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LF140055 • OG ZH LF140055 KI-generiert

Will Dispute Settlement Binding on Third Parties

Geschäftsnummer LF140055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute over the validity of a will that excluded statutory heirs in favor of another heir, the parties reached a judicial settlement during an appeal proceeding, leading to the case being struck from the roll. The court reasoned that a settlement concluded in judicial proceedings and recorded in the dismissal decision has the effect of a final judgment pursuant to Art. 241 Abs. 2 ZPO, which is binding on third parties, thereby legitimizing the heirs without the need for a separate certificate of inheritance, as such a certificate, if issued later, would merely repeat the binding content of the final decision.

Legislator-Regeste

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Art. 559 ZGB, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Will Dispute Settlement Binding on Third Parties: The court reasoned that a settlement concluded in judicial proceedings and recorded in the dismissal decision has the effect of a final judgment pursuant to Art. 241 Abs. 2 ZPO, which is binding on third parties, thereby legitimizing the heirs without the need for a separate certificate of inheritance, as such a certificate, if issued later, would merely repeat the binding content of the final decision.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Testaments Prozesserledigung Erbbescheinigung Drittwiderspruch Wirkungen des Urteils Fall des Ausschlusses Erbschein, Wirkung des Vergleichs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 ZPO

Establishes that a settlement reached in judicial proceedings has the effect of a final judgment.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Provides the basis for dismissing the case after the settlement was reached.

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Volltext

Art. 559 ZGB, Erbschein; Art. 241 Abs. 2 ZPO, Wirkung des Vergleichs. Wenn in einem Fall streitiger Erbfolge ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, bedarf es keines Erbscheines.

Nach Eröffnung eines Testamentes, welches die gesetzlichen Erben ausschloss und eine andere Person zur Erbin einsetzte, entstand Streit um die Gültigkeit des Testamentes. In einem Rechtsmittelverfahren schlossen die Beteiligten vor Obergericht einen Vergleich. Vorgängige Sondierungen hatten ergeben, dass die eine Bank einen solchen Vergleich als Legitimation anerkenne, wenn daraus oder aus einem anderen amtlichen Dokument hervorgehe, wer die möglichen Berechtigten seien. Eine andere Bank hatte mitteilen lassen, ohne Erbschein werde sie niemanden als berechtigt anerkennen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Der Prozess ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Ein Vergleich, der in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen und im Abschreibungsentscheid wiedergegeben wird, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, gleich wie ein Urteil (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur unter den Parteien, sondern auch gegenüber Behörden und Privaten. Insbesondere legitimiert er die Erben, ohne dass noch ein separater Erbschein ausgestellt werden müsste. So lange eine Einsprache besteht (und das ist bei einem Streit um die Erbfolge regelmässig der Fall), eine Berufung gegen die Testamentseröffnung oder ein Prozess um das Testament im Gang ist, kann ohnehin kein Erbschein ausgestellt werden.

Und nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens (wie hier) könnte der Erbschein wegen der Wirkung der Rechtskraft nur den Inhalt des Urteils resp. des Abschreibungsentscheides wiederholen. Daran ändert nichts, dass gewisse Banken irrtümlich meinen, es bedürfe noch eines Erbscheins, und die Einzelrichter sich aus praktischen Gründen über Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO hinwegsetzen und auf Ersuchen gleichwohl Erbscheine ausstellen, was den Erben allerdings zusätzliche und unnötige Kosten verursacht.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 18. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: LF140055-O/U