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LE240023 • OG ZH LE240023 KI-generiert

Appeal Dismissal for Spousal Protection Modification Due to Related Divorce Proceedings

Geschäftsnummer LE240023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant initiated a proceeding to modify spousal protection measures and subsequently appealed the initial court's judgment, but later withdrew the appeal after the proceedings were stayed pending the outcome of a related divorce case filed elsewhere. The court consequently dismissed the appeal proceeding, ordered the appellant to bear the second-instance court fee of CHF 1,200, to be offset against the advance payment made, and determined that no party compensation would be awarded due to the mutual waiver by both parties.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissal for Spousal Protection Modification Due to Related Divorce Proceedings: The court consequently dismissed the appeal proceeding, ordered the appellant to bear the second-instance court fee of CHF 1,200, to be offset against the advance payment made, and determined that no party compensation would be awarded due to the mutual waiver by both parties.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Kündigungsschutz Sistierung des Verfahrens Eheschutzmassnahmen Abänderung von Kindesunterhalt vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Abänderung Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for concluding that the appeal proceeding must be discontinued due to withdrawal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the costs are to be offset against the advance payment made by the applicant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE240023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 27. November 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Abänderung Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. März 2024 (EE-220221-L)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 30. September 2022 machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz das vorliegende Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen anhängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 57 E. I). Am 1. Juni 2023 reichte der Gesuchsteller eine Scheidungsklage am Bezirksgericht Uster ein (Geschäfts-Nr. FE230103-I; vgl. Urk. 31). Am 20. März 2024 erliess die Vorinstanz das Endurteil (Urk. 57).

2. Gegen dieses erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. März 2024 Berufung (Urk. 56). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–55). Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 60), welcher fristgerecht einging (Urk. 61). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erstattete die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort. Gleichzeitig ersuchte diese um Sistierung des Verfahrens (Urk. 63). Nachdem sich der Gesuchsteller damit einverstanden erklärte (Urk. 66) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 17. Juli 2024 bis zum Eintritt der Rechtskraft des durch das Bezirksgericht Uster zu erlassenden Scheidungsurteils (Geschäfts-Nr.: FE230103-I) sistiert (Urk. 67). Mit Eingabe vom 25. September 2024 zog der Gesuchsteller die Berufung zurück (Urk. 68). Mit Verfügung vom

18. Oktober 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum Antrag des Gesuchstellers um Wettschlagung der Parteikosten für das Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 70). Die Gesuchsgegnerin erklärte mit Eingabe vom

31. Oktober 2024, auf eine Prozessentschädigung zu verzichten (Urk. 71). Die Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 1. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 72; Prot. II S. 7). Er liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

3. Das Berufungsverfahren ist zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechts-

mittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Urk. 61). Zufolge des gegenseitigen Verzichts sind keine Parteientschädiungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet,

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. November 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am: ip