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LF120068 • OG ZH LF120068 KI-generiert

Estate Cost Liability of Unaware Heir

Geschäftsnummer LF120068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court order that held her liable for the costs of opening an estate proceeding, arguing that she was unaware of her heir status and had not intended to accept the inheritance, only declaring non-acceptance after the cost order was issued. The appellate court upheld the lower court's decision because the costs of estate opening are joint debts of the heirs, and at the time the challenged order was issued, the appellant had not yet formally disclaimed the inheritance; however, the court noted that the lower court must re-evaluate the cost allocation if the appellant's subsequent, formal disclaimer is duly recorded, as a valid disclaimer would relieve her of the cost liability.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Estate Cost Liability of Unaware Heir: The appellate court upheld the lower court's decision because the costs of estate opening are joint debts of the heirs, and at the time the challenged order was issued, the appellant had not yet formally disclaimed the inheritance; however, the court noted that the lower court must re-evaluate the cost allocation if the appellant's subsequent, formal disclaimer is duly recorded, as a valid disclaimer would relieve her of the cost liability.

Schlagwörter

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Haftung für Erbschaftsschulden erbrechtliche Ausschlagung Erbe Kostenverlegung Ertrag Anwaltskosten Testament / Nachtrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZPO

The provision was used to confirm the contested decision because it did not violate the law or incorrectly establish the facts.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings based on the outcome.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF120068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.

Urteil vom 30. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

betreffend Testament / Nachtrag

im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1926, von C._____ und D._____, gestorben am tt. Oktober 2011 in C._____, wohnhaft gewesen in C._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. September 2012 (EL110340)

Erwägungen:

I.

1. Im Nachlass der am tt. Oktober 2011 verstorbenen B._____ (Erblasserin) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Urteil vom 13. Februar 2012 (Geschäfts Nr. EL110340) verschiedene, zwar nicht als Testamente qualifizierte Dokumente, die aber den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen waren. Die Kosten von Fr. 1'664.00 wurden zu Lasten des Nachlasses von der Erbin E._____ bezogen (act. 16).

Nach der Protokollierung der Ausschlagungserklärung von E._____ wurden die Kosten des Verfahrens EL110340 vom Erben F._____ bezogen (act. 18, 20). In der Folge schlug auch F._____ die Erbschaft aus. Seine Ausschlagungserklärung wurde am 19. Juli 2012 protokolliert, und mit Urteil vom 20. September 2012 wurden die Kosten neu von der Erbin A._____, der Berufungsklägerin, bezogen (act. 37 = act. 39 = act. 41). Das Urteil wurde der Berufungsklägerin am

6. Oktober 2012 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 38).

2. Die Berufungsklägerin erhob mit Eingabe vom 11. Oktober 2012, hier eingegangen am 15. Oktober 2012, rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom

20. September 2012, und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (act. 40 S. 1).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-38). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Die Berufungsklägerin macht geltend, ihr sei erst durch das angefochtene Urteil bewusst geworden, dass sie wohl als Erbin der Erblasserin in Betracht komme. Dies sei ihr zunächst nicht deutlich geworden. Sie habe die Erbschaft zu keinem Zeitpunkt annehmen wollen. Sie sei auch von niemandem darüber aufge-

klärt worden, dass sie nur innerhalb einer Frist ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft die Ausschlagung erklären könne. Zudem sei es ihr aufgrund ihres Wohnsitzes in G._____ [Staat in Europa] nicht möglich gewesen, persönlich beim Bezirksgericht Meilen Auskunft einzuholen. Eine telefonische Auskunft sei ihr nicht erteilt worden.

Am 11. Oktober 2012 habe sie die Anfechtung der Erbschaftsannahme sowie die Ausschlagung der Erbschaft beim Bezirksgericht Meilen unbedingt und vorbehaltlos erklärt. Aufgrund ihrer Ausschlagungserklärung ersuche sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils (act. 40, 42).

2. Die Kosten der Testamentseröffnung sind gleich wie die Kosten der Erbenfeststellung (wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt) Erbgangsschulden, für welche die Erben solidarisch haften (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 4. Auflage 2011, Art. 603 N 8). Wenn nicht von einer Erbeneinsetzung auszugehen ist, haften daher sämtliche gesetzlichen Erben solidarisch für die Kosten des Eröffnungsoder Erbenfeststellungsverfahrens. Vorbehalten sind allfällige, rechtsgültige Ausschlagungserklärungen von Erben.

Vorliegend ist, da die Vorinstanz die Qualität der eröffneten Dokumente als letztwillige Verfügungen verneinte, nicht von einer Erbeneinsetzung auszugehen. Die Berufungsklägerin macht nichts anderes geltend. Zudem hatte die Berufungsklägerin am 20. September 2012, dem Datum des angefochtenen Entscheids, die Erbschaft (noch) nicht ausgeschlagen.

Die Kostenauflage zu Lasten der Berufungsklägerin gemäss Urteil vom

20. September 2012 geschah mithin zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Berufung.

3. Das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung der Berufungsklägerin (act. 42) zu entscheiden haben. Dabei wird es auf die Vorbringen der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme von der Erbenstellung einzugehen haben. Die rechtsgültige Ausschlagung würde dazu führen, dass die

Berufungsklägerin ihre Stellung als gesetzliche Erbin verlöre, mit der Folge, dass sie nicht mehr für die Kosten der Testamenteröffnung haftete. Entsprechend hätte das Einzelgericht in diesem Fall über die Kostenauflage einen neuen Entscheid zu treffen.

Auf ein entsprechendes Novum, welches wohl zur Gegenstandslosigkeit der Berufung führen würde, ist nicht von Amtes wegen zu warten. Entscheidend ist, dass mit dem angefochtenen Urteil, so wie es die Vorinstanz am 20. September 2012 erlassen hat, weder Recht verletzt noch ein Sachverhalt falsch festgestellt wurde (Art. 310 ZPO). Daher ist es zu bestätigen.

Der Erlass eines neuen Entscheids über den Kostenbezug, falls die Ausschlagungserklärung der Berufungsklägerin protokolliert wird, wird Sache der Vorinstanz sein.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 1'664.00.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. September 2012 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs-

schein (an die Berufungsklägerin auf dem Rechtshilfeweg), und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'664.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

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