nebst seinen beiden Töchtern und seinem Sohn (mit einem Erbanteil von je einem Siebtel) folgende weitere Personen als Erben eingesetzt (act. 15 Testament):
"4. meine 2 Enkelkinder D._____, geb. tt. März 1982, und E._____, geb. 19. April 1986 sowie mein Urenkelkind F._____, geb. tt.mm.2014 Diese Kinder teilen zu gleichen Teilen die übrigen 4/7. Sollten bis zu meinem Ableben weitere Enkel oder Urenkelkinder geboren worden oder unterwegs sein (Schwangerschaft), so erhöht sich dementsprechend die Anzahl der Personen, die gleichberechtigt an der Teilung beteiligt sind."
Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 29. Juli 2016 zugestellt (act. 11 S. 2). Am 3. August 2016 teilte sie der Vorinstanz mit, dass ein weiteres Enkelkind unterwegs sei und dieses ebenfalls als eingesetzte(r) Erbe/Erbin aufgeführt werden müsse (act. 12). Die Vorinstanz stellte in der Folge eine schnellst mögliche Berichtigung in Aussicht (act. 12). Da es dem Einzelgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht möglich war, eine neue Verfügung zu erlassen (act. 13), reichte A._____ die vorliegende Berufung ein (act. 10).
3. Aus dem Testament geht klar hervor, dass der Erblasser auch im Zeitpunkt seines Todes gezeugte, aber noch ungeborene Kinder als Erben einsetzte.
Da es die Vorinstanz unterlassen hat, weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Schwangerschaften zu treffen, ist das Verfahren zwecks Vervollständigung der Erbenermittlung an diese zurückzuweisen. Die Verfügung vom
26. Juli 2016 ist daher aufzuheben.
4. Umständehalber sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt, weshalb auch keine zuzusprechen ist.
Es wird erkannt:
1. Die Verfügung Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
9. September 2016