Appellant v. Lower Court Regarding Estate Renunciation and Inheritance Certificate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged a lower court's decision which had accepted the estate renunciation of both him and his sibling and consequently informed the bankruptcy court, asserting that he had instead applied for a certificate of inheritance, not renounced the estate. The appellate court found the appellant's assertion correct upon reviewing the records, confirming that only the sibling had formally renounced the inheritance, meaning the lower court erroneously accepted the appellant's renunciation, communicated this to the bankruptcy court, and improperly imposed costs upon the appellant. Consequently, the appellate court upheld the sibling's renunciation, revoked the lower court's findings regarding the appellant's renunciation and cost allocation, and remanded the case to the first instance for further determination of heirs (as the renouncing heir's share passes as if they predeceased the decedent) and a new ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 572 Abs. 1 ZGB, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG; Appellant v. Lower Court Regarding Estate Renunciation and Inheritance Certificate: The appellate court found the appellant's assertion correct upon reviewing the records, confirming that only the sibling had formally renounced the inheritance, meaning the lower court erroneously accepted the appellant's renunciation, communicated this to the bankruptcy court, and improperly imposed costs upon the appellant. Consequently, the appellate court upheld the sibling's renunciation, revoked the lower court's findings regarding the appellant's renunciation and cost allocation, and remanded the case to the first instance for further determination of heirs (as the renouncing heir's share passes as if they predeceased the decedent) and a new ruling.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning to support the finding that the lower court incorrectly established the facts regarding the declaration of inheritance renunciation.
This provision mandates the return of the case to the lower court for further processing following the partial annulment of the decision.
This provision explains the legal consequence of one heir renouncing the inheritance, which is relevant background for the remand order.
Mentioned in the final section to clarify the nature of the decision regarding potential appealability to the Federal Supreme Court.
Mentioned in the final section to clarify the nature of the decision regarding potential appealability to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.
Urteil vom 2. November 2012
in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Erbausschlagung und konkursamtliche Liquidation im Nachlass von B._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2012 (EN120296)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte:
1.1. Am tt. Juli 2012 verstarb die am tt.mm.1940 geborene B._____. Sie hinterliess zwei Söhne, C._____, geboren am tt.mm.1962, und A._____ (im Folgenden: Berufungskläger), geboren am tt.mm.1966 (vgl. act. 3).
1.2. C._____ sandte ein von ihm unterzeichnetes Formular vom 18. August 2012 betreffend Erbausschlagung an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, das am 23. August 2012 dort eintraf (vgl. act. 1a). Demgegenüber reichte der Berufungskläger ein Formular vom 27. August 2012 betreffend Erbscheinbestellung ein, das am 25. September 2012 beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich einging (vgl. act. 1b).
1.3. Mit Urteil vom 2. Oktober 2012 (act. 6 = act. 8) nahm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich die Ausschlagungserklärungen beider Söhne zu Protokoll und stellte fest, dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erben der Erblasserin ausgeschlagen worden sei. Davon gab es dem Konkursrichter des Bezirkes Zürich Kenntnis (vgl. Dispositivziffern 1 und 2). Überdies setzte es die Kosten auf Fr. 261.-- fest (vgl. Dispositivziffer 3) und auferlegte sie je zur Hälfte den ausschlagenden Erben (vgl. Dispositivziffer 4).
1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom
6. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 10. Oktober 2012; act. 7) rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. den ES bei den vorinstanzlichen Akten, Sendungsnummer 98.03.013035.00027112). Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist reichte er eine ergänzende Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 12) ins Recht.
1.5. Den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren bezahlte der Berufungskläger innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2012 (act. 9) ange-
setzten Frist bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 10, act. 11 und act. 13/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
2. Zur Berufung
2.1. In seiner ergänzenden Berufungsschrift vom 16. Oktober 2012 macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er habe keine Ausschlagung erklärt, sondern einen Erbschein bestellt (act. 12 mit Hinweis auf act. 13/1 = act. 1b). Damit rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und dementsprechend das Recht nicht richtig angewendet.
2.2. Diese Beanstandung erweist sich nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten als zutreffend. Namentlich ist diesen keine Erbausschlagungserklärung des Berufungsklägers zu entnehmen. Es lässt sich darin bloss das von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Formular betreffend Erbscheinbestellung vom
27. August 2012 finden, das am 25. September 2012 bei der Vorinstanz einging (vgl. act. 1b). Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als korrekt, dass die Vorinstanz eine Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers protokolliert und festgestellt hat, der Nachlass sei durch alle nächsten gesetzlichen Erben der Erblasserin ausgeschlagen worden, wovon dem Konkursrichters des Bezirkes Zürich Mitteilung zu machen sei (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB). Ebenso wenig hätten dem Berufungskläger im Zusammenhang mit einer Ausschlagungserklärung Kosten auferlegt werden dürfen. Das angefochtene Urteil vom 2. Oktober 2012 ist deshalb insoweit aufzuheben.
2.3. Hinterlässt die Erblasserin keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (vgl. Art. 572 Abs. 1 ZGB). Da lediglich C._____ die Erbausschlagung erklärt hat, werden seine allfälligen Nachkommen zu ermitteln sein. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Sache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese wird dem Berufungskläger zu gegebner Zeit auch den auf den bzw. die gesetzlichen Erben lautenden Erschein auszustellen haben.
3. Kostenfolgen
Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend fallen dessen Kosten ausser Ansatz. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Berufungskläger mangelt es an einer Rechtsgrundlage.
Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2012 wird durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Die Ausschlagungserklärung von C._____, geboren am tt.mm.1962, wird zu Protokoll genommen."
2. Die Dispositivziffer 2 und die Dispositivziffer 4, soweit mit dieser dem Berufungskläger Kosten auferlegt werden, des Urteils des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2012 werden aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Erbenermittlung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.
4. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an C._____, an den Konkursrichter des Bezirkes Zürich und an die Steuerämter der Stadt und des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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