Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF110115 • OG ZH LF110115 KI-generiert

Child Support Wage Garnishment Upheld Despite Ability to Pay Argument

Geschäftsnummer LF110115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a prior order directing an employer to withhold a portion of an employee's wages to satisfy child support obligations. The employee appealed, arguing he could not afford the payments due to his income being at the legal minimum and that the procedure was unnecessary, suggesting the mother of the children was financially secure. The court reasoned that under procedural rules, the losing party is typically responsible for costs, and since the employee's objection was dismissed, he was ordered to pay the costs. The court clarified that the issue of his ability to pay was separate from the procedural cost allocation, which was based solely on the outcome of the primary claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Child Support Wage Garnishment Upheld Despite Ability to Pay Argument: The employee appealed, arguing he could not afford the payments due to his income being at the legal minimum and that the procedure was unnecessary, suggesting the mother of the children was financially secure. The court reasoned that under procedural rules, the losing party is typically responsible for costs, and since the employee's objection was dismissed, he was ordered to pay the costs. The court clarified that the issue of his ability to pay was separate from the procedural cost allocation, which was based solely on the outcome of the primary claim.

Schlagwörter

KI-generiert
Lohnpfändung Kindesunterhalt Zahlungsbefehl Minimallohn Lohnkosten Kostenverlegung Anweisung an den Schuldner

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the costs of the proceedings are to be borne by the losing party, as the plaintiff's claim was granted.

§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG

Used to set the court costs for the appeal proceedings.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited to explain the admissibility and form of a further appeal to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110115-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf.

Urteil vom 8. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 1 und 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge, D._____, diese vertreten durch Jugendsekretariat Bezirke F._____ und G._____ betreffend Anweisung an den Schuldner

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom

5. Oktober 2011 (EF110004)

Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 1. September 2011 beantragte das Jugendsekretariat Bezirke F._____ und G._____, als Vertreterin der Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend Klägerinnen) beim Bezirksgericht Bülach, es sei die Arbeitgeberin des Beklagten und Beschwerdeführers (nachfolgend Beklagter) anzuweisen, monatlich Fr. 654.– zuhanden der Klägerinnen an das Jugendsekretariat zu überweisen (act. 1). Mit Verfügung vom 5. September 2011 wurde die Arbeitgeberin des Beklagten angewiesen, ab sofort vom Lohn des Beklagten monatlich Fr. 654.– zurückzubehalten und dem Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme. Insbesondere machte er gegenüber dem Einzelrichter nicht geltend, das Verfahren sei unnötig. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 5. Oktober 2011 wurde die Arbeitgeberin des Beklagten angewiesen, ab sofort vom Lohn des Beklagten monatlich Fr. 654.– zuhanden der Klägerinnen an das Jugendsekretariat zu überweisen und die vorläufig gesperrten Lohngelder auf dasselbe Konto einzubezahlen. Die Kosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beklagten auferlegt (act. 6 = act. 13).

1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Oktober 2011 bei der Vorinstanz rechtzeitig "Einsprache" (act. 8 = act. 15). Mit Schreiben vom

19. Oktober 2011 stellte die Vorinstanz diese Eingabe mitsamt den Akten der Zivilkammer zur Prüfung zu (act. 14). Das Einzelgericht des Bezirkes Bülach hat als Rechtsmittel an sich zutreffend die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) angegeben, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet, act. 3/1 S. 32; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist jedoch einzig die Kostenregelung angefochten, weshalb der gesetzlichen Spezialbestimmung folgend – unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten – nur die Beschwerde zulässig ist (Art. 110 ZPO). Das heute zu beur-

teilende Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen und zu behandeln.

2. Materielles

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen seien (act. 13 S. 5).

2.2. Der Beklagte macht geltend, dass das Verfahren nicht von ihm angestrebt worden sei und es ihm im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die im Urteil des Kantonsgerichts E._____ festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, da sich sein Einkommen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränke. Aufgrund seiner Lohnpfändung habe das Betreibungsamt gewisse Forderungen direkt beglichen. Da die Unterhaltsbeiträge nicht in seinem Existenzminimum berücksichtigt worden seien, sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Zahlungen vorzunehmen. Es könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, er sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder dass er eine schlechte Zahlungsmoral habe. Dass davon ausgegangen werde, er könne aufgrund seiner finanziellen Situation die Verfahrenskosten tragen, sei für ihn unerklärlich. Er habe dieses Verfahren nicht veranlasst. Dieses wäre vielmehr vermeidbar gewesen, hätten die Behörden koordinierter zusammengearbeitet. Die Mutter der Klägerinnen sei durch ihre erneute Heirat finanziell genügend abgesichert, weshalb ihr die Verfahrenskosten für das von ihr eingeleitete Verfahren aufzuerlegen seien (act. 15).

2.3. Die Prozesskosten werden entsprechend dem Grundsatz des Zivilprozessrechts nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt und werden demzufolge der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten beinhalten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 105 Abs.

1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (Art. 107 ZPO). Aber grundsätzlich gilt, dass wer den Prozess verliert, auch die gesamten Kosten zu tragen hat. Die obsiegende Partei hat folglich keine Kosten zu tragen. Der Kläger obsiegt vollständig, wenn al-

le seine Rechtsbegehren gutgeheissen werden; der Beklagte obsiegt, wenn die Klage abgewiesen wird (ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 1 und 2).

2.4. Vorliegend wurde das Rechtsbegehren der Klägerinnen gutgeheissen. Die Klägerinnen obsiegen somit vollständig. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte im besagten Verfahren vollständig unterliegt und die Prozesskosten vollumfänglich zu tragen hat. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen. Auch wenn es für den Beklagten vielleicht etwas schwierig nachvollziehbar ist, wieso er die Kosten für ein Verfahren zu tragen hat, das nicht durch ihn eingeleitet worden ist, ist das doch in sich stimmig und im Sinne des Gesetzes. Indem die Unterhaltsbeiträge direkt von der Arbeitgeberin des Beklagten an die Klägerinnen überwiesen werden, wird gewährleistet, dass der Beklagte seiner Unterhaltsverpflichtung monatlich nachkommt. Wenn bei diesem der Eindruck entstanden ist, er habe die Gerichtskosten zu tragen, weil ihm unterstellt werde, er habe die Unterhaltsbeiträge absichtlich nicht bezahlt bzw. er habe eine schlechte Zahlungsmoral, ist dies unzutreffend. Es wurde in Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten lediglich beurteilt, ob die Klägerinnen mit ihrem Rechtsbegehren obsiegen bzw. der Beklagte unterliege. Ob er seiner Unterhaltspflicht freiwillig oder wegen seiner angespannten finanziellen Situation nicht nachgekommen ist, hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Gerichtskosten. In diesem Verfahren, das nur ein besonderes Vollstreckungsverfahren zum Durchsetzen eines rechtkräftigen Urteils ist, konnte und kann auch nicht geprüft werden, ob die Verpflichtung des Beklagten (noch) den Umständen angemessen ist. Dazu bedürfte es eines Verfahrens auf Änderung des Scheidungsurteils.

2.5. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass dem Beklagten als unterliegende Partei richtigerweise die Gerichtskosten auferlegt worden sind und die Beschwerde folglich abzuweisen ist.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beklagten aufzuerlegen. Mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren ist den Klägerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am: