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LF140076 • OG ZH LF140076 KI-generiert

Probate Court Refusal to Adjudicate Validity of Inheritance Waiver

Geschäftsnummer LF140076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought to overturn a lower court's decision which confirmed the opening of a will and planned to issue certificates of inheritance to the decedent's spouse and two daughters, excluding the appellant due to a prior, formalized waiver of inheritance rights from 1996. The court rejected the appeal, reasoning that the initial court correctly limited its role to a provisional examination of the will and existing legal instruments, finding that the validity of the appellant's waiver—which he claimed was obtained through coercion and deceit—must be determined in separate substantive proceedings before the ordinary judge, not during the preliminary probate process, and upholding the decision to only offer certificates to those not excluded by the waiver's terms.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 559 ZGB, Art. 512 i.V.m, Art. 555 ZGB, Art. 556 ZGB, Art. 315 Abs. 1 ZPO; Probate Court Refusal to Adjudicate Validity of Inheritance Waiver: The court rejected the appeal, reasoning that the initial court correctly limited its role to a provisional examination of the will and existing legal instruments, finding that the validity of the appellant's waiver—which he claimed was obtained through coercion and deceit—must be determined in separate substantive proceedings before the ordinary judge, not during the preliminary probate process, and upholding the decision to only offer certificates to those not excluded by the waiver's terms.

Schlagwörter

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Testamentseröffnung Rechtsverzicht Erbe "Vorläufige Geltung" Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 559 ZGB

Cited as the basis for the appellant to raise an objection against the issuance of the certificate of inheritance within one month.

Art. 555 ZGB

Cited in connection with the duty of the estate authorities to find heirs.

Art. 556 ZGB

Cited regarding the legal obligation of concerned persons to submit wills.

Art. 315 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm that the appeal inherently has suspensive effect to the extent of the requests.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 495 Abs. 2 und 3 ZGB

Cited to support the legal principle that a renunciant is disregarded in the inheritance, and that the renunciation is presumed to also apply to their descendants.

Art. 512 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB

Cited to establish the formal validity of the inheritance waiver agreement.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF140076-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Urteil vom 13. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Januar 1927, von C._____, gestorben am tt.mm.2014, wohnhaft gewesen … [Adresse], C._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. September 2014 (EL140097)

Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. September 2014:

1. Die erfolgte Testamentseröffnung wird am Protokoll vorgemerkt und den an der Erbschaft Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung dieses Urteils mit Fotokopie des Testaments vom Inhalt desselben Kenntnis gegeben. Das Original der letztwilligen Verfügung wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt.

2. D._____, E._____ und F._____ wird auf schriftliches Verlangen ein Erbschein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an den Einzelrichter ausdrücklich bestritten wird.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

3. Die Durchführung der Erbteilung ist Sache der Erben.

4.-10. Kosten / Mitteilung / Rechtsmittel

Berufungsanträge:

(act. 25 S. 1 f.)

"1. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass mir, A._____, ebenfalls auf schriftliches Verlangen hin ein Erbschein ausgestellt wird.

2. Im Sinne der aufschiebenden Wirkung der Berufung sei den weiteren Erben, D._____, E._____, F._____, kein Erbschein auszustellen, bis zum Entscheid darüber, ob A._____ ebenfalls ein Erbschein ausgestellt wird.

3. Es seien Nachforschungen betreffend eines weiteren Testaments, welches nach Angaben der Verstorbenen bei einer Bank in Deutschland hinterlegt sein soll, anzustellen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

Erwägungen:

1. Am tt.mm.2014 verstarb die in C._____ wohnhaft gewesene B._____. Als gesetzliche Erben wurden ihr Ehemann und drei Nachkommen (ein Sohn und zwei Töchter) ermittelt, wobei der Nachkomme A._____ (Berufungskläger) mit Erbverzichtsvertrag vom 15. März 1996 für sich und seine Nachkommen auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet habe. Mit Urteil vom 22. September 2014 ordnete das Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon an, dass den an der Erbschaft Beteiligten eine Fotokopie des in ihrer Abwesenheit eröffneten Testaments zugestellt würde. Sodann stellte es dem Ehemann und den beiden Töchtern der Erblasserin in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Urteils durch schriftliche Eingabe ans Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde (act. 24 = act. 26 = act. 19 Dispositivziffern 1 und 2).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 25, act. 20/3). Er macht geltend, dass er im Jahre 1996 von seinem Vater zur Unterzeichnung des Erbverzichtsvertrags gedrängt und von ihm getäuscht worden sei. Eine Gegenleistung für den Verzicht habe er nicht erhalten, weshalb er massiv benachteiligt worden sei. Seine Eltern hätten ihn glauben lassen, dass seine Miterben zu Schaden kommen könnten, falls er den Vertrag nicht unterzeichne, weil er damals viele Schulden gehabt habe. All dies habe er bei der Vorinstanz aufgrund der nur internen Eröffnung des Testaments nicht vorbringen können (act. 25 S. 2 ff.). Sodann beantrage er weitere Abklärungen hinsichtlich eines bei einer Bank in Deutschland hinterlegten Testaments, welches seine Mutter ihm gegenüber vor 15 Jahren erwähnt habe (act. 25

S. 4).

3.1 Der Berufungskläger bestreitet im Wesentlichen die Gültigkeit des Erbverzichtsvertrags und macht in diesem Zusammenhang seine Erbenqualität geltend. Im Rahmen der Testamentseröffnung nimmt das Einzelgericht jedoch lediglich eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügungen vor, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforder-

lich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut der Testamente als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für das materielle Recht unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet der Eröffnungsrichter nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Richter vorbehalten (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 11). Auch bei der provisorischen Eröffnung muss der Eröffnungsrichter aber nach billigem Ermessen, soweit erkennbar, auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66).

Die Berufungsinstanz prüft ebenfalls nur, ob der Eröffnungsrichter in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren sei. Dies gilt auch bezüglich der Überprüfung von Auslegungsund Wertungsfragen. Immerhin ist sie nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt, da trotz fehlender materieller Rechtskraft dem Entscheid insofern Tragweite zukommt, als die mit der Ausstellung der Erbbescheinigung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv wird oder jedenfalls bei Anfechtung die prozessuale Rollenverteilung beeinflusst (OGer ZH LF120030 vom 19. Juni 2012 E. 4).

3.2 Der Erbverzichtsvertrag vom 15. März 1996 (act. 17) wurde formgültig abgeschlossen (vgl. Art. 512 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB). Im Gegensatz zu einem Erbauskaufsvertrag liegt sein Wesen genau darin begründet, dass ein Abschluss unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung erfolgt. Der Verzichtende fällt beim Erbgang gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausser Betracht, wobei der Verzicht vermutungsweise auch für seine Nachkommen gilt (Art. 495 Abs. 2 und 3 ZGB). Das Einzelgericht durfte daher im Rahmen der vorläufigen Prüfung den Erbschein lediglich dem Ehemann der Verstorbenen sowie ihren beiden Töchtern als Nachkommen in Aussicht stellen. Die provisorische Auslegung der Testamente sowie des Erbvertrags durch das Einzelgericht ist nicht zu beanstanden und dem Berufungskläger einstweilen kein Erbschein auszustellen.

3.3 Ob der Erbvertrag tatsächlich an einem Ungültigkeitsgrund leidet, wie es der Berufungskläger vorbringt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Wie erwähnt kommt dem Eröffnungsrichter diesbezüglich gar keine Überprüfungskompetenz zu. Über die Gültigkeit des Erbverzichtvertrags hat vielmehr der ordentliche Richter auf entsprechende Klage hin zu entscheiden, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids ausdrücklich hingewiesen wird (act. 24 Dispositivziffer 10; vgl. auch BGer 5C.91/2000 vom 25. Mai 2000

E. 2.a)).

3.4 Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Um die Ausstellung eines Erbscheines einstweilen zu verhindern, kann der Berufungskläger innert Monatsfrist dagegen Einsprache erheben (Art. 559 ZGB, vgl. auch act. 24 Dispositivziffer 2). Zur Prüfung, ob die Berufungsschrift als Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB zu werten sei, ist das Doppel an die Vorinstanz zu überweisen.

5. In Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers, es seien weitere Nachforschungen betreffend eines vermutungsweise bei einer Bank in Deutschland hinterlegten Testaments anzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ermittlungstätigkeit der Erbschaftsbehörden in erster Linie das Auffinden von Erben betrifft (sog. Erbenruf, Art. 555 ZGB). In Bezug auf letztwillige Verfügungen ist eine Einlieferungspflicht betroffener Personen gesetzlich vorgesehen (Art. 556 ZGB). Dass die Vorinstanz wie beantragt bei sämtlichen Banken in Deutschland Nachforschungen hinsichtlich eines weiteren Testaments der Erblasserin anzustellen hätte, scheitert überdies von vornherein am Kriterium der Angemessenheit.

6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, wobei zu bemerken ist, dass dem Rechtsmittel der Berufung – auch im summarischen Verfahren – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Umfang der Anträge zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

7. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV ist die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des bescheidenen Aufwands im Berufungsverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. September 2014 wird bestätigt.

2. Das Doppel der Berufungsschrift wird im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon überwiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von act. 25 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am: