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LF150041 • OG ZH LF150041 KI-generiert

Heir Certificate Issuance Delayed Pending Heir Status Resolution

Geschäftsnummer LF150041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenging the issuance of an heir certificate, based on an objection raised by a legal heir, appealed a lower court's decision to withhold the certificate and appoint an estate administrator pending resolution of the objection. The appellate court affirmed the lower court's ruling, reasoning that under statutory provisions, the filing of an objection by an heir prevents the immediate issuance of the heir certificate and the provisional distribution of the estate, as the objection serves to protect the objector from the premature delivery of assets until their claimed heir status or challenge to the will is settled through proper legal action.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einsprache in einem Nachlass Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. August 2015 (EL140305)

Schlagwörter

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Erbe Erbschaftsverwalter Statusklage Forderungseingabe Rechtsstellung Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to justify the imposition of procedural costs on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF150041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 3. September 2015

in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Einsprache

im Nachlass von B._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. August 2015 (EL140305)

Erwägungen:

1.

Am tt.mm.2014 verstarb die am tt. September 1934 geborene B._____ (siehe act.

4 und 8). Am 11. Dezember 2014 reichte die C._____ Treuhand AG beim Bezirksgericht Uster die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 1. Juni 2007 ein und erklärte, das Willensvollstreckermandat gemäss Testament anzunehmen (act. 1 und 2). Die Vorinstanz ermittelte als gesetzliche Erben die Nichten D._____ und E._____. Sie erwog unter anderem, die Erblasserin habe das A._____ – ein im Handelsregister eingetragener Verein – als einzigen Erben eingesetzt und verschiedene Vermächtnisse ausgesetzt. Mit Urteil vom 11. Juni 2015 wurde das Testament eröffnet, dem A._____ (im Folgenden: Berufungskläger) die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht gestellt und vorgemerkt, dass die C._____ Treuhand AG das Willensvollstreckermandat angenommen habe (act. 20). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 erhob E._____ Einsprache (act. 23). Mit Urteil vom 6. August 2015 nahm die Vorinstanz von der Einsprache Vormerk und entschied, es werde kein Erbschein ausgestellt, solange die Einsprache nicht beseitigt sei. Zudem ordnete sie die Erbschaftsverwaltung an und betraute die C._____ Treuhand AG als Willensvollstreckerin mit der Ausführung (act. 25 = act. 29 = act. 31). Dieser Entscheid wurde dem Berufungskläger am 7. August 2015 zugestellt (act. 26). Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob er dagegen rechtzeitig Berufung und stellte den Antrag, die Einsprache von E._____ sei abzuweisen. Er begründete dies damit, dass E._____ zwar gesetzliche Erbin aber nicht pflichtteilsberechtigt sei. Die Erblasserin habe über den gesamten Nachlass verfügt und dabei E._____ nicht berücksichtigt (act. 30). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Streitwert für die Berufung ist gegeben (vgl. act. 10). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

2.1. Ein Testament ist nach dem Versterben des Erblassers der zuständigen Behörde einzuliefern und von dieser zu eröffnen (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557

Abs. 1 ZGB). Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N. 2). Die Eröffnung ist Voraussetzung für die Ausstellung des Erbscheines an eingesetzte Erben. Mit der Eröffnung beginnt aber auch die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N. 22). Den Erben wird auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt, falls dagegen keine Einsprache erhoben wird (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbscheines und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (BGE 128 III 318 E. 2.2.1.) Erhebt der Einsprecher innert Jahresfrist eine Ungültigkeitsoder Herabsetzungsklage und versucht so die behauptete Erbenstellung durchzusetzen, so wird im ordentlichen Verfahren unter anderem über die Erbenstellung entschieden. Das Urteil dient dann als Legitimationsausweis für die Erben, ohne dass es der Ausstellung eines neuen Erbscheines oder der Aufhebung eines allenfalls früher bereits ausgestellten Erbscheines bedürfte (BGer 5A_800/2013 E. 4.2.1.). Wird nach Erhebung der Einsprache nicht fristgerecht eine Hauptklage eingereicht, so kann der eingesetzte Erbe die Ausstellung des Erbscheines verlangen (BGE 128 III 318

E. 2.2.1.).

2.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 hat E._____ Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheines erhoben (act. 23). Ein Erbschein darf nach dem Gesagten zurzeit deshalb nicht ausgestellt werden. Der angefochtene Entscheid ist korrekt. Die Berufung ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

6. August 2015 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, E._____, die C._____ Treuhand AG (Willensvollstreckerin) sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

4. September 2015