Case Concerning Deemed Service Following Postal Return Due to Retention Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court ordered a party to pay advance costs, sending the decision by mail, but the postal service returned the document to the court due to a retention order placed by the recipient without leaving a delivery notice. The court noted that the postal service's practice of returning mail directly to the sender when a retention order is active, without notifying the recipient, effectively allows a party to suspend proceedings, and while the court refrained from immediate alternative service due to the short time remaining, it indicated such inaction regarding postal delivery failures would not be tolerated for longer retention periods, implicating the standard for deemed service.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO; Case Concerning Deemed Service Following Postal Return Due to Retention Order: Mit (…) Beschluss vom 30. Juni 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht still stehe (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Entscheid wurde am 1. Juli 2014 ordentlich (Art. 138 Abs. 1 ZPO) per Post als Gerichtsurkunde spediert. Die Sendung wurde allerdings weder dem Adressaten ausgehändigt noch wurde diesem eine Abholungseinladung hinterlassen; die Post retournierte die Gerichtsurkunde am 3. Juli 2014 an das Gericht mit dem handschriftlichen Vermerk "Post zurückbehalten Auftrag bis 24. 7. 14". Nach Ablauf dieses Termins unternahm das Gericht einen zweiten Zustellversuch, der erfolgreich war.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Fiktion der Zustellung. Probleme mit der Post beim Zustellen von Gerichtsurkunden.
(aus einem Entscheid des Obergerichts:)
2. Mit (…) Beschluss vom 30. Juni 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht still stehe (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Entscheid wurde am 1. Juli 2014 ordentlich (Art. 138 Abs. 1 ZPO) per Post als Gerichtsurkunde spediert. Die Sendung wurde allerdings weder dem Adressaten ausgehändigt noch wurde diesem eine Abholungseinladung hinterlassen; die Post retournierte die Gerichtsurkunde am 3. Juli 2014 an das Gericht mit dem handschriftlichen Vermerk "Post zurückbehalten Auftrag bis 24. 7. 14". Nach Ablauf dieses Termins unternahm das Gericht einen zweiten Zustellversuch, der erfolgreich war.
Seit dem 1. April dieses Jahres nimmt die Post für bereits bei der Abhol-/ Zustell-Stelle eingetroffene Gerichtsurkunden keine Aufträge zum Verlängern der Abholfrist mehr an. Das geht zurück auf eine mit den kantonalen Gerichten abgestimmte Intervention des Bundesgerichts bei der Post und ist sehr zu begrüssen. Mit dieser Verbesserung einher ging allerdings die markante (und mit den Gerichten nicht abgesprochene) Verschlechterung, dass die Post bei bereits laufenden Rückhalteaufträgen gerichtliche Sendungen ohne Avisierung des Empfängers direkt an das Gericht zurück schickt.
Mehrere Versuche verschiedener Gerichte, die Post in solchen Fällen zum Zustellen der Abholungseinladung zu bewegen, sind gescheitert, und auch eine Anfrage des Schweizerischen Anwaltsverbandes wurde (mit Schreiben vom 13. August 2014) negativ beantwortet. Der vorliegende Fall zeigt, wie es eine Partei damit in der Hand hat, ein gerichtliches Verfahren auf dem Weg des Rückhalteauftrages faktisch zu sistieren. Diese Problematik wurde in einem jüngsten Entscheid der Kammer bereits behandelt, es kann hier darauf verwiesen werden (OGerZH PS140194 vom 25.
August 2014; im Internet zu finden über www.gerichte-zh.ch / Entscheide / Entscheide suchen / suchen nach Dossiernummer PS140194). Ergänzend ist hier nur anzufügen, dass im vorliegenden Fall angesichts der nicht allzu langen Zeit bis zum Ablauf des Rückhalteauftrages, und da die nötigen Vorbereitungen erst in Arbeit waren, auf eine alternative Zustellung (noch) verzichtet wurde. Namentlich bei länger dauernden Rückhalteaufträgen wird die Unmöglichkeit der Zustellung durch die Post aber nicht weiter so hingenommen werden können.
Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 2. September 2014 Geschäfts-Nr.: LF140053-O/U
Anmerkung: zum Thema der Zustellfiktion vgl. auch OGerZH LC130004