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LF150012 • OG ZH LF150012 KI-generiert

Usufructuary Right vs. Full Inheritance: Prenuptial Agreement Scope in Estate Division

Geschäftsnummer LF150012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a lower court's decision to open a will that granted the surviving spouse a usufructuary right to the estate, rather than full inheritance. The appellants argued that a prenuptial agreement should have transferred the entire estate to the surviving spouse. The court reasoned that the prenuptial agreement dealt with marital property rights (specifically, the division of joint assets), not inheritance. Therefore, it did not alter the testator's testamentary disposition regarding the inheritance of their separate property (Eigengut), which was correctly implemented by granting the surviving spouse a usufructuary right as per the will.

Legislator-Regeste

Amtlich

Testamentseröffnung / Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. April 2015 (EL150082)

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung gemeinschaftliches Testament Sondergut Eigentumsrecht Eherecht überlebender Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 473 ZGB

The court confirmed the usufruct granted to the surviving spouse as stipulated in the will.

Art. 198 ZGB

The court cited this article to define 'Eigengut' (separate property) which was relevant to determining the composition of the inheritance estate.

Art. 215 ZGB

The court mentioned this article in relation to the default distribution of marital property (Errungenschaft) in the absence of other agreements.

Art. 216 Abs. 1 ZGB

The court cited this article to explain that marital property distribution can be altered by a marriage contract.

§ 8 Abs. 3 GebV OG

This provision was used to determine the court costs.

Art. 72 ff. BGG

This provision outlines the admissibility and form of appeals in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

This provision concerns the admissibility and form of subsidiary constitutional appeals to the Federal Court.

Art. 42 BGG

This provision governs the general requirements for appeals to the Federal Court.

Art. 90 BGG

The court stated that the decision is a final decision ('Endentscheid') within the meaning of this article, relevant for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF150012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil

Urteil vom 22. April 2015

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Berufungsklägerinnen,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von D._____, geboren tt. November 1935, von ... BE, gestorben tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in E._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. April 2015 (EL150082)

Erwägungen:

1.

1.1. Am tt.mm.2015 verstarb der Schweizer Staatsangehörige D._____. Mit Urteil vom 2. April 2015 (act. 3 = 6 = 8) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 15. März 1994. Die Vorinstanz erwog, der Erblasser habe verfügt, er vermache seiner Ehefrau (der Berufungsklägerin 1) die lebenslängliche Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB. Eine solche stelle ein Vermächtnis dar, das an die Stelle des gesetzlichen Ehegattenerbrechts trete. In diesem Fall werde der überlebende Ehegatte nicht Erbe, es sei denn, der Erblasser habe ihn im Rahmen der disponiblen Quote ausdrücklich als Erben eingesetzt. Der Ehefrau sei daher kein auf sie lautender Erbschein in Aussicht zu stellen. Entsprechend ordnete die Vorinstanz an, dass den zur Erbfolge gelangenden gesetzlichen Erben (den zwei Töchtern des Erblassers; die Berufungsklägerinnen

2 und 3) auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert dreissig Tagen ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer anderen Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde. Die Vorinstanz nahm sodann Vormerk davon, dass die Ehefrau des Erblassers das Mandat als Willensvollstreckerin angenommen habe. Die Durchführung der Erbteilung ist gemäss

Dispositiv Ziffer 2 Sache der Ehefrau.

1.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom

13. April 2015 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 7; vgl. auch Sendungsnachweis in vorinstanzlichen Akten). Sie führten aus, der Ehevertrag sei im Urteil nicht berücksichtigt worden, und beantragten, der vorgelegte Ehevertrag sei für das Urteil zu berücksichtigen und der Beschwerdeführerin 1, Witwe des Verstorbenen, sei nicht nur die volle Nutzniessung am Nachlass zu gewähren, sondern der ganze Nachlass (ausser das eingebrachte Gut des Verstorbenen, d.h. Fr. 5'000.– in bar, Anteil Land sowie Anteil Haus in …) solle wie im Ehevertrag beschrieben an die Ehefrau übergehen.

2.

2.1. Der Zweck der Testamentseröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die betroffenen Personen. Das Gericht, welches das Testament eröffnet, hat die Pflicht zur Erbenermittlung. Daneben hat es zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht, d.h. nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe oder Vermächtnisnehmer zu gelten hat (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 2, 7 und 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw. die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten.

2.2. Der von den Berufungsklägerinnen eingereichte Ehevertrag vom 28. April 1976 enthält die Vereinbarung, dass beim Tod eines Ehegatten der ganze Vorschlag dem überlebenden Ehegatten gehört (act. 9 S. 2). Diese Vereinbarung betrifft aber nicht das Erbrecht, sondern das Güterrecht. Der Vorschlag stammt aus dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Regelungen des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung gelten auch für Ehegatten, die unter dem alten Güterstand der Güterverbindung gestanden haben (Art. 9b SchlT ZGB). Der Vorschlag besteht aus dem Gesamtwert der Errungenschaft, zuzüglich der hinzuzurechnenden Vermögenswerte nach Art. 208 ZGB und der Ersatzforderungen gemäss Art. 209 ZGB, unter Abzug der auf ihr lastenden Schulden (Art. 210 ZGB). Ohne anderweitige Regelung in einem Ehevertrag steht bei der Auflösung des Güterstandes jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 ZGB). Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Die im vorliegenden Ehevertrag vereinbarte Regelung hat somit zwar Konsequenzen für die Höhe des Nachlasses, da sich dieser so grundsätzlich nur noch aus Eigengut zusammensetzt. Nicht von dieser güterrechtlichen Regelung betroffen ist jedoch die Frage, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Deshalb ist der Ehevertrag nicht Bestandteil der Testamentseröffnung.

Bezüglich des zweiten Antrags, nämlich dass die Berufungsklägerin 1 als Ehefrau nicht nur die volle Nutzniessung, sondern den ganzen Nachlass gemäss Ehevertrag erhalten soll, ist folglich zu differenzieren: Soweit Vermögenswerte aus Errungenschaft gemeint sind, erhält sie diese bereits aus Güterrecht und somit unbeschränkt. Diese Vermögenswerte fallen nicht in die Erbmasse. Wie ausgeführt, fallen in dieser Konstellation lediglich Vermögenswerte aus Eigengut in den Nachlass. Eigengut sind (1.) die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; (2.) die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; (3.) Genugtuungsansprüche sowie (4.) Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 ZGB). Entsprechend fallen insbesondere die unter Ziffer I.b im Ehevertrag genannten eingebrachten Güter des Erblassers in den Nachlass. Daran hat die Ehegattin, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, entsprechend der Regelung im Testament des Erblassers die lebenslängliche Nutzniessung. Dies wird von den Berufungsklägerinnen auch nicht beanstandet. Vielmehr nehmen sie diese Vermögenswerte explizit von ihrem Antrag aus (act. 7 S. 2).

Die Berufung ist somit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Parteien bei der Verteilung der Erbschaft bei übereinstimmendem Willen aller Beteiligten grundsätzlich frei sind.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den Berufungsklägerinnen unter deren solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden den Berufungsklägerinnen auferleget unter deren solidarischer Haftbarkeit.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen und an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

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