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LF120036 • OG ZH LF120036 KI-generiert

Appeal Suspension of Deadline for Principal Action

Geschäftsnummer LF120036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court had ordered a party to file a principal civil action within 30 days of the judgment becoming legally final, under threat of the provisional measure lapsing; however, an appeal was lodged against this decision, which, although lacking suspensive effect regarding the provisional measure itself, prevented the judgment from becoming legally final, meaning the deadline for initiating the main proceedings had not yet commenced. The court reasoned that since the appeal meant the judgment had not yet reached legal finality, the stipulated deadline, which was explicitly contingent upon that finality, could not start running, thus rendering a request to postpone or reset the deadline unnecessary as the period was already suspended by the unresolved appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 315 Abs. 1 ZPO, Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO, Art. 315 Abs. 4 lit. b noch, Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. c BBG; Appeal Suspension of Deadline for Principal Action: The court reasoned that since the appeal meant the judgment had not yet reached legal finality, the stipulated deadline, which was explicitly contingent upon that finality, could not start running, thus rendering a request to postpone or reset the deadline unnecessary as the period was already suspended by the unresolved appeal process.

Schlagwörter

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Aussetzungsfrist Versäumung der gesetzlichen Frist Zivilurteil Verhandlungsverschiebung Klagefrist Vertretener Wirkung einer Berufung auf die im Massnahmeentscheid angesetzte Klagefrist.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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ZPO 315

Cited in the reasoning regarding the effect of appeal on provisional measures, which informs the dispositive decision not to rule on the procedural request.

ZPO 263

Cited in the reasoning regarding the effect of appeal on the deadline for filing the main action, which informs the dispositive decision not to rule on the procedural request.

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Volltext

ZPO 263, ZPO 315. Wirkung einer Berufung auf die im Massnahmeentscheid angesetzte Klagefrist. Wenn das Einzelgericht die Frist "ab Eintritt der Rechtskraft" seines Entscheides ansetzte, läuft sie bis zur Erledigung des Rechtsmittels nicht, auch wenn dieses keine aufschiebende Wirkung hat.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz setzte der Berufungsbeklagten in der Verfügung vom 12. April 2012 in der Dispositiv-Ziffer 4 eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils an, um den ordentlichen Zivilprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme ohne Weiteres dahinfallen würde (act. 25 S. 16).

2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 stellte die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz das folgende Gesuch (act. 32):

"1. Die Frist gemäss Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung vom 12. April 2012 sei der Klägerin abzunehmen und nach dem Berufungsentscheid vom Obergericht oder dem Bezirksgericht Affoltern neu anzusetzen.

2. Eventualiter sei der Fristbeginn zu erstrecken bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Berufungsentscheid des Obergerichts."

Die Vorinstanz überwies das genannte Begehren mit Verfügung vom

7. Juni 2012 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung dem Obergericht (act. 31). Es ist sinngemäss als Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung entgegenzunehmen.

3. Grundsätzlich hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung jedoch gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), weshalb diese regelmässig sofort vollsteckbar sind, auch wenn sie noch nicht (formell und materiell) rechtskräftig sind. Die Rechtskraft hingegen ist weder in Art. 315 Abs. 4 lit. b noch in Art. 315 Abs. 5 ZPO geregelt; sie tritt vielmehr erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des Entscheides der Berufungsinstanz mit Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art.

100 Abs. 1 BGG und Art. 100 Abs. 2 lit. c BBG) oder mit dem Entscheid des Bundesgerichts ein. Vollstreckbarkeit und Rechtskraft fallen demnach bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen auseinander (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 315 N 55 und Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 14).

4. Die Vorinstanz ordnete eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils an, um den ordentlichen Zivilprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben (Dispositiv-Ziffer 4). Nachdem gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 12. April 2012 Berufung erhoben worden ist, ist das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat auch die Frist zur Anhebung des ordentlichen Zivilprozesses noch nicht zu laufen begonnen. Auf das Gesuch der Berufungsbeklagten um Abnahme der Frist bzw. eventualiter um Fristerstreckung ist daher nicht einzutreten.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 20. Juni 2012 Geschäfts-Nr.: LF120036-O/Z02.doc