Tenant's Late Appeal Granted Stay of Imminent Eviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a stay of eviction despite the appeal being filed late because the tenant claimed to have only recently learned of the eviction judgment due to foreign travel, and the eviction was imminent, making the stay less impactful for the landlord than an eviction would be for the tenant. The court noted that appeals generally have a suspensive effect and that in this urgent situation, explicitly suspending the enforceability of the judgment was justified to create clarity, while also ordering the tenant to advance costs for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 325 ZPO, Art. 315 Abs. 1 ZPO, Art. 315 Abs. 4 ZPO, Art. 98 ZPO; Tenant's Late Appeal Granted Stay of Imminent Eviction: The court noted that appeals generally have a suspensive effect and that in this urgent situation, explicitly suspending the enforceability of the judgment was justified to create clarity, while also ordering the tenant to advance costs for the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court explicitly granted suspensive effect based on this article due to the severity of the expulsion for the tenant and the lesser impact of a delay for the landlord.
The court applied this article to set a deadline for the appellant to advance the likely court costs for the appeal proceedings.
Volltext
Art. 325 ZPO, aufschiebende Wirkung Der in wenigen Tagen drohende Vollzug der Ausweisung durch das Stadtammannamt ist für die Mieterin sehr gravierend; dem gegenüber ist eine gewisse Verzögerung der Ausweisung für die Vermieterin weniger einschneidend. Aufschiebende Wirkung noch vor dem Eingang der erstinstanzlichen Akten einstweilen gewährt.
Die Mieterin macht geltend, sie habe wegen Auslands-Abwesenheiten vom Ausweisungsentscheid keine Kenntnis erhalten. Sie belegt, dass das Stadtammannamt den Vollzug auf weniger als eine Woche hinaus vorsieht.
(Erwägungen:)
1. Die Berufungsklägerin erhebt mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 Berufung gegen das Urteil vom 17. August 2011, mit welchem sie aus der 3- Zimmerwohnung an der ...strasse ... in Zürich ausgewiesen wurde. Gleichzeitig stellt sie einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zu dessen Begründung führt die Berufungsklägerin aus, sie habe bereits die Ausweisungsanzeige des Stadtammanns Kreis 6 erhalten. Sie sei den Sommer über aufgrund eines Aufenthalts im Ausland nur selten in Zürich gewesen und habe das angefochtene Urteil zum ersten Mal am heutigen Tag, dem 12. Oktober 2011, auf dem Kreisbüro in Kopie erhalten und gelesen.
2. Die Berufung hat nach dem Wortlaut des Gesetzes per se aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO; die Ausnahmetatbestände von Art. 315 Abs. 4 ZPO sind vorliegend nicht gegeben). Ob eine zu spät eingereichte Berufung diesbezüglich grundsätzlich anders zu beurteilen ist, kann zumindest nicht ganz ausgeschlossen werden. Der Schaffung klarer Verhältnisse halber rechtfertigt es sich daher in der vorliegenden Situation, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ausdrücklich aufzuschieben.
Dies rechtfertigt sich angesichts der Dringlichkeit auf Seiten der Berufungsklägerin, da geltend gemacht wird, die Ausweisungsanzeige sei bereits zugestellt worden und die Vollstreckung der Ausweisung stehe damit unmittelbar bevor. Das Interesse des Berufungsbeklagten an einer möglichst raschen Vollstreckung des Entscheids muss demgegenüber zurückstehen.
3. In Anwendung von Art. 98 ZPO ist der Berufungsklägerin Frist anzusetzen, um die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bevorschussen.
Es wird verfügt:
1. Die Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2011 (ER110205) wird aufgeschoben.
(...)
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 12. Oktober 2011 Geschäfts-Nr.: LF110114-O/Z01