Interpretation of Testament: Sole Heir vs. Subsequent Interests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a dispute concerning the interpretation of a testament where the testator appointed the appellant as the sole heir of their entire estate, but also designated two individuals as "subsequent heirs" (Nacherben) to receive the property or any remaining proceeds from its sale upon the sole heir's death, an arrangement the lower court treated as a usufructuary legacy requiring security from the sole heir. The appellate court determined that because the appellant was designated the universal successor (sole heir), the provision regarding the property could not legally be a usufructuary legacy or subsequent inheritance in relation to the entire estate, concluding instead that it constituted a legacy with a deferred vesting upon the sole heir's death; consequently, the appellant, as the universal successor, was not obligated to provide security, and the court upheld the appeal by revoking the lower court's order imposing a security requirement and the possibility of estate administration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 556 Abs. 1 i.V, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 54 Abs. 3 SchlT, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 255 lit. b ZPO; Interpretation of Testament: Sole Heir vs. Subsequent Interests: The appellate court determined that because the appellant was designated the universal successor (sole heir), the provision regarding the property could not legally be a usufructuary legacy or subsequent inheritance in relation to the entire estate, concluding instead that it constituted a legacy with a deferred vesting upon the sole heir's death; consequently, the appellant, as the universal successor, was not obligated to provide security, and the court upheld the appeal by revoking the lower court's order imposing a security requirement and the possibility of estate administration.
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KI-generiertCited in the reasoning to justify the free review of law application in the appeal, which led to the annulment of the lower court's dispositive order.
Cited to confirm that the decision is a final decision, a prerequisite for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the rules governing the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the rules governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the general requirements for appeals to the Federal Supreme Court.
Although not explicitly cited in the final dispositive section (which only includes costs/indemnities in Orders 2 and 3), this provision is the general basis for costs in the Federal Supreme Court procedures referenced in Order 5, which the court mentioned as applicable for a potential further appeal. However, based strictly on the instruction to only include provisions cited in the court's *actual* final orders (1-5), Art. 66 LTF is not strictly present in the operative part governing this specific cantonal decision's outcome. The operative part here refers to Cantonal law for costs.
Cited in the reasoning to confirm that the appeal deadline was respected, a procedural aspect relevant to admissibility (though not the final ground for merit decision).
Cited in the reasoning to confirm that the disputed value met the threshold, a procedural aspect relevant to admissibility.
Cited in the reasoning to confirm the court establishes facts ex officio.
Cited in the reasoning to confirm that the Canton cannot be ordered to pay party compensation.
Cited in the reasoning regarding the Court of Appeal's jurisdiction and deadline compliance.
Cited in the reasoning regarding the applicability of simplified proceedings.
Cited in the reasoning regarding the applicability of cantonal law when the Federal Code of Civil Procedure is silent.
Cited in the reasoning regarding cantonal authority to define the relevant court.
Cited in the reasoning regarding cantonal authority to define the relevant court.
Cited in the reasoning regarding cantonal authority to define the relevant court.
Cited in the reasoning regarding the role of the opening authority.
Cited in the reasoning regarding the role of the opening authority.
Cited in the reasoning to define an heir (Universalsukzessor).
Cited in the reasoning to define a legatee (Vermächtnisnehmer).
Cited in the reasoning regarding the duty to provide security.
Cited in the reasoning regarding requirements for accepting a subsequent bequest (Nachvermächtnis).
Cited in the reasoning regarding the heir's vested right.
Cited in the reasoning regarding the legatee's claim.
Cited in the reasoning establishing the Obergericht as the appeal instance.
Cited in the reasoning establishing the competence of the local court.
Cited in the reasoning establishing the competence of the local court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P.
Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.
Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2011
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Berufungsbeklagte,
Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Testament
im Nachlass von D._____, geboren …, von Z._____, gestorben …, wohnhaft gewesen in Z._____
Berufung gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 10. Januar 2011 (EL100327)
Erwägungen:
1. a) Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen eröffnete am 10. Januar 2011 die letztwillige Verfügung von D._____, gestorben am … (act. 9). Der Testator hielt darin fest, dass keine pflichtteilsberechtigten Erben vorhanden seien und dass er seine Verwandten von der Erbfolge ausschliesse (act. 9, Anhang Ziff. 1). Er setze seine Lebenspartnerin A._____ als allein verfügungsberechtigte Alleinerbin ein (Ziff. 2), das beziehe sich auf seine gesamte Hinterlassenschaft, d.h. Immobilie, Fahrhabe, Bankkonti, 3. Säule, Pensionskasse (Ziff. 3). Betreffend der Liegenschaft … in Z._____ bzw. jedem andern Wohneigentum, das nachweislich aus dem allfälligen Verkaufserlös dieser Liegenschaft erworben sei bzw. den noch vorhandenen Saldo aus einem allfälligen Verkaufserlös, bestimme er den B._____ sowie C._____ zu je 50% als Nacherben (act. 9, Anhang Ziff. 4).
b) Die Vorinstanz entschied, der eingesetzten Erbin werde auf Verlangen die Erbbescheinigung ausgestellt, sofern auf die Zustellung/Publikation der Verfügung hin keine Einsprache erfolge (act. 9 Disp. Ziff. 2). Sodann statuierte sie, die Erbteilung sei "Sache der Alleinerbin" (act. 9 Disp. Ziff. 3). Ferner verfügte sie: "Die Alleinerbin wird darauf hingewiesen, dass die Aushändigung des Vorvermächtnisses an sie erst nach voller Sicherstellung erfolgen darf, sofern die Nachvermächtnisnehmer nicht ausdrücklich ganz oder teilweise darauf verzichten" (act. 9 Disp. Ziff. 4).
c) Mit ihrer Berufung gegen diesen Entscheid beantragt die eingesetzte Erbin:
"1. Es sei festzustellen, dass D._____ sel. in Ziff. 4 seiner letztwilligen Verfügung vom 25. Februar 2007 seine Liegenschaft …, Z._____, eventuell jedes andere Wohneigentum, das nachweislich von der Berufungsklägerin A._____ aus einem allfälligen Verkaufserlös für die vorgenannte Liegenschaft erworben wird, eventuell einen allfälligen noch vorhandenen Saldo aus einem solchen Verkaufserlös, mit auf den Tod der Berufungsklägerin A._____ aufgeschobenem Anfall dem B._____ und dem C._____ zu je 50% vermacht hat.
2. Dispositiv Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei demzufolge ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass bezüglich der Liegenschaft …, Z._____ etc. weder die Berufungsklägerin eine Sicherstellungspflicht treffe noch die Vermächtnisnehmer B._____ und C._____ die Erbschaftsverwaltung verlangen könnten.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
(act. 10)
c) Die Berufungsbeklagten 1 und 2 verzichteten auf eine Stellungnahme zur Berufung (act. 16, 18).
2. Das vorliegende Verfahren richtet sich erstund zweitinstanzlich nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden schweizerischen Zivilprozessordnung. Das Zivilgesetzbuch überlässt es den Kantonen, die zuständige Behörde zu bestimmen und schreibt keine gerichtliche Behörde vor (Art. 551 Abs. 1, Art. 556 Abs. 1 i.V. mit Art. 54 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB). Da es sich demnach um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, bei welchem die Zivilprozessordnung einzig vorschreibt, dass das Summarische Verfahren anwendbar sei (Art.
248 lit. e ZPO), richtet sich das Verfahren, soweit nicht die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Dieses bestimmt das Einzelgericht im summarischen Verfahren als die zur Eröffnung letztwilliger Verfügungen zuständige Behörde gemäss Art. 556 Abs. 1 i.V. mit Art. 551 Abs. 1 und SchlT 54 ZGB (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB sowie § 24 lit. c GOG und § 137 lit. c GOG i.V. mit Art. 248 lit. e ZPO). Das Obergericht ist Berufungsinstanz (§ 48 GOG i.V. mit Art. 308 und 314 ZPO).
Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und Streitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) sind eingehalten (act. 10 S. 2). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO; ebenso § 211 ZPO/ZH). In der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung die unrichtige Rechtsanwendung.
3. Gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Eröffnungsbehörde die Erbschaft entweder den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Sie ist nicht berechtigt, eine andere Variante zu wählen. Die Überlassung der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz nicht den eingesetzten Erben übertragen, auch wenn diese gemäss der letztwilligen Verfügung als alleinberechtigt erscheinen (BSK ZGB II - Karrer, 3. A. 2007, Art. 556 N 25-27). Die Vorinstanz verfügte keine Erbschafts-
verwaltung, überliess demnach die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben und stellte der eingesetzten Erbin die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheines in Aussicht. Dies blieb unangefochten.
4. Angefochten ist einzig Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung. Darin wies die Vorinstanz die Berufungsklägerin darauf hin, die Liegenschaft … in Z._____ dürfe ihr als Vorvermächtnis erst nach voller Sicherstellung ausgehändigt werden, sofern die Nachvermächtnisnehmer (B._____ und C._____) nicht ausdrücklich darauf verzichteten. Werde die Sicherheit nicht geleistet oder der Anspruch der Nachvermächtnisnehmer in anderer Weise gefährdet, könnten diese die Erbschaftsverwaltung verlangen (act. 9 S. 4 Disp. Ziff.4).
In ihrem ersten Berufungsantrag erhebt die Berufungsklägerin ein Feststellungsbegehren, d.h. es sei festzustellen, dass es sich um ein Vermächtnis mit aufgeschobenem Anfall handle. Die Eröffnungsbehörde hat lediglich vorläufig festzustellen, ob der Erblasser Vorund Nacherbschaft, Vorund Nachvermächtnis oder Vermächtnis mit aufgeschobenem Anfall verfügt hat (ZR 68 Nr. 76). Sie hat eine vorläufige unpräjudizielle Prüfungspflicht und Auslegungsbefugnis, aber keine materielle Entscheidbefugnis (BSK ZGB II - Karrer, Art. 556 N 26). Die angeordnete Massnahme hat provisorischen Charakter und ist deshalb abänderbar (BSK ZGB II -Karrer, 3.A. 2007, Art. 556 N 29). Im Rahmen der Berufung ist die Rechtsanwendung frei überprüfbar, auch hinsichtlich Unangemessenheit (Art. 310 lit. a ZPO; ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 310 N 36).
Eine formelle Auslegung der letztwilligen Verfügung (als Vermächtnis etc.) in Form einer "Feststellung" im Dispositiv, wie sie die Berufungsklägerin in ihrem ersten Rechtsbegehren verlangt, ist hier nicht angebracht, da die Eröffnungsbehörde lediglich zum Entscheid über Sicherungsmassregeln (Überschrift des ersten Abschnittes des 16. Titels des ZGB vor Art. 551 ZGB) befugt ist und nur zu diesem Zweck eine vorläufige Auslegung vornimmt. Die vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung dient lediglich dazu, über eine Sicherstellungspflicht oder die Möglichkeit einer Erbschaftsverwaltung zu entscheiden und hat nicht im Dispositiv als "Feststellung" oder Auslegung der Verfügung zu erscheinen. Die (defi-
nitive) Auslegung der letztwilligen Verfügung ist im Streitfall dem ordentlichen Gericht vorbehalten; die Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt.
Auf das erste Rechtsbegehren bzw. Feststellungsbegehren der Berufungsklägerin ist daher nicht einzutreten.
5. Zu prüfen ist jedoch entsprechend dem zweiten Begehren der Berufungsklägerin, ob die Vorinstanz zu Recht eine Sicherstellungspflicht der Berufungsklägerin verfügte. Dabei ist die vorinstanzliche Begründung zu überprüfen, insbesondere ob die Vorinstanz Ziffer 4 der letztwilligen Verfügung - im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfungsbefugnis (BSK ZGB II - Karrer, Art. 556 N 26, 29) - mit Recht im Sinne eines Nachvermächtnisses interpretierte.
a) Die Berufungsklägerin beantragt, Ziffer 4 der letztwilligen Verfügung als Vermächtnis mit aufgeschobenem Anfall zu behandeln und führt an, sie sei als Alleinerbin der gesamten Hinterlassenschaft eingesetzt worden, weshalb sie nicht Vorvermächtnisnehmerin sein könne. Infolge der Universalsukzession sei ihr eine Singularsukzession nicht mehr möglich. Die Erbeinsetzung begründe ein unmittelbares dingliches Recht an der Erbschaft (Art. 483 Abs. 1 i.V. mit Art. 560 ZGB), wogegen Vermächtnisnehmer nur eine Forderung auf Übertragung erhielten (Art.
484 i.V. mit Art. 562 ZGB). Es fehle an der gemäss Art. 545 Abs. 1 ZGB für die Annahme eines Nachvermächtnisses erforderlichen Identität des Vermächtnisgegenstandes. Es liege auch keine Nacherbeneinsetzung vor, denn Erbe könne nur sein, wer für die ganze Erbsache oder einen Bruchteil eingesetzt werde (Art. 483 ZGB), während die Zuwendung einer einzelnen Erbschaftssache den Bedachten nur zum Vermächtnisnehmer mache (Art. 484 ZGB). Ziffer 4 des Testamentes sei daher als bloss bedingtes oder befristetes Vermächtnis, als Vermächtnis mit - bis zum Zeitpunkt ihres Todes - aufgeschobenem Anfall auszulegen (ZR 68 Nr. 76). Die Liegenschaft bzw. deren allfällige Surrogate sollten auf den Zeitpunkt des Ablebens der Alleinerbin hin, so weit noch vorhanden, dem B._____ und dem C._____ vermacht sein. Da diese blosse Vermächtnisnehmer seien, entfalle jegliche Sicherstellungspflicht gemäss Art. 490 Abs. 2 ZGB und die Möglichkeit der Anordnung einer Erbschaftsverwaltung. Indem der Erblasser von "jedem anderen Wohneigentum, das nachweislich aus dem allfälligen Verkaufserlös der vorge-
nannten Liegenschaft erworben wurde" bzw. vom "noch vorhandenen Saldo aus einem allfälligen Verkaufserlös" spreche, gehe er offensichtlich davon aus, dass die Alleinerbin berechtigt sein solle, die Liegenschaft zu veräussern und aus dem Erlös anderes Wohneigentum zu erwerben oder diesen Erlös zu verbrauchen. Damit ergebe sich aus dem Testament, dass sie von der Sicherstellungspflicht befreit sein solle. Dies gelte auch dann, wenn man Ziffer 4 als Nachvermächtnis interpretiere (act. 10).
b) Es fragt sich, ob bei der hier vorzunehmenden vorläufigen Einschätzung der Ziffer 4 der letztwilligen Verfügung des Erblassers von einer Nacherbeneinsetzung (wofür der vom Erblasser gewählte Wortlaut "Nacherben" spricht) oder von einem Nachvermächtnis (wie die Vorinstanz annahm) oder von einem Vermächtnis mit aufgeschobenem Anfall (wie die Berufungsklägerin vorschlägt) auszugehen ist.
