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LE240031 • OG ZH LE240031 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Request for Grounds of Judgment

Geschäftsnummer LE240031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because the lower court's initial judgment concerning marital protection was issued without grounds, which is permissible, and the appellant failed to request the grounds within the ten-day statutory period following notification, thereby allowing the judgment to become final and unappealable. The court reasoned that an unreasoned decision cannot be directly appealed, and since the appellant did not timely request the reasons, her subsequent filing, even if framed as an appeal, was procedurally inadmissible, leading to the non-admission of the appeal and the imposition of costs upon the appellant as the losing party.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 1 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed Due to Untimely Request for Grounds of Judgment: The court reasoned that an unreasoned decision cannot be directly appealed, and since the appellant did not timely request the reasons, her subsequent filing, even if framed as an appeal, was procedurally inadmissible, leading to the non-admission of the appeal and the imposition of costs upon the appellant as the losing party.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen Eröffnung des Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren verfahrensrechtliche Fragen formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation due to the appellant's loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE240031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. August 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. April 2024 (EE230114-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Eheschutz-Urteil vom 29. April 2024 regelte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Getrenntleben der Parteien und genehmigte deren Vereinbarung vom 8. Februar 2024 (Urk. 52 = Urk. 67). Dieses Urteil erging in unbegründeter Ausfertigung und wurde den Parteien am 7. Mai 2024 bzw. 8. Mai 2024 zugestellt (Urk. 53). Innert Frist wurde keine Begründung verlangt.

b) Mit Eingabe vom 3. August 2024 (Postaufgabe am 4. August 2024) wandte sich die Gesuchstellerin an das Obergericht wie auch an die Vorinstanz, brachte ihre "Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Handelns" zum Ausdruck und stellte einen "Antrag auf Überprüfung der Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise" (Urk. 61 bzw. Urk. 66).

c) Mit Schreiben vom 6. August 2024 wurde der Gesuchstellerin zusammengefasst mitgeteilt, dass innert Frist keine Begründung des Urteils verlangt worden sei. Damit sei das Urteil rechtskräftig geworden und die Eingabe vom 3. August 2024 wäre als Gesuch um Begründung verspätet. Gegen ein unbegründetes Urteil könne sodann auch keine Berufung erhoben werden. Zwecks Vermeidung unnötiger Kosten könne daher auf die Anlegung eines formellen Verfahrens verzichtet werden, wenn die Gesuchstellerin kein solches verlange (Urk. 69). Am 8. August 2024 verlangte die Gesuchstellerin die Durchführung eines formellen Verfahrens (Urk. 70), woraufhin das vorliegende Berufungsverfahren angelegt wurde.

d) Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das vorinstanzliche Urteil vom 29. April 2024 erging, wie eingangs erwähnt, in unbegründeter Ausfertigung (was zulässig ist; Art. 239 Abs. 1 ZPO). Gegen ein unbegründetes Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden (es enthält ja keine Erwägungen, welche vom Obergericht überprüft werden könnten). Wer ein unbegründetes Urteil anfechten will, muss zuerst innert 10 Tagen seit der Zustellung eine Begründung verlangen (und kann dann danach das begründete Urteil anfechten); wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf

die Anfechtung (vgl. Art. 239 Abs. 1 ZPO). Auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 29. April 2024 wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen ab Zustellung eine Begründung verlangt werde (Urk. 67 S. 8 Dispositiv-Ziffer 7).

b) Nach dem Gesagten kann gegen das unbegründete Urteil vom 29. April 2024 keine Berufung erhoben werden. Auf die Berufung der Gesuchstellerin kann nicht eingetreten werden.

c) Praxisgemäss wäre eine von einer juristisch nicht versierten Partei eingereichte Berufung gegen einen unbegründeten Entscheid als Gesuch um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Vorliegend wurde das unbegründete Urteil der Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 8. Mai 2024 zugestellt (Urk. 53). Die Frist von 10 Tagen zum Verlangen einer Begründung lief demzufolge am 22. Mai 2024 (Dienstag nach Pfingsten) ab (Art. 142 ZPO). Infolge offensichtlicher Verspätung ist damit die Eingabe der Gesuchstellerin vom

3. August 2024 nicht als Gesuch um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten (diese hat ohnehin bereits Kenntnis davon; vgl. oben Erwägung 1.b).

3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urk. 67). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Gesuchstellerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 66). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 66 und 68/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. August 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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