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LF110105 • OG ZH LF110105 KI-generiert

Appeal Regarding Jurisdiction Over Foreign Decedent's Estate

Geschäftsnummer LF110105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision to decline jurisdiction over their request for the opening of a will and the issuance of a certificate of inheritance concerning a deceased person who died abroad. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly examined and denied jurisdiction based on its own motion because the jurisdictional prerequisite was absent, meaning the court was not authorized to proceed with a substantive review of the matter, and furthermore, new factual allegations presented by the appellant in the appeal could not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 311 ZPO, Art. 144 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Jurisdiction Over Foreign Decedent's Estate: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly examined and denied jurisdiction based on its own motion because the jurisdictional prerequisite was absent, meaning the court was not authorized to proceed with a substantive review of the matter, and furthermore, new factual allegations presented by the appellant in the appeal could not be considered.

Schlagwörter

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Nachlass des Erblassers Zuständigkeitsfragen ausländischer Entscheid Beschwerdelegitimation Verfassungsbeschwerde im Ausland Auskunftsrecht der Erben Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

Used to explain why new facts brought forward in the appeal brief were not considered.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied for the offsetting of the judicial fee against the advance payment made by the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110105-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 21. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.jjjj, von F._____, gestorben tt.mm.2009, wohnhaft gewesen in C._____ [Land],

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 13. September 2011 (EL110471)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Am tt.mm.2009 verstarb die am tt.mm.jjjj geborene B._____ (im Folgenden: Erblasserin) im Land C._____ (act. 2a und act. 3). Sie hinterliess drei Kinder; A._____ (im Folgenden: Berufungsklägerin), D._____ und E._____ (act. 3; vgl. auch act. 1b S. 2).

1.2. Die Berufungsklägerin wandte sich mit Eingabe vom 21. März 2011 an das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich und beantragte die Ausstellung einer Erbbescheinigung (act. 1b). Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin und ihres Bruders reichte das Gerichtspräsidium Bremgarten am 11. Mai 2011 beim Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich ein Testament der Erblasserin vom tt. September 2005 verschlossen zur Eröffnung ein (vgl. act. 1, act. 1 c, act. 10/4 und act. 10/5).

1.3. Mit Urteil vom 13. September 2011 (act. 8 = act. 13/1) trat das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich mangels Zuständigkeit auf die Ersuchen betreffend Testamentseröffnung und Ausstellung eines Erbscheines nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

23. September 2011 (act. 9) rechtzeitig Berufung (vgl. act. 6).

1.4. Die Kammer wies mit Beschluss vom 28. September 2011 (act. 10) das Sistierungsbegehren der Berufungsklägerin ab, da eine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens nicht als zweckmässig erscheine. Überdies wurde die Berufungsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO innert Frist vollständig begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen sei, wobei diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 144 ZPO). Die von der Berufungsklägerin beantragte Nachfristansetzung zur einlässlichen Begründung der Berufung im Falle des Scheiterns der Schlichtung falle daher von vorne herein ausser Betracht (act. 10 S. 2). Schliesslich wurde der Berufungsklägerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvor-

schuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Dieser traf rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (act. 11 und act. 14).

2. Materielles

2.1. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO).

2.2. In ihrer Berufungsschrift trägt die Berufungsklägerin nichts vor, wonach die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Die Berufungsklägerin beschränkt sich darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe ihren Entscheid vor allem auf formelle Zuständigkeitskriterien gestützt, indes materiellrechtliche Aspekte und solche des Sachverhaltes nicht gewichtet (act. 9 S. 3). Dabei verkennt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit korrekt von Amtes wegen geprüft und mit zutreffender Begründung verneint hat. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Berufungsklägerin zu Unrecht, dass die Vorinstanz die Begehren nicht materiell geprüft hat, war sie hierzu wegen der mangelnden Prozessvoraussetzung (Zuständigkeit) doch gar nicht befugt.

2.3. Soweit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptet, die Erblasserin sei nach C._____ entführt worden (vgl. act. 9 S. 3), handelt es sich um ein neues Vorbringen, das hier nicht zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

2.4. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

3. Kostenfolgen

Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Entscheid des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 13. September 2011 wird bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 274'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

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