aa) Berücksichtigt man den Gesamtzusammenhang der letztwilligen Verfügung, so fällt der Nachdruck auf, mit welchem der Erblasser die Berufungsklägerin als Alleinerbin einsetzte: In Ziffer 2 der Verfügung bezeichnete er sie als seine "Lebenspartnerin" und setzte sie als "alleinige und allein verfügungsberechtigte Erbin" ein. In Ziffer 3 der Verfügung doppelte der Erblasser nach: " Vorstehend Punkt 2 bezieht sich auf meine gesammte Hinterlassenschaft, die Immobilie, Fahrhabe, Bankkonti, 3te Säule und BVG/Pensionskasse" (act. 9, Anhang). Ausdrücklich hielt der Erblasser demnach fest, dass die Berufungsklägerin über die gesamte Hinterlassenschaft als Alleinerbin verfügen solle, insbesondere auch über den Immobilienbesitz. Dies ist gegenüber der in Ziffer 4 folgenden Bezeichnung des B._____ sowie des C._____ als "Nacherben" stärker zu gewichten und lässt nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zu, der Erblasser habe den beiden gemeinnützigen Organisationen ein Vermächtnis ausrichten wollen. Der Erblasser wollte gemäss Ziffer 4 seiner letztwilligen Verfügung diesen Organisationen einen bestimmten Gegenstand, nämlich die Liegenschaft … in Z._____, nicht einen Bruchteil der Erbschaft, vermachen. Damit handelt es sich um eine Singularsukzession (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Von Gesetzes wegen ist daher - trotz des vom Erblasser verwendeten Begriffs "Nacherbe" - auf ein Vermächtnis zu
schliessen. Mit der Vorinstanz kann demnach davon ausgegangen werden, es handle sich bei Ziffer 4 der letztwilligen Verfügung um ein Vermächtnis.
bb) Es ist hier davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin als Universalsukzessorin eingesetzt wurde und demnach ein unbedingtes dingliches Recht an der gesamten Erbschaft hat (Art. 483 und 560 ZGB). Sie ist daher entgegen der Vorinstanz nicht als Vorvermächtnisnehmerin anzusehen (ZR 68 Nr. 76 E. 3 S. 204), da sie als Alleinerbin nicht Vorvermächtnisnehmerin sein kann (ZR 68 Nr. 76). Vielmehr ist die letztwillige Verfügung zu Gunsten des B._____ und des C._____ als Vermächtnis mit auf den Tod der Alleinerbin aufgeschobenem Anfall zu qualifizieren (ZR 68 Nr. 76 E. 4 S. 205 mit Verweisen). Entsprechend trifft die Berufungsklägerin keine Sicherstellungspflicht und können die Vermächtnisnehmer auch keine Erbschaftsverwaltung verlangen (ZR 68 Nr. 76).
Dies führt zur Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung. In diesem Umfang ist daher die Berufung gutzuheissen.
6. a) Die Berufungsklägerin obsiegt mit ihrem Rechtsmittel im entscheidenden Punkt - dass sie keine Sicherheit zu leisten hat. Dass auf das formell selbständige Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden kann, ist dem gegenüber untergeordnet. Die Berufungsbeklagten haben sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert. Damit können keiner Partei Kosten der Berufung auferlegt werden. Bei der Kostenregelung des angefochtenen Entscheides bleibt es hingegen, denn das Verfahren zur Eröffnung des Testamentes war so oder so notwendig.
b) Wird keine Partei kostenpflichtig, kann auch keine verpflichtet werden, der oder den anderen eine Entschädigung zu zahlen. Die ZPO bietet keine Grundlage dafür, den Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verurteilen, auch wenn die Kosten auf die Staatskasse genommen werden oder von der Festsetzung von Kosten überhaupt abgesehen wird (BSK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26).
Es wird beschlossen:
1. Auf das Feststellungsbegehren (Ziff. 1 der Berufungsanträge) wird nicht eingetreten.
2. Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil.
3. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbelehrung.
sodann wird erkannt:
1. Dispositivziffer 4 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der (geschätzte) Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (act. 10 S. 2).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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