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LF160003 • OG ZH LF160003 KI-generiert

Heir's Timeliness in Estate Inventory Request

Geschäftsnummer LF160003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An heir appealed the lower court's dismissal of the request for a public inventory of the estate, which was dismissed as untimely because the lower court calculated the one-month statutory deadline based on a document dated November 12, 2015. The appellate court reversed the decision, finding that the heir's request for a copy of the certificate of inheritance on December 11, 2015, evidenced a date of knowledge closer to November 20, 2015, when the certificate was served, and thus the subsequent request for the public inventory on December 21, 2015, was timely, as the deadline would have fallen on December 20, 2015, a Sunday.

Legislator-Regeste

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Art. 580 ZGB, Art. 54 Abs. 1 SchlT, Art. 580 Abs. 2 ZGB, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 28 ZPO, Art. 580 Abs. 1 ZGB; Heir's Timeliness in Estate Inventory Request: The appellate court reversed the decision, finding that the heir's request for a copy of the certificate of inheritance on December 11, 2015, evidenced a date of knowledge closer to November 20, 2015, when the certificate was served, and thus the subsequent request for the public inventory on December 21, 2015, was timely, as the deadline would have fallen on December 20, 2015, a Sunday.

Schlagwörter

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Nachlassinventar Erbe gesetzliche Frist Testamentseröffnung Rechtzeitigkeit der Veranlagung Pfändungsbegehren Anordnung öffentliches Inventar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 580 Abs. 2 ZGB

The court's decision to overturn the lower court's dismissal was based on the fact that the request for a public inventory was filed in time according to this provision.

Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 78 Abs. 1 OR

These procedural rules were cited in conjunction with Art. 580 Abs. 2 ZGB to establish that the filing date of the request was timely.

Art. 92 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 4. Februar 2016

in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Anordnung öffentliches Inventar

im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1949, von …BE, gestorben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in C._____,

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2016 (EN150140)

Erwägungen:

1.

1.1. Am tt.mm.2015 verstarb im Universitätsspital Zürich der am tt. März 1949 geborene B._____ (vgl. act. 2; act. 7). Er hinterliess seine Ehefrau, D._____ (nachfolgend Ehefrau), und seinen aus erster Ehe stammenden Sohn, A._____ (nachfolgend Berufungskläger), als gesetzliche Erben (vgl. act. 3; act. 10). Die Ehefrau ersuchte das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 um Ausstellung eines Erbscheins (act. 1). Da der Erblasser seit 1993 keinen Kontakt mehr mit seinem Sohn gehabt hat (vgl. act. 4 unten), ermittelte die Vorinstanz die Adresse des Berufungsklägers (act. 5+6). Der Erbschein vom 16. November 2015 (act. 10) wurde der Ehefrau am 20. November 2015 zugestellt (act. 11). Der Berufungskläger beantragte mit Schreiben vom

11. Dezember 2015 (Datum Poststempel) eine Kopie des Erbscheins (act. 12). Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger am 14. Dezember 2015 eine beglaubigte Kopie des Erbscheins aus (act. 12). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Datum Poststempel) stellte der Berufungskläger bei der Vorinstanz ein Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars (act. 13). Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren wegen Verspätung nicht ein (act. 14 = act. 17; nachfolgend zitiert als act. 17).

1.2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Januar 2016 rechtzeitig Berufung (act. 18). Er stellt sinngemäss den Antrag, es sei die Verfügung vom 5. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt, da im vorliegenden Verfahren keine Gegenpartei existiert (vgl. E. 2.2. unten). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Das vorliegende Verfahren betrifft das Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars nach Art. 580 ZGB. Die Bestimmung der dafür zuständigen Behörde liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 580 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Zürich ist das örtlich zuständige Einzelgericht mit dieser Aufgabe betraut (§ 137 lit. f GOG). Die entsprechenden Entscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO).

2.2. Das Verfahren über die Anordnung eines öffentlichen Inventars ist eine Angelegenheit der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (KUKO ZPO-HAAS/STRUB,

2. Aufl., Art. 28 ZPO N 11 f.). Ob in diesen Verfahren eine Gegenpartei vorhanden und anzuhören ist, richtet sich nach dem materiellen Recht (KUKO ZPO-JENT- SØRENSEN, 2. Aufl., Art. 248 N 24). Bei der Anordnung des öffentlichen Inventars ist das grundsätzlich nicht der Fall. Das Verfahren kann je nach den Umständen vor zweiter Instanz strittig werden, wenn etwa ein Miterbe die Anordnung des Inventars anficht. Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch nur die Frage, ob das Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars innert der in Art. 580 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist gestellt wurde und überhaupt darauf einzutreten ist. Dabei handelt es sich (noch) nicht um eine zwischen den zivilrechtlichen Parteien (d.h. zwischen den Erben) strittige Frage.

3.

3.1. Nach Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren ist innert Frist von einem Monat anzubringen (Art. 580 Abs. 2 ZGB). Für den Beginn der Frist gilt die Regelung von Art. 567 Abs. 2 ZGB, wonach bei gesetzlichen Erben die Kenntnis des Todes massgebend ist (BGer 5P.155/2001 E. 2b.aa).

3.2. Die Vorinstanz trat auf das Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars im Nachlass des Erblassers nicht ein. Sie erwog, der Berufungskläger habe mit Schreiben vom 12. November 2015, welches am 14. Dezember 2015 eingegangen sei, um Zustellung einer Kopie des Erbscheines ersucht. Es sei daher da-

von auszugehen, dass er spätestens am 12. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers gehabt habe. Das Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars hätte der Berufungskläger demnach bis am 12. Dezember 2015 stellen müssen. Da er dieses jedoch erst am 21. Dezember 2015 gestellt habe, sei das Begehren verspätet erfolgt (act. 17 E. III).

3.3. Der Berufungskläger führt in seiner Eingabe aus, die angefochtene Verfügung basiere auf einer falschen Schlussfolgerung. Er habe nicht seit dem

12. November 2015, sondern erst seit dem 22. November 2015 Kenntnis vom Tod seines Vaters. Das von der Vorinstanz genannte Schreiben sei in einer Vorlage von Microsoft Word geschrieben worden, in welcher das Datum angewählt werden könne. Das Datum werde in verkehrter Reihenfolge aufgeführt, mithin werde an erster Stelle der Monat, an zweiter Stelle der Tag und am Ende das Jahr angegeben. Den Brief habe er daher am 11. Dezember 2015 geschrieben (act. 18).

3.4. Wie gesehen, bringt der Berufungskläger vor, seit dem 22. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers zu haben und das Schreiben nicht am

12. November 2015, sondern am 11. Dezember 2015 verfasst zu haben. Letzteres erscheint zum einen glaubhaft, weil der Poststempel gemäss Aktenvermerk ebenfalls den 11. Dezember 2015 aufweist (act. 12 oben rechts). Zum anderen beantragte der Berufungskläger mit besagtem Schreiben nicht die Ausstellung eines Erbscheins, sondern lediglich eine Kopie des Erbscheins seines Vaters (act. 12). Somit verlangte er eine Kopie des am 16. November 2015 ausgestellten Erbscheins. Dies verstand auch die Vorinstanz so, stellte sie ihm doch am

14. Dezember 2015 eine solche beglaubigte Kopie zu (act. 12 unten). Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass das (mutmasslich im amerikanischen Stil) am 12/11/2015 datierte und am 11. Dezember 2015 gestempelte Schreiben des Berufungsklägers entstand, nachdem er von der Ausstellung des Erbscheins vom

16. November 2015 erfahren hatte. Das entspricht seiner Darstellung im Berufungsverfahren, wonach er von einer Person aus dem Umfeld der Ehefrau über den Tod des Erblassers orientiert worden sei (act. 18 m.H. auf act. 19/2). Die von ihm genannte Person hatte gemäss handschriftlicher Aktennotiz am 30. Oktober 2015 gegenüber der Vorinstanz bekundet, nichts über den Verbleib des Beru-

fungsklägers zu wissen (act. 4). Das änderte sich am 20. November 2015 (act. 11) mit der Zustellung des Erbscheins, der die Adresse des Berufungsklägers erwähnt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger frühestens am 20. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers erhielt. Da der 20. Dezember 2015 ein Sonntag war, erfolgte die Einreichung des Begehrens am 21. Dezember 2015 somit auf jeden Fall rechtzeitig und es wäre darauf einzutreten gewesen (Art. 580 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 78 Abs. 1 OR).

3.5. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Berufungskläger keine Parteibzw. Umtriebsentschädigung beantragt hat, ist ihm eine solche auch nicht zuzusprechen (vgl. BGE 139 III E. 4.3).

Es wird erkannt:

1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

5. Februar 2016