Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LE240028 • OG ZH LE240028 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Due to Divorce Settlement

Geschäftsnummer LE240028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant withdrew their appeal in a divorce protection case because the parties reached an agreement in the divorce proceedings. The court therefore dismissed the appeal proceedings, ordered the respondent to pay the court costs of CHF 1,200, and acknowledged that no party compensation would be awarded due to mutual waiver.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Withdrawal of Appeal Due to Divorce Settlement: The court therefore dismissed the appeal proceedings, ordered the respondent to pay the court costs of CHF 1,200, and acknowledged that no party compensation would be awarded due to mutual waiver.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Rückzug nach Vergleich Rücknahme der Nichtigerklärung Eheschutzmassnahmen Lastenbereinigung Scheidungskonvention Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

This article is cited as the basis for discontinuing the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO

These articles are cited for the reimbursement of costs from the security deposit paid by the applicant to the respondent.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited regarding the inadmissibility of the appeal due to its against an interlocutory decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE240028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser

Beschluss vom 14. November 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2024 (EE220061-F)

Erwägungen:

1. Die Parteien haben am tt. August 2010 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt. August 2005, und D._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 2/8).

2. Mit Eingabe vom 12. September 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 116 S. 13 ff.). Mit Urteil vom

15. April 2024 fand das erstinstanzliche Verfahren seinen Abschluss (Urk. 116).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 114/1) Berufung (Urk. 115). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'500.– leistete sie fristgerecht (Urk. 121 und Urk. 122). Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 126). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 14. Oktober 2024 (Urk. 127).

4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 zog die Gesuchstellerin die Berufung mit dem Hinweis auf die im Scheidungsverfahren erfolgte Einigung zurück (Urk. 132). Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen definitiv.

5.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Sie ist vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Ziffer 13 der Vereinbarung der Parteien vom 30. Oktober 2024 über die Scheidungsfolgen [Urk. 133 S. 5]). Da die Gerichtskosten aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss zu beziehen sind, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'200.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

5.2 Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Ziffer 13 der Vereinbarung der Parteien vom 30. Oktober 2024 über die Scheidungsfolgen [Urk. 133 S. 5]).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 8'500.– bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'200.– zu ersetzen.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 127, Urk. 129 und Urk. 130/1-4;

 den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 132 und Urk. 133;

 die Vorinstanz.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 14. November 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Hauser

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