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LF110126 • OG ZH LF110126 KI-generiert

Will Validity vs. Mandatory Share Claim Appeal

Geschäftsnummer LF110126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested a lower court decision that validated the deceased's will, which favored the surviving spouse as sole heir, and announced the issuance of a certificate of inheritance, arguing that the will violated the mandatory portion of the statutory heirs. The appellate court dismissed the appeal because the lower court's proceeding was limited to the opening of the testament and validating the will, and any claims regarding the infringement of mandatory shares must be raised in separate reduction proceedings, which the appellant had already announced.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Will Validity vs. Mandatory Share Claim Appeal: The appellate court dismissed the appeal because the lower court's proceeding was limited to the opening of the testament and validating the will, and any claims regarding the infringement of mandatory shares must be raised in separate reduction proceedings, which the appellant had already announced.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Testaments Erbbescheinigung gesetzliche Grenzen Pflichtteil Beschwerdelegitimation Eröffnung des Verfahrens Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the dispositive section regarding the imposition of costs on the appellant based on the outcome of the appeal.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the dispositive section for setting the court fee and offsetting it against the advance payment made by the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110126-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 27. Januar 2012

in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. mm. 1937, von X._____, gestorben tt. mm. 2011, wohnhaft gewesen in Y._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 (EL110197)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Am tt. mm. 2011 verstarb der am tt. mm. 1937 geborene B._____ (im Folgenden: Erblasser). Er hinterliess seine Ehefrau, C._____ (act. 9/1) und drei Kinder, namentlich D._____, E._____ (act. 9/2) sowie A._____ (im Folgenden: Berufungskläger; act. 9/3).

1.2. Mit Urteil vom 15. November 2011 (act. 13 = act. 16 = act. 18) stellte das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach den Beteiligten Fotokopien von bei ihm eingereichten letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu. Es stellte der Ehefrau des Erblassers als gesetzlicher Erbin und zugleich testamentarisch eingesetzter Alleinerbin einen Erbschein in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an den Einzelrichter ausdrücklich bestritten werde. Überdies stellte es fest, dass die Ehefrau des Erblassers das Amt der Willensvollstreckerin angenommen und als solche die Erbteilung durchzuführen habe. Schliesslich setzte es die Gerichtsgebühr fest und ordnete an, die Kosten seien auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin zu beziehen.

1.3. Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 30. November 2011 (Datum Poststempel: 2. Dezember 2011; act. 17) gegen das Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 rechtzeitig Berufung (vgl. act. 14).

1.4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (act. 19) wurde dem Berufungskläger eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Dieser traf rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (act. 20 und act. 21).

2. Materielles

2.1. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO).

2.2. In seiner Berufungsschrift trägt der Berufungskläger nichts vor, wonach die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Zur Begründung seiner Berufung führt der Berufungskläger einzig an, der Erblasser habe mit seiner letztwilligen Verfügung vom 1. Oktober 2011 den Pflichtteil seiner Nachkommen verletzt (vgl. act. 17). Dem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Verfahrens betreffend Testamentseröffnung weder prüfen musste noch prüfen durfte, ob allfälligen Pflichtteilsansprüchen nicht Rechnung getragen worden sein könnte. Wie der Berufungskläger selbst richtig erkannt hat, wird diese Frage im Rahmen einer Herabsetzungsklage (vgl. Art. 522 ff. ZGB) zu thematisieren sein. Eine solche hat der Berufungskläger bereits angekündigt (vgl. act. 17). Gegen die Ausstellung des Erbscheines hatte er sich – wie im angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt (act. 13 S. 3 f.; vgl. Dispositivziffer 2) – mit schriftlicher Eingabe an den Einzelrichter (des Bezirkes Bülach) zur Wehr zu setzen. Seine Zuschrift vom 30. November 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich hat der Berufungskläger ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Vor diesem Hintergrund fällt eine Weiterleitung von Amtes wegen an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach von vorneherein ausser Betracht. Es ist deshalb auch nicht näher zu prüfen, ob eine gerichtliche Weiterleitungspflicht besteht, obwohl eine solche in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – im Gegensatz zum vormals geltenden kantonalen Verfahrensrecht (vgl. § 194 GVG) – nicht mehr statuiert wird.

2.3. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

3. Kostenfolgen

Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Entscheid des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 wird bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

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