Claim Value Determination in Evidence Securing Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the determination of the claim value in proceedings for securing evidence, which, analogous to preliminary or provisional decisions, is governed by the value of the main action according to the provisions on provisional measures (Art. 158 para. 2 ZPO). The court reasoned that since appeals against decisions on securing evidence are admissible if the claim value in a property dispute exceeds CHF 10,000, the value for securing evidence must be linked to the main action's interest, whether the securing occurs during an ongoing process or as a standalone procedure prior to litigation. In the present instance, the estimated value of the main action (CHF 130,000), significantly exceeding the threshold, rendered the appeal admissible, irrespective of the appellation chosen by the party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 91 ZPO, Art. 158 ZPO, Art. 158 Abs. 2 ZPO, Art. 91 Abs. 2 ZPO; Claim Value Determination in Evidence Securing Proceedings: Auf Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung gelangen die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen zur Anwendung (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Gegen Entscheide über die vorsorgliche Beweisführung ist die Berufung zulässig, sofern in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert von Fr. 10'000.-- erreicht wird (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Aufgrund des generellen Verweises in Art. 158 Abs. 2 ZPO ist auch für die Bestimmung des Streitwertes an das Massnahmerecht anzuknüpfen. Der Streitwert für die vorsorgliche Beweisführung richtet sich daher nach dem Streitinteresse im Hauptprozess (so auch das Bundesgericht unter kantonalem Recht im Entscheid 5A_433/2007 vom 18.
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KI-generiertVolltext
Art. 91 ZPO, Art. 158 ZPO. Streitwert eines Beweissicherungs-Verfahrens. Analog wie bei einem prozessleitenden oder vorsorglichen Entscheid hat das Verfahren der Beweissicherung den Streitwert der Hauptsache
(aus den Erwägungen der Präsidentin der Kammer:)
4. Auf Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung gelangen die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen zur Anwendung (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Gegen Entscheide über die vorsorgliche Beweisführung ist die Berufung zulässig, sofern in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert von Fr. 10'000.-- erreicht wird (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Aufgrund des generellen Verweises in Art. 158 Abs. 2 ZPO ist auch für die Bestimmung des Streitwertes an das Massnahmerecht anzuknüpfen. Der Streitwert für die vorsorgliche Beweisführung richtet sich daher nach dem Streitinteresse im Hauptprozess (so auch das Bundesgericht unter kantonalem Recht im Entscheid 5A_433/2007 vom 18.
September 2007). Erfolgt die vorsorgliche Beweisführung im Rahmen eines bereits laufenden Prozesses ist sie Teil davon und wie ein Zwischenentscheid (PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7) zu behandeln. Erfolgt die Beweisführung vor einem allfälligen Hauptprozess, so handelt es sich zwar um ein eigenständiges Verfahren, das aber im Hinblick auf einen Hauptprozess durchgeführt wird, geht es doch darum, einen gesetzlichen Beweisführungsanspruch sofort durchzusetzen, gefährdete Beweise zu sichern oder aber die Beweisund Prozesschancen abzuklären (JOHANN ZÜRCHER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 158 N 3 und N 7 ff.;
Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7315).
Vorliegend hat der Rechtsmittelbeklagte den Streitwert der Hauptsache mit Fr. 100'000 bei weitem übersteigend beziffert. Die Vorinstanz schätzte ihn gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO auf Fr. 130'000.--, was angesichts der im heutigen Zeitpunkt noch bestehenden Unklarheiten nicht zu beanstanden ist. Der Streitwert für die Berufung ist damit ohne weiteres erreicht und das Rechtsmittel als solche entgegenzunehmen unter Hinweis darauf, dass die Kammer Rechtsmittel in konstanter Praxis ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung auf ihre Zulässigkeit prüft und nach den im konkreten Fall zutreffenden Regeln beurteilt (OGer ZH, NQ110029 vom 5. September 2011, OGerZH, NQ110026 vom
23. Juni 2011).
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 12. Januar 2012 Geschäfts-Nr.: LF110134-O/Z02